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5.4. Die Pensionsregelungen der definitiv ernannten Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen

Inhalt

    Ein Pensionsbeitrag wird dem LSSPLV durch die Verwaltungen geschuldet, die für ihre definitiv angestellte Personalmitglieder dem solidarischen Pensionsfonds angeschlossen sind.

    Der Basispensionsbeitrag wird von allen lokalen Verwaltungen geschuldet, die definitiv ernannte Personalmitglieder im Dienst haben.

    Der Verantwortungsbeitrag wird nur von lokalen Verwaltungen geschuldet, die für die begrenzte Anzahl gegenwärtiger definitiv ernannter Personalmitglieder im Verhältnis zur Pensionslast der ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieder in die Verantwortung genommen werden.