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Sonstige Ausschlüsse

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über verschiedene Vorteile, die vom Lohnbegriff ausgeschlossen sind und noch nicht erörtert wurden.

  • Die Prämie in Höhe von maximal 200,00 EUR anlässlich einer Heirat oder des gesetzlichen Zusammenwohnens (als Barzahlung, Geschenk oder in Form von Gutscheinen gewährt). eine Hochzeitsprämie von höchstens 200,00 EUR. Wenn dieser Betrag überschritten wird, werden Beiträge auf die Differenz geschuldet;
  • Die in Form von Arbeitsgeräten oder Arbeitskleidung gewährten Vorteile.
  • Die Beträge, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, um seiner Verpflichtung, Arbeitsgeräte oder Arbeitskleidung zu stellen, zu entsprechen oder um für Unterkunft und Verpflegung zu sorgen, wenn der Wohnort des Arbeitnehmers weit von seinem Arbeitsplatz entfernt liegt.
  • Beträge, die Arbeitnehmern zum Beitritt zu einer Gewerkschaft gewährt werden, und dies für höchstens (pro Jahr und pro Arbeitnehmer):
    • 86,76 EUR vor 01.07.1997;
    • 104,12 EUR vom 1 Juli 1997 bis 31 Dezember 1998;
    • 111,55 EUR vom 1 Januar 1999 bis 31 Dezember 1999;
    • 116,51 EUR vom 1 Januar 2000 bis 31 Dezember 2000;
    • 123,95 EUR vom 1 Januar 2001 bis 31 Dezember 2003;
    • 128,00 EUR vom 1 Januar 2004 bis 31 Dezember 2007;
    • 135,00 EUR ab 01.01.2008.
  • Vorteile, die Arbeitnehmern durch einen Fonds für Existenzsicherheit in Form von Marken gewährt werden und die durch Regelungen bestimmt sind, die vor dem 01.01.1970 in Kraft getreten sind.
  • Beträge, die Arbeitnehmern in Anwendung der Gesetze über Pension, Kranken- und Invalidenversicherung, Arbeitslosigkeit, Familienbeihilfen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschuldet werden.
  • Bestimmte Entschädigungen im Unterrichtswesen (Aufsicht und Betreuung).
  • Die Entschädigung für die Periode der Arbeitsunfähigkeit mit Lohnfortzahlung in der zweiten Woche sowie die Entschädigung für die Periode der Arbeitsunfähigkeit mit Ausgleich oder Vorschuss gemäß dem KAA Nr. 12bis oder 13bis.
  • Mahlzeiten unter Selbstkostenpreis in der Betriebskantine.
  • Die durch den Fonds für Existenzsicherheit gezahlte Pauschale für die Ausgleichsruhetage im Bausektor mit einem Maximum von zwölf Tagen.
  • Die Entschädigung, die dem Lohn für den Feiertag oder den Ersatztag während einer Periode vorübergehender Arbeitslosigkeit entspricht. Es betrifft eine Entschädigung (= einen Betrag unter dem normalen Bruttolohn), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18.04.1974 zur Bestimmung der allgemeinen Weise der Durchführung des Gesetzes vom 04.01.1974 über die Feiertage für einen, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht, neun Feiertage zahlen muss, die mit einem Tag der Arbeitslosigkeit ab jeweils dem 26., 51., 76., 101., 126., 151., 176., 201. und 226. Tag der teilweisen Arbeitslosigkeit im gleichen Kalenderjahr oder ab jeweils dem 31., 61., 91., 121., 151., 181., 211., 241., 271. Tag der teilweisen Arbeitslosigkeit im gleichen Kalenderjahr zusammenfallen, wenn es eine Sechstagewochenregelung betrifft.
  • Die Kilometerentschädigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten mit dem Fahrrad zwischen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gewährt. Ab 01.01.2010 wird ein steuerlicher Indexierungsmechanismus verwendet. Für 2013 entspricht der Höchstbetrag 0,22 EUR pro Kilometer.
  • Die durch kollektives Arbeitsabkommen festgestellte pauschale Entschädigung für Ferienlager, die durch Anstalten und Dienste organisiert werden, die unter die Paritätische Kommission für Erziehungs- und Wohneinrichtungen fallen, sofern sie durch jene Gemeinschaft oder Region zugelassen oder bezuschusst werden, von der sie abhängen. Es handelt sich um die Entschädigung von höchstens 28,48 EUR pro Tag (ab 1 Januar 2013 beträgt die indexierte Entschädigung für Ferienlager 37,57 EUR), die Betreuern für höchstens 30 Tage im Jahr gewährt wird.
  • Die Entlassungsentschädigung , auf die Arbeiter Anspruch haben, die ab 01.01.2012 entlassen wurden.
  • Die Entlassungsausgleichsentschädigung gewährt ab 01.01.2014.
  • Ausschließlich für Arbeitnehmer, die nur unter die Regelung für Kranken- und Invalidenversicherung, fallen, Sektor Gesundheitspflege:
    • Entschädigungen für das obligatorische Tragen von Lasten, die nicht als normal betrachtet werden können und unzertrennlich mit dem Amt verbunden sind;
    • Haushalts- oder Ortszulage,
    • alle Zulagen, Prämien und Entschädigungen, deren Gewährungsmodalitäten spätestens am 01.08.1990 in gesetzlichen oder Satzungsbestimmungen festgelegt wurden und von denen bis einschließlich zum 31.12.1990 keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden mussten, sowie die Erhöhungen dieser Zulagen, Prämien und Entschädigungen, sofern sie sich aus der Kopplung an den Verbraucherpreisindex ergeben;
    • die Prämie, die den Personalmitgliedern gewährt wird, die vom Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gemäß Titel II des Gesetzes vom 10.04.1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Gebrauch machen oder infolge von Kapitel III des Gesetzes vom 19.07.2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Dienst.