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Die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge

In der DmfAppl wird zwischen einer Arbeitnehmerkennzahl und einer Arbeitnehmerkennzahl Beiträge unterschieden. Während eine Arbeitnehmerkennzahl auf eine Kategorie von Arbeitnehmern verweist, dient eine Arbeitnehmerkennzahl Beiträge dazu, die Beitragskategorie eines Arbeitnehmers zu berechnen.

Die geschuldeten Beiträge eines Arbeitnehmers werden berechnet anhand:

Die Kombination einer Arbeitgeberkategorie und einer Arbeitnehmerkennzahl erzeugt eine oder mehrere Arbeitnehmerkennzahlen Beiträge. An jede Arbeitnehmerkennzahl Beiträge ist ein fester Beitragsprozentsatz gekoppelt.

Alle Entlohnungen, für die der gleiche Beitrag mit dem gleichen Beitragsprozentsatz geschuldet wird, werden der gleichen Arbeitnehmerkennzahl Beiträge zugewiesen. Anhand aller Arbeitnehmerkennzahlen Beiträge, an die die Zahlungen gekoppelt sind, werden die geschuldeten Beiträge eines Arbeitnehmers in einem Quartal berechnet.

Alle Arbeitnehmerkennzahlen Beiträge für die provinzialen und lokalen Verwaltungen werden in der strukturierten Anlage 28 angegeben. Es wird zwischen sieben Kategorien unterschieden:

  • Normale Beiträge zur sozialen Sicherheit (gekoppelt an eine Arbeitnehmerkennzahl)
    • 101, 102, 104, 114, 121, 131 und 133 = Handarbeiter mit Arbeitsvertrag;
    • 201, 202, 204, 214, 221, 231, 233, 251, 131 und 252 = Geistesarbeiter mit Arbeitsvertrag;
    • 608, 609 = Praktikanten im Hinblick auf eine definitive Ernennung;
    • 601, 604, 642, 651 und 652 = definitiv Ernannte;
    • 702, 711, 721, 722, 731, 732, 741 und 761 = besondere Kategorien,
    • 701 = Studenten,
    • 771 = Arbeitslose im System der Arbeitslosen mit Betriebsprämie (SAB);
    • 671 und 672 = entlassene statutarische Arbeitnehmer.
  • Pensionsbeiträge für definitiv ernannte Personalmitglieder
    • 301 = Basispensionsbeitrag – solidarischer Pensionsfonds – ehemalige gemeinsame Pensionsregelung;
    • 302 = Basispensionsbeitrag – solidarischer Pensionsfonds – ehemaliges System der Neumitglieder + Mitglieder nach dem 31. Dezember 2011 mit hohem Prozentsatz;
    • 303 = Basispensionsbeitrag – solidarischer Pensionsfonds – lokale Polizei;
    • 304 = Basispensionsbeitrag – solidarischer Pensionsfonds – Mitglieder nach dem 31. Dezember 2011 mit niedrigem Prozentsatz;
    • 306 – Basispensionsbeitrag – solidarischer Pensionsfonds – ehemalige Vorsorgeeinrichtung mit spezifischem Beitragssatz;
    • 307 = Pensionsbeitrag – Pool der halbstaatlichen Einrichtungen;
    • 308 = Pensionsbeitrag – Pension zu Lasten der Staatskasse.
  • Zusätzliche und besondere Beiträge für den sozialversicherungspflichtigen Lohn
    • 842 = Beitrag Zusatzpensionsregelung Vertragspersonal;
    • 843 = Beitrag Zusatzpensionsregelung Vertragspersonal – besondere Regelungen;
    • 844 = Beitrag Zusatzpensionsregelung Vertragspersonal,
    • 845 = Beitrag für den Kollektiven Sozialdienst der provinzialen und lokalen Verwaltungen;
    • 846 = Beitrag für den Kollektiven Sozialdienst der Polizei,
    • 847 = Beitrag für den Kollektiven Sozialdienst - Flandern,
    • 855 = Arbeitslosenbeitrag von 1,69 %,
    • 856 = besonderer Beitrag für die soziale Sicherheit;
    • 857 = Arbeitslosenbeitrag von 1,60 %
  • Zusätzliche und besondere Beiträge für bestimmte Entschädigungen
    • 860 = Solidaritätsbeitrag auf den Betrag der Mobilitätszulage
    • 861 = Solidaritätsbeitrag auf Gewinnbeteiligungen,
    • 862 = Solidaritätsbeitrag auf Vorteile wegen Zurverfügungstellung eines Betriebsfahrzeugs,
    • 863 = Solidaritätsbeitrag aufgrund fehlender Dimona;
    • 864 = Sonderbeitrag für direkte Zahlungen einer außergesetzlichen Pension an ehemalige Arbeitnehmer;
    • 865 = Sonderbeitrag auf die Einzahlungen von Arbeitgebern zur Bildung einer außergesetzlichen Pension im Rahmen eines Unternehmensplans;
    • 867 = besonderer Zusatzbeitrag von 1,50 % für Zahlungen einer außergesetzlichen Pension über einen Betrag von mehr als 30.000 Euro (nicht-indexiert);
    • 868 = Solidaritätsbeitrag auf umweltfreundliche Betriebsfahrzeuge, die im Rahmen des Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt werden;
    • 869 = Sonderbeitrag auf den Saldo des in Geld ausgezahlten und mit der 3. Säule übereinstimmenden Mobilitätsbudgets;
    • 870 = Beitrag auf (doppeltes) Urlaubsgeld der lokalen Mandatsträger, des vertraglich angestellten Polizeipersonals und der Praktikanten mit Blick auf eine endgültige Ernennung – Urlaubsregelung Privatsektor;
    • 871 = Beitrag auf (doppeltes) Urlaubsgeld der lokalen Mandatsträger, des vertraglich angestellten Polizeipersonals und der Praktikanten mit Blick auf eine endgültige Ernennung – Urlaubsregelung Privatsektor;
    • 889 = Solidaritätsbeitrag für durch den Arbeitgeber erstattete Verkehrsbußen.
  • Beiträge für einen Arbeitslosen im System der Arbeitslosen mit Betriebsprämie (SAB)
    • 872 = ermäßigter besonderer Arbeitgeberbeitrag SAB im gemeinnützigen Sektor – Beginn ab 01. April 2012;
    • 873 = besonderer Arbeitgeberbeitrag SAB – Beginn ab 01. April 2012;
    • 874 = ermäßigter besonderer Arbeitgeberbeitrag SAB während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung – Beginn ab 01. April 2012;
    • 879 = besonderer Arbeitgeberbeitrag SAB – Beginn vor dem 01. April 2010;
    • 880 = ermäßigter besonderer Arbeitgeberbeitrag SAB im gemeinnützigen Sektor – Beginn vor dem 01. April 2012;
    • 881 = besonderer Arbeitgeberbeitrag SAB – Beginn zwischen dem 01. April 2010 und dem 31. März 2012 oder gleichgestellt; 
    • 882 = ermäßigter besonderer Arbeitgeberbeitrag SAB während einer Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder gleichgestellt;
    • 884 = ermäßigter besonderer Arbeitgeberbeitrag während einer Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung – Beginn zwischen de 01. April 2010 und dem 31. März 2012 oder gleichgestellt; 
    • 886 = persönliche Einbehaltung SAB.
  • Befreiung von Beiträgen
    • 899 = Entschädigungen, die vollständig von Beiträgen freigestellt sind.


      Beispiele

      Das Tarifgehalt eines definitiv ernannten Arbeitnehmers (Arbeitnehmerkennzahl 601), der bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der dem solidarischen Pensionsfonds (ehemaliger Pool 1) beigetreten ist, ist an die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 601 (Sozialversicherungsbeiträge = 19,02 %) und die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 301 (Pensionsbeiträge = 32,50%) gekoppelt.

      Das Gehalt eines Geistesarbeiters mit Arbeitsvertrag (Arbeitnehmerkennzahl 201), der bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der dem Urlaubssystem des Privatsektors beigetreten ist und mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist an die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 201 (Sozialversicherungsbeiträge = 42,32 %) und die Arbeitnehmerkennzahl 855 (Arbeitslosenbeitrag 1,69 %) gekoppelt.