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Binnenschiffer

In der Binnenschifffahrt gibt es einen Unterschied zwischen Arbeitnehmern, die mit einem normalen Arbeitsvertrag für Arbeiter oder Angestellte eingestellt wurden, und jenen, die in Erfüllung eines durch das Gesetz vom 01.04.1936 geregelten Arbeitsvertrags für Binnenschiffer beschäftigt werden.

Erstere werden stets gemäß den allgemeinen Richtlinien dem LSS vom Arbeitgeber gemeldet.

Die anderen, die mit einem besonderen Arbeitsvertrag beschäftigt werden, sind versicherungspflichtig

  • gemäß den besonderen Bedingungen über die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschifffahrtsunternehmen, Arenbergstraat 24 in 2000 Antwerpen, unter der Bedingung, dass ihr Arbeitgeber normalerweise ein oder mehrere Schiffe auf Rechnung Dritter betreibt;
  • gemäß den allgemeinen Bedingungen direkt beim LSS, wenn ihr Arbeitgeber auf eigene Rechnung fährt (z.B. Vergnügungsfahrt).