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Gütlich vereinbarter Tilgungsplan COVID-19

 

Krisenmaßnahme COVID-19

Die Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind und die dadurch Schwierigkeiten bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge haben, können auf der Grundlage der Coronavirus-Problematik einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan für das erste und zweite Quartal 2020 beim LSS beantragen.

Im Rahmen der Corona-Krise gibt es 2 Ansätze im Umgang mit Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen.

Auf der einen Seite gibt es den klassischen gütlich vereinbarten Tilgungsplan, der für alle Quartale und Berichtigungen gilt. Die maximale Laufzeit des Aufschubs beträgt 24 Monatsraten mit Anwendung von Verzugsstrafen. Diese sind in den Zahlungsmodalitäten enthalten und können nachträglich erlassen werden, wenn die Beiträge bezahlt wurden.

Dagegen sieht der Königliche Erlass Nr. 17 einen Zahlungsaufschub mittels eines besonderen Tilgungsplans für die Beiträge des 1. Quartals 2020, für die Abrechnung des Urlaubsgeldes 2019 und für die Beiträge des 2. Quartals 2020 vor, mit einer Laufzeit von maximal 24 Monatsraten, ohne Anwendung von Sanktionen, sofern diese Modalitäten eingehalten werden. Wenn die Tilgungsmodalitäten nicht eingehalten werden, werden die genannten Sanktionen nachträglich angewandt.

In der Praxis muss der Arbeitgeber die Seite „Gütlich vereinbarter Tilgungsplan“ auf dem Portal aufrufen und den Fragebogen ausfüllen. Unter dem Punkt „Ihre Motivation“ muss er erläutern, welchen finanziellen Schaden sein Unternehmen durch die Corona-Krise erlitten hat.