3.2.4.5. Bezahlung der Beiträge
Wenn das entlassene Personalmitglied eine der o. a. Bedingungen erfüllt, kann sein Sozialversicherungsstatus geregelt werden. Dazu muss der Arbeitgeber dem LSSPLV Folgendes überweisen:
- die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (1,46% + 0,87% = 2,33%), berechnet für die Periode, die der Anzahl der Arbeitstage entspricht, welche der entlassene Arbeitnehmer aufgrund der jeweiligen Altersgruppe normalerweise nachweisen muss, um einen Anspruch auf Leistungen gemäß den Vorschriften über Arbeitslosigkeit zu erwerben,
- die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (2,35% + 1,15% = 3,50%), berechnet für eine Periode von 6 Monaten, das heißt die Periode, die der entlassene Arbeitnehmer normalerweise nachweisen muss, um einen Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsversicherung zu erwerben.
Diese Beiträge werden auf der Grundlage des letzten Dienstgehalts des entlassenen Arbeitnehmers berechnet. Dieses letzte Dienstgehalt umfasst neben dem Tarifgehalt auch Gehaltszulagen, die Beiträgen zur sozialen Sicherheit unterworfen sind. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird das letzte Dienstgehalt in ein Gehalt für eine Vollzeitstelle umgerechnet.
Die Dauer der vorgenannten Perioden darf auf keinen Fall länger sein als die Dauer des Arbeitsverhältnisses des entlassenen Arbeitnehmers.
Hinweise:
- Die Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers, es sei denn, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt zur Zahlung einer Prämie, Zulage oder Entschädigung aufgrund einer Entlassung oder einer zu wahrenden Kündigungsfrist. In diesem Fall gehen die Arbeitnehmerbeiträge nur zu Lasten des Arbeitgebers, sofern sie den Betrag überschreiten, der zu Lasten der eventuellen Prämie, Zulage oder Kündigungsentschädigung aufgrund des Abgangs oder des für die Kündigungsfrist geschuldeten Gehalts einbehalten wird.
- Im Falle der Nichtigkeitserklärung oder des Widerrufs des Beschlusses, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird, erstattet das LSSPLV nur die Arbeitnehmerbeiträge. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht zurückgezahlt.