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Internationale Aspekte der sozialen Sicherheit

Es gibt zwei Arten internationaler Instrumente der sozialen Sicherheit: normative und Koordinationsinstrumente. Verschiedene europäische Verordnungen gewährleisten die Mobilität der Arbeitnehmer und schützen sie gegen Diskrimination aufgrund der Staatsangehörigkeit. Weiter koordinieren sie die Anwendung nationaler Sozialversicherungsregelungen. Belgien schlieβt auch internationale Sozialversicherungsabkommen mit Drittländern. Diese Abkommen regeln gewöhnlich die Lage der Personen, die innerhalb dieser Länder zu- und abwandern.

Belgien schließt auch internationale Sozialversicherungsvereinbarungen mit Drittländern ab. Diese Vereinbarungen regeln für gewöhnlich die Situation von Personen, die sich in diesen Ländern bewegen.

Die Zielsetzungen und Prinzipien dieser Verträge sind ähnlich (aber nicht identisch) wie jene, die innerhalb der Europäischen Union gelten. Jeder Vertrag hat nämlich seine eigenen Charakteristiken, die von Land zu Land unterschiedlich sind. Darüber hinaus gibt es keinen internationalen Gerichtshof, der bestimmte Interpretationen auferlegt. Es ist also gut möglich, dass eine Klausel eines bilateralen Vertrags doch anders angewendet werden kann oder wird. Jeder Vertrag ist ein autonomes Rechtsinstrument.

Die internationalen Sozialversicherungsabkommen tragen dazu bei, den Übergang der Personen von einem Sozialversicherungssystem zu einem anderen zu erleichtern.

Ein internationaler Sozialversicherungsvertrag koordiniert die Anwendung der nationalen Gesetzgebungen, ändert diese jedoch nicht. Im Prinzip bezieht sich ein internationaler Vertrag nicht auf sozialen oder medizinischen Beistand.

Belgien ist mit mehr als 50 Ländern durch bilaterale oder multilaterale koordinierende internationale Instrumente der sozialen Sicherheit verbunden.


Verschiedene europäische Verordnungen garantieren die Mobilität von Arbeitnehmern und schützen sie gegen Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Sie koordinieren ferner die Anwendung nationaler Sozialversicherungsvorschriften.

Wesentliche Prinzipien sind:

Bedingungen der Staatsangehörigkeit

Die Verordnungen gelten für alle Untertanen der EWR-Länder und der Schweiz, für Staatenlose und Flüchtlinge, die sich innerhalb des EWR und der Schweiz bewegen, und ohne Bedingung der Staatsangehörigkeit, für ihre Familienmitglieder oder für ihre hinterlassenen Beziehungen. Sie können die Bestimmungen der Verordnungen in Anspruch nehmen, wenn sie sich in einer grenzüberschreitenden Situation innerhalb des EWR und der Schweiz befinden.

Erweiterung auf Nicht-Untertanen der EU

Am 1. Juni 2003 hat die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 die Anwendung der Verordnungen über die Koordination der Sozialversicherungssysteme auf die Nicht-Untertanen eines der obengenannten Länder erweitert.

Die geschützten Personen

Folgende Personen sind durch europäische Verordnungen geschützt:

  • die Arbeitnehmer und die Selbstständigen, die im Rahmen der Gesetzgebung eines der Staaten des EWR oder der Schweiz versichert sind oder waren;
  • Beamte;
  • Studenten;
  • Pensionsberechtigte, selbst wenn sie bereits pensioniert waren, bevor ihr Land der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist;
  • die Familienmitglieder und die hinterlassenen Beziehungen der obengenannten Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Im Prinzip wird die Eigenschaft des Familienmitglieds durch die Gesetzgebung des Wohnstaates festgelegt.

Beabsichtigte Leistungen

Die europäischen Verordnungen der sozialen Sicherheit beziehen sich auf folgende Sozialversicherungsbeihilfen:

  • Leistungen im Krankheitsfall
  • Mutter- und Vaterschaft
  • Arbeitsunfälle
  • Berufskrankheiten
  • Invaliditätsbeihilfen
  • Vorzeitiger Austritt
  • Altersrenten
  • Hinterbliebenenpensionen
  • Beihilfen im Todesfall
  • Arbeitslosengelder
  • Kinderzulagen

Nicht beabsichtigte Leistungen

Die europäischen Verordnungen der sozialen Sicherheit gelten nicht für:

  • sozialen und medizinischen Beistand;
  • Leistungen, in Zusammenhang mit denen ein Mitgliedsstaat die Haftung für Personenschaden übernimmt und einen Schadenersatz vorsieht, wie beispielsweise für Opfer von Kriegshandlungen oder die Folgen davon;
  • Mutterschaftsgeld und Adoptionsbeihilfen (siehe Verordnung (EU) Nr. 492/2011 );
  • die Regelungen für die Zusatzpension, sowohl freiwillige als auch verpflichtete, mit Ausnahme der Systeme der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen (siehe Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998, P.B.E.G. L 209 vom 25. Juli 1998 – Europäische Kommission)

Interessante Links

Es gibt zwei Arten von Instrumenten der sozialen Sicherheit: normative Instrumente und Koordinationsinstrumente. Sie werden als Vertrag, Vereinbarung, Verfügung oder Verordnung bezeichnet.

Die normativen Instrumente, die bei einer internationalen Organisation angeschlossen sind, legen Mindestnormen fest, die von den nationalen Sozialversicherungsregelungen eingehalten werden müssen. Diese Instrumente gelten für die Länder, die diese bestätigt haben. Sie werden pro internationaler Organisation eingeteilt.

Z.B. : Abkommen Nr. 102 über die soziale Sicherheit (1952) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).

Die Koordinationsinstrumente koordinieren die Anwendung der nationalen Sozialversicherungsgesetze der Länder, die die Verträge abschließen. Sie werden zwischen zwei Ländern (bilaterale Verträge) oder zwischen mehreren Ländern (multilaterale Verträge) abgeschlossen. Sie gehen von denselben Prinzipien aus.

  • Bilateraler Vertrag: Vertrag über die soziale Sicherheit zwischen dem Königreich Belgien und der Republik der Philippinen vom 7. Dezember 2001.
  • Multilateraler Vertrag: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordination der Sozialversicherungssysteme.