Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter

 

Eine spezielle Ausschlussregelung ist - auf der Grundlage von Artikel 17quater des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 - auf die folgenden Personen anwendbar:

  • die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter einer Hilfeleistungszone;
  • die freiwilligen Sanitäter-Krankenwagenfahrer eines vom Minister der Volksgesundheit anerkannten Rettungsdienstes, die im Besitz eines Brevet sind, das von einem Aus- und Fortbildungszentrums für Sanitäter ausgestellt wurde;
  • die Freiwilligen des Katastrophenschutzes.

Die Entschädigungen für ‚außerordentliche‘ Leistungen, die die freiwilligen Feuerwehrleute, die Freiwilligen des Katastrophenschutzes und die freiwilligen Sanitäter bei den Organisationen erbringen, bei denen sie angestellt sind, sind immer von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, ungeachtet der Höhe der Entschädigung. 

Als ‚außerordentliche‘ Leistungen werden betrachtet:

  • die Aufträge und Aufgaben der zivilen Sicherheit, ausgeführt durch die freiwilligen Feuerwehrleute und die Freiwilligen des Katastrophenschutzes und angegeben in der Anlage des Königlichen Erlasses vom 10.06.2014, insbesondere
    • Spalte 1 und Punkt 6 für freiwillige Feuerwehrleute;
    • Spalte 2 und die Punkte 5 und 6 für die Freiwilligen des Katastrophenschutzes;
  • die Leistungen der medizinischen Soforthilfe, verrichtet durch freiwillige Sanitäter, die freiwilligen Feuerwehrleute oder die Freiwilligen des Katastrophenschutzes;
    • dies betrifft die sofortige, angepasste Hilfe für alle Personen, deren Gesundheitszustand sich aufgrund eines Unfalls, einer plötzlichen Erkrankung oder einer plötzlichen Komplikation einer Erkrankung nach Meldung über ein einheitliches Rufsystem ein sofortiges Eingreifen verlangt, wodurch die Hilfeleistung, der Transport und die Aufnahme in einen angepassten Krankenhausdienst gesichert wird.

Die Entschädigungen für ‚nicht außerordentliche‘ Leistungen sind befreit, sofern sie einen Betrag von 785,95 EUR pro Quartal (nicht indexiert) nicht überschreiten. Der indexierte Betrag der Entschädigungen, der von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist, entspricht 1.122,49 EUR pro Quartal ab dem 2. Quartal 2020.

 

 

Vorhergehende Quartale

  • 1.016,70 EUR vom zweiten Quartal 2012 bis zum vierten Quartal 2012 (freiwillige Feuerwehr);
  • 1.037,06 EUR vom ersten Quartal 2013 bis zum zweiten Quartal 2016 (freiwillige Feuerwehr);
  • 1.057,81 EUR vom dritten Quartal 2016 bis zum zweiten Quartal 2017 (freiwillige Feuerwehr);
  • 1.078,95 EUR vom dritten Quartal 2017 bis zum dritten Quartal 2018 (alle Kategorien);
  • 1.100,49 EUR vom vierten Quartal 2018 bis zum ersten Quartal 2020 (alle Kategorien).

 

 

Wenn der Höchstbetrag von 1.122,49 EUR überschritten wird, werden persönliche und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen Sicherheit auf den Gesamtbetrag der Entschädigungen für ‚nicht außerordentliche‘ Leistungen geschuldet und nicht nur auf den Teil, der über dem Schwellenbetrag liegt.

 

Eine Person, die operationelle Leistungen erbringt und über einen Arbeitsvertrag, eine statutarische Anstellung oder einen Dienstleistungsvertrag an eine Hilfeleistungszone, einen anerkannten Rettungsdienst oder den Katastrophenschutz gebunden ist, kann bei derselben Organisation keine Leistungen als freiwilliger Feuerwehrmann, freiwilliger Sanitäter oder Freiwilliger des Katastrophenschutzes mehr erbringen. Stellt das LSS eine Kumulierung fest, unterliegen alle Entschädigungen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Berufstätigkeit. 

Zusätzliche Informationen 2

Zusätzliche Informationen - DmfAPPL - Freiwillige Feuerwehrleute und Sanitäter

Die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter der Hilfeleistungszonen werden mit den Arbeitnehmerkennzahlen 731 (Handarbeiter) und 732 (Geistesarbeiter) und mit der Arbeitgeberkategorie 981 (Urlaubsreglung privater Sektor) oder 982, wenn das freiwillige Personalmitglied sich für die Beibehaltung der alten Regelung entschieden hat und die Urlaubsregelung im öffentlichen Sektor bei der Gemeinde angewandt wurde, angegeben.

Die freiwilligen Personalmitglieder haben eine sui generis Arbeitsunfallregelung, die nicht unter die öffentliche Regelung fällt, und demzufolge werden sie nicht mit einer Arbeitgeberkategorie 951 oder 952 angegeben.

In der Zone ‚Status‘ werden die freiwilligen Feuerwehrleute mit dem Code ‚B‘ und die freiwilligen Sanitäter mit dem Code ‚VA‘ angegeben.

Auf der Ebene der ‚Beschäftigungszeile‘ die ‚durchschnittliche Anzahl der Wochenstunden‘ (Q) für jedes Quartal auf der Grundlage der ‚nicht außergewöhnlichen‘ Leistungen bestimmt. Da sich die Dauer der ‚nicht außergewöhnlichen Leistungen‘ in jedem Quartal unterscheidet, muss in jedem Quartal im Laufe des Quartals eine neue Beschäftigungszeile mit einem Anfangs- und Enddatum angelegt werden.

Die Entschädigungen der freiwilligen Feuerwehrleute und der freiwilligen Sanitäter werden angegeben mit:

  • dem Lohncode 541 = (befreite) Entschädigungen für ‚außerordentliche‘ Leistungen;
  • dem Lohncode 542 = (befreite) Entschädigungen für ‚nicht außerordentliche‘ Leistungen, sofern der Höchstbetrag von 785,95 EUR pro Quartal nicht überschritten wird;
  • dem Lohncode 942 = (nicht befreite) Entschädigungen für ‚nicht außerordentliche‘ Leistungen, sofern der Höchstbetrag von 785,95 EUR pro Quartal nicht überschritten wird.

Im Block ‚Leistungen‘ werden

  • die Stunden und Tage der ‚nicht außergewöhnlichen‘ Leistungen, für die die Entschädigungen beitragspflichtig (Lohncode 942) sind mit dem Leistungscode 1 angegeben.
  • die Stunden und Tage der ‚außergewöhnlichen‘ Leistungen und der ‚nicht außergewöhnlichen‘ Leistungen, für die die Entschädigungen beitragsfrei (Lohncode 541 oder 542) sind mit dem Leistungscode 301 angegeben.

Zusätzliche Informationen DmfA - Freiwillige Sanitäter

Die freiwilligen Sanitäter und die Freiwilligen des Katastrophenschutzes, die eine Entschädigung von mehr als 785,95 EUR pro Quartal erhalten, werden mit dem Arbeitnehmercode 015 (Handarbeiter) oder 495 (Geistesarbeiter) und dem Code Status ‚VA‘ angegeben.

in der DmfA wird auf der Ebene der ‚Beschäftigungszeile‘ die ‚durchschnittliche Anzahl der Wochenstunden‘ (Q) für jedes Quartal auf der Grundlage der ‚nicht außergewöhnlichen‘ Leistungen bestimmt. Da sich die Dauer der ‚nicht außergewöhnlichen Leistungen‘ in jedem Quartal unterscheidet, muss in jedem Quartal im Laufe des Quartals eine neue Beschäftigungszeile mit einem Anfangs- und Enddatum angelegt werden.

Im Block ‚Leistungen‘ werden die Stunden und Tage der ‚nicht außergewöhnlichen‘ Leistungen mit dem Leistungscode 1 angegeben.