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2.6.3 Berechnung auf Basis der Angaben in der DmfAPPL

Der Personalbestand und die Anzahl junger Arbeitnehmer einer Verwaltung werden auf der Grundlage der VZÄ-Bruchzahlen der einzelnen Arbeitnehmer auf dem Niveau der Beschäftigung festgelegt.

Für einen Vollzeitarbeitnehmer mit vollständigen Leistungen im Laufe des Quartals ist die VZÄ-Bruchzahl einer Beschäftigung gleich 1. Für einen Vollzeitarbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen oder für einen Teilzeitarbeitnehmer beträgt die VZÄ-Bruchzahl zwischen 0 und 1. Die VZÄ-Bruchzahl wird auf zwei Zahlen nach dem Komma gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.

Zur Berechnung des Personalbestands wird die VZÄ-Bruchzahl einer Beschäftigung auf Basis der Formel (Z1) / (U x E) festgelegt, wobei

  • Z1 = die Summe der für die Beschäftigung angegebene Anzahl Stunden, für
    o die Arbeitstage (= Leistungscode 1, 2, 41 und 42), ausgenommen der Tage, die durch eine Vertragsbruchentschädigung (Lohncode 130 und 132) gedeckt sind;
    o die gleichgesetzten Tage (Leistungscodes 21, 71 und 72);
  • U = die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson = 38 Stunden/Woche;
  • E = die Anzahl Wochen im Quartal = 13 Wochen.

Zur Berechnung der Anzahl junger Arbeitnehmer wird die VZÄ-Bruchzahl einer Beschäftigung auf Basis der Formel (Z2) / (U x E) festgelegt, wobei

  • Z1 = die Summe der für die Beschäftigung angegebene Anzahl Stunden, für
    o die Arbeitstage und gleichgesetzten Tage (= alle Leistungscodes mit Ausnahme der Leistungscodes 30, 31 und 32), ausgenommen der Tage, die durch eine Vertragsbruchentschädigung gedeckt sind (= Lohncode 130 und 132);
  • U = die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson = 38 Stunden/Woche;
  • E = die Anzahl Wochen im Quartal = 13 Wochen.

Wenn ein Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen angegeben wird, wird der VZÄ-Bruch für jede Zeile einzeln berechnet. Die VZÄ-Bruchzahlen aller Beschäftigungen werden auf dem Niveau des Arbeitnehmers addiert. Die Gesamtsumme der VZÄ-Bruchzahlen aller Beschäftigungen eines Arbeitnehmers darf nie größer als 1 sein und gegebenenfalls wird der Bruch auf 1 gerundet.

Die Doppelzählung junger Arbeitnehmer für die Berechnung der VZÄ-Bruchzahlen wird nur dann in Betracht gezogen, wenn die betreffenden Jugendlichen im Feld „Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung“ der DmfAPPL richtig angegeben sind (siehe 8.3.3.8.).