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Lehrlinge

Die Sozialversicherungsgesetzgebung stellt Lehrlinge einfachen Arbeitnehmern gleich und begrenzt ihre Beitragspflicht bis einschließlich 31.12. des Jahres, in dem sie 18 werden, auf eine Reihe von Regelungen der sozialen Sicherheit.

Im Allgemeinen werden folgende Kategorien von Lehrlingen und gleichgestellten Personen unterschieden:

  • Lehrlinge, deren Lehrvertrag oder kontrollierte Ausbildungsvereinbarungen gemäß der Regelung zur Weiterbildung des Mittelstandes anerkannt wurde (im Folgenden anerkannte Lehrlinge genannt);
  • Lehrlinge mit Lehrvertrag unter Anwendung des Gesetzes vom 19.07.1983 über das Lehrlingswesen für Berufe, die durch Arbeitnehmer im Lohndienst ausgeübt werden (im Folgenden industrielle Lehrlinge genannt);
  • Jugendliche, die mit einem Vertrag für sozial-berufliche Eingliederung eingestellt sind, der durch die Gemeinschaften und Regionen im Rahmen des Teilzeitsekundarunterrichts (im Folgenden Lehrlinge mit Eingliederungsvertrag genannt) anerkannt wurde;
  • Personen, die durch einen anerkannten Praktikumsvertrag im Rahmen der Ausbildung zum Unternehmensleiter gebunden sind (im Folgenden Praktikanten in Ausbildung zum Unternehmensleiter);
  • Personen, die Praktikumsaktivitäten ausführen und durch einen Berufseinarbeitungsvertrag gebunden sind: es handelt sich um Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung arbeitsplatzspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. Der Fokus liegt dabei auf dem Erwerb von praktischen Fertigkeiten vor Ort. Der Berufseinarbeitungsvertrag wurde durch das Programmgesetz vom 02.08.2002 eingeführt. Ein Königlicher Erlass vom 11.03.2003 sieht eine Mindestentschädigung in ähnlicher Höhe wie der eines Industrielehrlings vor.

Eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Kategorien finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Bei der DmfA-Meldung ist bei den Angaben der Beschäftigungszeile der entsprechende Code im Feld ,Art Lehrling‘ anzugeben.

Um zu ermitteln, ob der Lehrling oder gleichgestellte Personen als Angestellter oder als Arbeiter betrachtet wird, gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Art der Leistungen ausschlaggebend ist.

Sozialversicherungsbeiträge für Lehrlinge werden auf der Grundlage ihres Lohns berechnet (zuzüglich 8 %, wenn ihre Leistungen hauptsächlich manueller Art sind). Wenn sie jedoch keinen Lohn erhalten oder wenn ihr Lohn weniger als 3,22 EUR pro Tag beträgt (3,86 EUR, wenn sie fünf Tage pro Woche arbeiten), werden die Beiträge auf der Grundlage eines Betrags berechnet, den man durch Multiplizieren der Zahl der Quartalsarbeitstage mit 3,22 bzw. 3,86 erhält (das Ergebnis dieser Bearbeitung wird um 8 % erhöht, wenn ihre Leistungen hauptsächlich manueller Art sind).

Unterrichtstage für Lehrlinge oder gleichgestellte Personen gelten als Arbeitstage.

Was passiert, wenn die Anerkennung des Vertrags widerrufen oder verweigert wird?

Wenn ein anerkannter Lehrling oder Praktikant in Ausbildung zum Unternehmensleiter den Dienst antritt und die Anerkennung seines Vertrags abgelehnt wird, ist er ab dem Tag, an dem die Ablehnung zur Kenntnis gebracht wurde, ein einfacher Arbeitnehmer. Wenn diese Bekanntgabe mehr als sechs Monate nach dem Dienstantritt erfolgt, verliert er ab dem siebten Monat die Eigenschaft eines Lehrlings. Wenn die Anerkennung widerrufen und der Vertrag dennoch weiter erfüllt wird, ist der Lehrling oder Praktikant ab dem Datum des Widerrufs ein einfacher Arbeitnehmer.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Meldung von Lehrlingen

Sozialversicherungspflicht von Lehrlingen und Gleichgestellten

- Bis zum Ende des Jahres, in dem der Lehrling 18 Jahre alt wird:

Die Sozialversicherungspflicht beschränkt sich auf:

  • Regelung des Jahresurlaubs
  • Arbeitsunfälle
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Lehrlinge oder Gleichgestellte sind befreit vom Lohnmäßigungsbeitrag, dem Beitrag für bezahlten Bildungsurlaub, dem BSF-Sonderbeitrag (KGT 810), den Beiträgen für die Fonds für Existenzsicherheit (KGT 820, 830, 831, 832 oder 833) und für den zweiten Pensionspfeiler (KGT 825, 827, 835, 837), dem Beitrag für Risikogruppen (KGT 852) und dem Beitrag für die Betreuung von Jugendlichen, für die ein Eingliederungsweg anwendbar ist (KGT 854).

- Ab dem Jahr, in dem der Lehrling 19 Jahre alt wird:

Lehrlinge oder Gleichgestellte unterliegen allen Regelungen der sozialen Sicherheit, einschließlich des Lohnmäßigungsbeitrags. Der Beitrag für bezahlten Bildungsurlaub und der BSF-Sonderbeitrag sind ebenfalls zu zahlen, jedoch nicht die anderen oben angegebenen Beiträge.
Anm.: Lehrlinge, die unter den Kategorien 037, 112 oder 113 (Hauspersonal, Verwaltung von Gebäuden und Immobilienmakler) gemeldet werden, schulden jedoch den Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler (Kennzahlen 825/835).

In der DMFA

Für Lehrlinge und Gleichgestellte ist bei der Meldung Folgendes zu beachten:

  • Bis zum Ende des Jahres, in dem der Lehrling 18 Jahre alt wird:
    mit den Arbeitnehmerkennzahlen 035 Typ 1 oder 439 Typ 0 und unter Angabe des Typs Lehrling in der Zone 00055;
  • Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Lehrling 19 Jahre alt wird:
    mit den normalen Arbeitnehmerkennzahlen (011, 012, 013, 014, 015, 016, 017, 046, 492, 494 oder 495), aber unter Angabe eines Typs Lehrling in der Zone 00055, um sich von den anderen Arbeitnehmern zu unterscheiden.

Arbeitnehmer mit einem Berufseinarbeitungsvertrag bei juristischen Personen der Flämischen Gemeinschaft

Die Flämische Gemeinschaft hat für eine Reihe juristischer Personen die Möglichkeit vorgesehen, Berufseinarbeitungsverträge abzuschließen. Arbeitnehmer, die in diesem Rahmen beim LSS als Lehrlinge gemeldet werden.

In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht gilt für diese Arbeitnehmer die Urlaubsregelung der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, und sie unterliegen der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung. Jedoch fallen, wie der Fonds für Arbeitsunfälle bestätigt hat, alle Lehrlinge dieser Art stets unter das allgemeine Gesetz von 1971 über Arbeitsunfälle und nicht unter die Gesetzgebung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die für den öffentlichen Sektor gilt.

Konkret werden die Arbeitnehmer mit Berufseinarbeitungsvertrag im öffentlichen Sektor wie folgt angegeben:

- Bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden:

ANKZ 035 (Arbeiter) oder 439 (Angestellte) mit Typ 0 unter Angabe von Code 5 in der Zone 00055 „Typ Lehrling“.

- Ab dem Jahr, in dem Sie 19 Jahre alt werden:

In den Kategorien, in denen das Vertragspersonal unter das Gesetz vom 10.04.1971 über Arbeitsunfälle fällt und Beiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten schuldet:

ANKZ 015 (Arbeiter) oder 495 (Angestellte) wie für normale vertragliche Arbeitnehmer unter Angabe von Code 5 in der Zone 00055 „Typ Lehrling“.

In den Kategorien, in denen das Vertragspersonal nicht unter das Arbeitsunfallgesetz von 1971 fällt und keine Beiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten schuldet, d. h. die Kategorien 001, 046, 050, 096, 296, 347, 351, 396, 441 und 496:

ANKZ 019 (Arbeiter) oder 499 (Angestellte) unter Angabe von Code 5 in der Zone 00055 „Typ Lehrling“.

Arbeitgeber dieser Kategorien weisen wir insbesondere darauf hin, dass für diese Arbeitnehmer mit Berufseinarbeitungsvertrag gemäß dem Gesetz von 1971 eine spezielle Arbeitsunfallversicherung abzuschließen ist.