3.3.2.2 Das Kontingent von 50 Arbeitstagen
Das Kontingent von 50 Arbeitstagen, für das ein Student keinen normalen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt, wird als Kalenderjahr gerechnet. Der Zähler wird bei Beginn jedes neuen Kalenderjahres auf fünfzig übrige Tage zurückgesetzt und die Anzahl der übrigen Tage wird auf Basis der in der Dimona angegebenen Arbeitstage aktualisiert.
Bei der Berechnung des Kontingents werden leistungsfreie Tage, die bezahlt werden (z. B. Feiertage, Ausgleichsruhetage und Krankheitstage mit Garantielohn) und innerhalb der Periode des Studentenvertrags liegen, mitgezählt. Ein gesetzlicher Feiertag außerhalb der Periode des Studentenvertrags wird bei der Berechnung des Kontingents nicht mitgezählt.
Wird das Kontingent von 50 Arbeitstagen überschritten, werden für die Beschäftigung des Studenten Sozialversicherungsbeiträge geschuldet.
Wenn ein Student das Kontingent von 50 Arbeitstagen bei einem Arbeitgeber überschreitet und dieser in der DmfAPPL den Lohn für den Studenten mit einem Solidaritätsbeitrag für mehr als 50 Arbeitstage angibt, sind Sozialversicherungsbeiträge für die vollständige Beschäftigungsperiode als Student zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber nur den Lohn für die 50 Arbeitstage des Studentenkontingents mit Solidaritätsbeitrag und die übrigen Arbeitstage mit normalen Sozialversicherungsbeiträgen angibt, sind Sozialversicherungsbeiträge erst ab dem 51. Arbeitstag und nicht für die vollständige Beschäftigungsperiode zu zahlen.
Falls die Überschreitung eintritt, nachdem der Student bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war, unterliegen der Student und der Arbeitgeber, bei dem er zum Zeitpunkt der Überschreitung beschäftigt war, ab dem 51. Tag Sozialversicherungsbeiträgen, sofern der Arbeitgeber ab dem 51. Tag eine korrekte DmfAPPL-Meldung durchgeführt hat. Die Arbeitsleistungen, die der Student bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, bevor die Höchstzahl der Arbeitstage überschritten wurde, unterliegen keinen Sozialversicherungsbeiträgen, sondern nur dem Solidaritätsbeitrag.
Die Anzahl der Arbeitstage, die ein Student während des Kalenderjahres zum ermäßigten Solidaritätsbeitrag arbeiten kann, wird auf Basis der Meldungen als Student in der Dimona (siehe 7.5.3.2.) und kann über die Website www.studentatwork.be abgerufen werden.
Der Student kann jederzeit über einen persönlichen, gesicherten Zugriff auf die Online-Anwendung „student@work - 50days“ auf der Portalsite der Sozialen Sicherheit den Restsaldo seines jährlichen Kontingents von 50 Arbeitstagen abfragen. Er kann auch für einen künftigen Arbeitgeber eine Bescheinigung mit der Anzahl übriger Tage ausdrucken oder die Bescheinigung per elektronischer Post versenden.
Ein Arbeitgeber, der von einem Studenten den Zugriffscode erhält, kann drei Monaten lang die Anzahl übriger Tage des Kontingents des Studenten abfragen.
Der Lohn eines Studenten unterliegt nicht den normalen Sozialversicherungsbeiträgen, sondern einem Solidaritätsbeitrag von 8,13% (siehe 5.5.8.) und dem Arbeitgeberbeitrag von 0,01 % für den Asbestfonds.