Dimona und C3.2A-Karten für den Bausektor – Ende Corona-Maßnahme
Inhalt
- Entschädigung für Heimarbeit – Corona-Maßnahme
- Ergänzungen zur LfA-Unterstützung für zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge höherer Gewalt – Update 02.04.2020 Corona-Maßnahme
- Dimona und C3.2A Karten für den Bausektor – Corona-Maßnahme
- Konsequenzen der Gewährung von Mahlzeitschecks für Abwesenheitstage
- Meldung „zeitweiliger Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt“ und „zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen“
- Ausdehnung Studentenarbeit zweites Quartal 2020 — Corona-Maßnahme
- Zeitweilige Arbeitslosigkeit höhere Gewalt Corona - Künstler und zeitweilige Mitarbeiter bei Veranstaltungen
- 120 zusätzliche freiwillige Überstunden - Corona-Maßnahme
- Zahlungsaufschub – Präzisierung – Corona-Maßnahme
- Dimona und C3.2A-Karten für den Bausektor – Ende Corona-Maßnahme
- Pre-Tracing ausländischer Arbeitskräfte − Corona-Maßnahme
Unter normalen Umständen müssen bei Dimona-Meldungen für den Bausektor für die ersten zwei Monate der Beschäftigung (im Rahmen einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit) C3.2A-Kartennummern angegeben werden. Diese Karten werden vom Fonds für den Bausektor (Constructiv) oder dem LfA ausgestellt, wenn der Arbeitgeber über keine auf Namen lautenden Kontrollkarten mehr verfügt.
Im Rahmen der Coronakrise wurde beim LfA ein vorübergehendes vereinfachtes Verfahren eingeführt, bei dem es nicht mehr notwendig war, diese Karten auszuhändigen. Dieses vereinfachte Verfahren endet am 31. August 2020.
Daher wird das LSS die in Dimona durchgeführten Überprüfungen erneut anpassen, sodass die Eingabe dieser Zahlen erneut obligatorisch wird. Ab dem 1. September 2020 wird daher bei Einreichung einer Dimona (unabhängig vom Datum des Dienstantritts) die Meldung abgelehnt, wenn keine Nummer eingegeben wird.