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4.2.1. Grundprinzip

Aufgrund Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21.07.1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen werden das Tarifgehalt sowie die Gehaltszuschläge, die für die Ausübung der Funktion, für die das Personalmitglied ernannt wurde, als inhärent betrachtet werden können, bei der Berechnung der Person des öffentlichen Sektors und folglich bei der Berechnung der Pensionsbeiträge berücksichtigt.

Von einem Gehaltszuschlag werden nur dann Pensionsbeiträge einbehalten, wenn dies bei der Berechnung der Pension in Betracht kommt.

In Artikel 8, §2 des Gesetzes vom 21.07.1844 findet man das umfassende Verzeichnis der bei der Pensionsberechnung zu berücksichtigenden Gehaltszuschläge, von denen folglich Pensionsbeiträge einbehalten werden. Die Zuschläge werden für Perioden berücksichtigt, für die sie tatsächlich gewährt wurden, und in Höhe des Betrages, der während dieser Periode zuerkannt wurde.

Dieses Verzeichnis kann durch einen Königlichen Erlass ergänzt werden.