Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Baggerfahrt auf hoher See

Ab 01.07.2014 muss das fahrende Personal der Unternehmen, die Baggerarbeiten auf See ausführen, nicht mehr beim LSS, sondern bei der HUKS (Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute) gemeldet werden. Ab diesem Zeitpunkt fallen sie in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission der Handelsmarine.

Sowohl die Arbeitgeberbeitragsermäßigung als auch die Nichtüberweisung eines Teils des Arbeitnehmerbeitrags gilt nur für Arbeitnehmer, die bei der HUKS (Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute) zu melden sind. Was das LSS betrifft, ist diese Ermäßigung daher ab 01.07.2014 gegenstandslos.

Seit dem 01.01.1997 gilt eine Ermäßigungsregelung bezüglich der Arbeitgeberbeiträge für Arbeitgeber, die auf hoher See Bagger führen (KE vom 25.04.1997). Seit dem 01.01.2000 gilt dieselbe Regelung der Beitragsermäßigung auch für den Schleppschifffahrtssektor.

Gleichfalls wurde für beide Arbeitgeberkategorien am 01.01.2000 eine Beitragsermäßigungsregelung eingeführt, gemäß der der Arbeitgeber den Teil der Arbeitnehmerbeiträge, den er einbehalten hat und der sich auf jenen Teil des Lohns bezieht, der den Grenzbetrag für die Pensionsberechnung überschreitet, nicht an das LSS weiter überweisen muss.

In Ausführung der Richtlinien Nr. C 2004/43 vom 17.01.2004 der Europäischen Kommission betreffend staatliche Beihilfen für die Seefahrt wurde die bestehende Regelung angepasst. Die geänderte Gesetzgebung ist rückwirkend ab 01.07.2005 und umfasst zwei Schwerpunkte:

  • Der Begriff „Seeleute der Gemeinschaft“ wird eingeführt.
  • Die neuen Richtlinien legen fest, dass sich die Unterstützungsmaßnahmen nur auf den Seeverkehrsteil der Schleppschifffahrts- und Baggertätigkeiten beziehen dürfen.

Dies wirkt sich dahingehend aus, dass in Bezug auf Arbeitgeber, die ihre Meldung beim LSS einreichen müssen, nur bestimmte Arbeitnehmer der Arbeitgeber, die im Baggersektor tätig sind, für diese Ermäßigung noch in Betracht kommen. Der Königliche Erlass vom 26.04.2009 bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Gesetzes, das rückwirkend ab 01.07.2005 in Kraft tritt.

Nicht mehr anwendbar auf beim LSS gemeldete Arbeitnehmer.

Betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nur Arbeitnehmer von Baggerschiffen mit eigenem Antrieb, die für den Transport einer Fracht zur See ausgerüstet sind, für die ein Schiffszertifikat vorgelegt wird, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registriert sind und die während mindestens 50 % der Betriebszeit Transporttätigkeiten auf See verrichten, kommen für diese Ermäßigung in Betracht.

Bedingung im Zusammenhang mit dem Arbeitsvolumen

Als Voraussetzung für das Anrecht auf diese Ermäßigungen gilt, dass die Arbeitgeber während der Periode der Ermäßigung mindestens ein gleichwertiges Arbeitsvolumen an Bord der betreffenden Baggerschiffe innerhalb desselben Zeitraums nachweisen müssen, und dies im Vergleich zum Durchschnitt des entsprechenden Quartals der Referenzjahre 2001, 2002 und 2003.

Arbeitgeber, die für diese Ermäßigung in Betracht kommen, können die Generaldirektion der Dienststellen für die Meldungskontrolle (Herrn L. Beeckmans, Tel. 02 509 34 82) kontaktieren, um weitere Angaben zum Nachweis des Arbeitsvolumens zu erhalten.

Arbeitgeber aus dem Baggersektor müssen für jedes Quartal, für das sie die Ermäßigung beanspruchen (das heißt im Grunde ab dem 3. Quartal 2005) sowie für die entsprechenden Quartale der Jahre 2001, 2002 und 2003 folgende Meldungen für jedes Baggerschiff vornehmen:

  • alle unter einen der Leistungscodes angegebenen Tage bezüglich der Beschäftigung an Bord dieses Schiffs, mit Ausnahme der Tage mit vorübergehender Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen (Leistungscode 71), Förderung des sozialen Aufstiegs (13) und der mit Leistungscode 30 angegebenen Tage. Auch die auf den Beschäftigungszeilen angegebenen Tage, auf denen Entschädigungen wegen unrechtmäßiger Beendigung des Vertrags angegeben werden (Lohncode 3), zählen nicht mit.
  • Arbeitstage, für die Beiträge an das Amt für Überseeische Soziale Sicherheit (AÜSS) gezahlt wurden.

Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge

Die Ermäßigung umfasst für folgende Regelungen eine vollständige Befreiung von den Grundbeiträgen der Arbeitgeber zur Sozialen Sicherheit:

  • Alters- und Hinterbliebenenpension für Arbeitnehmer;
  • Kranken- und Invaliditätsversicherung (Sektor Entschädigungen und Sektor Gesundheitspflege);
  • Arbeitslosigkeit, einschließlich des Sonderbeitrags, der durch Arbeitgeber nur gezahlt werden muss, wenn sie während der Periode 4. Quartal (Kalenderjahr - 2) und 1. bis einschließlich 3. Quartal (Kalenderjahr - 1) mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigten;
  • Familienbeihilfen;
  • Arbeitsunfälle;
  • Berufskrankheiten;
  • Lohnmäßigungsbeitrag.

Die Ermäßigung gilt deshalb nicht für andere Beiträge, wie die zum Jahresurlaub der Arbeiter, zum bezahlten Bildungsurlaub, zum Betriebsschließungsfonds, zur Existenzsicherheit usw.

Der Arbeitgeber gibt die Ermäßigungsbeträge sowie die entsprechenden Codes in der Quartalsmeldung an.

Nichtüberweisung eines Teils der Arbeitnehmerbeiträge

Den Teil der Arbeitnehmerbeiträge, den der Arbeitgeber bei der Lohnauszahlung einbehalten hat und der sich auf die Differenz zwischen dem Bruttolohn und dem Grenzbetrag bezieht, muss der Arbeitgeber nicht an das LSS weiter überweisen, sondern darf er selbst behalten.

Die Berechnung wird auf den Quartalslohn vorgenommen, der für die Leistungen geschuldet wird, die an Bord eines Schiffs mit Seepass erbracht werden. Der Grenzbetrag entspricht einem Viertel des Betrags im Sinne von Artikel 7, Absatz 3 des KE Nr. 50 vom 24.10.1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeitnehmer.

(in EUR)

1. Quartal 2012

2. Quartal 2012

4. Quartal 2012

1. Quartal 2013

Grenzbetrag

11.244,77

11.318,85

11.394,39

11.545,47

Die Beträge der Ermäßigung werden mit den entsprechenden Codes in den Quartalsmeldungen angegeben.