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Studenten, für die der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird

In der DmfA wurde ein separater Funktionsblock für die Studenten vorgesehen, für die nicht die normalen Beiträge für die Soziale Sicherheit geschuldet werden, sondern der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5 % oder 12,5 %. Der Solidaritätsbeitrag von 8,14 % (der Beitrag von 0,01 % zur Finanzierung des Asbestfonds ist darin enthalten). Es handelt sich um Studenten , die für maximal 50 Tage mit einem Studentenvertrag arbeiten.

Neben den Angaben zur Identifikation dieser Personen als Arbeitnehmer müssen Sie für sie nur die folgenden Angaben mitteilen:

  • LOHN: Der Betrag des Bruttolohns, den der Student erhält.
  • BEITRAG: Der Betrag des Solidaritätsbeitrags (= 8,14 % des Lohns)
  • ANZAHL DER TAGE: Die Anzahl Tage, die der Student gearbeitet hat und/oder die Tage, für die er während seines Studentenvertrags ohne Leistungen entlohnt wird (siehe Kontingent von 50 Tagen).

Ab dem 3. Quartal 2004 wird in der Meldung zwischen Studenten-Arbeitern und Studenten-Angestellten unterschieden. Der Solidaritätsbeitrag bleibt aber für die beiden der gleiche.

Das Beginn- und Enddatum des Arbeitsvertrags müssen Sie in der DmfA nicht angeben. Da für Studenten auch eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung (DIMONA) erfolgen muss, sind diese Termine bekannt, sobald der Student den Dienst antritt.