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Das Entstehen der sozialen Sicherheit in Belgien

Im Oktober 1941 haben einige Führungskräfte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und einige ehemalige leitende Beamte die Initiative zur Schaffung eines informellen Netzes ergriffen, um die Kontakte zwischen Arbeitgeber und Arbeiter während der Besetzung aufrechtzuhalten. Deshalb wurde ein "Arbeitgeber-Arbeiterkomitee" errichtet. 

Im Oktober 1941 ergriffen einige Führungskräfte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und einige ehemalige leitende Beamte die Initiative für ein informelles Netzwerk, mit der Absicht, die Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitern während der Besatzung aufrechtzuerhalten. Deshalb wurde ein "Arbeitgeber-Arbeiter-Komitee" gegründet.

Ein "Vertragsentwurf zur sozialen Solidarität" schlug vor, ein System verpflichteter Sozialversicherungen für alle Arbeitnehmer einzurichten, einschließlich der höheren Einkommensgruppen, die zuvor häufig von der Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen wurden. Man dachte auch bereits an ein Sozialversicherungssystem für Selbstständige, aber dessen Realisierung wurde bis nach dem Krieg aufgeschoben. Dieses Sozialversicherungssystem sollte aus 5 Sektoren bestehen: Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Kranken- und Invaliditätsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kindergeld und Jahresurlaub. Es wurde also vorgesehen, zum ersten Mal auch eine verpflichtete Kranken- und Invaliditätsversicherung und eine verpflichtete Arbeitslosenversicherung einzuführen.

Die Kranken- und Invaliditätsversicherung sollte von anerkannten Landesverbänden von Krankenkassen ausgeführt werden, die seit mindestens 10 Jahren bestanden und die mindestens über 5.000 Mitglieder verfügten oder - für diejenigen, die nicht bei einer Krankenkasse angeschlossen waren - von paritätisch verwalteten Regionalbehörden. Über die Verwaltung derArbeitslosenversicherung wurde keine Einigkeit erzielt und die Entscheidung wurde folglich der Nachkriegsregierung überlassen. Es wurde vorgesehen, vorläufig einen Unterstützungsfonds für Arbeitslose unter paritätischer Verwaltung zu gründen, finanziert durch einen Beitrag von 1% des Lohns, sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber.

Für alle verpflichteten Sozialversicherungen, die aus sozialen Beiträgen finanziert wurden, wurde vorgeschlagen, dass die Einhebung der Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einem nationalen Verteilungsfonds, dem späteren Landesamt für die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern, koordiniert wird, der alle Beiträge einziehen und über die verschiedenen Sektoren verteilen sollte. Ein globaler Beitrag von 23,5 % der Löhne sollte vom neu gegründeten Landesamt für die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern eingezogen werden, wovon 8% zu Lasten des Arbeitnehmers und 15,5% zu Lasten des Arbeitgebers fallen sollten. Bei Angestellten betrug der Arbeitgeberbeitrag 13,5%.

Man sah auch vor, dass die Beihilfen, innerhalb der Grenzen der Nachkriegswirtschaft, auf ein "angemessenes" Niveau erhöht werden sollten. Bei Arbeitsunfähigkeit sollten 60% des Lohns zuerkannt werden, reduziert auf 50% nach einem Jahr, aber kumulierbar mit einem eingeschränkten Lohn. Man schlug auch vor, die Gesundheitsversorgung auf die Familienmitglieder zu erweitern. Die Pensionen sollten auf 50% des durchschnittlichen Lohns der Arbeitnehmer erhöht werden, teilweise auf Kapitalisierung und teilweise auf Basis von Repartition. Der vorläufige Unterstützungsfonds für Arbeitslose sollte Beihilfen von 40 bis 60% des durchschnittlichen Lohns eines ungeschulten Arbeiters ausbezahlen, abhängig von der Kategorie der Gemeinde. Das Kindergeld sollte erheblich erhöht werden.

Der Entwurf implizierte eine gründliche Rationalisierung der Sozialversicherungen in Belgien. Einige Grundprinzipien der sozialen Sicherheit wurden fest verankert. Das System basiert auf einer Solidarität zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Vertreter beider Gruppen bekamen eine wichtige Rolle in der (paritätischen) Verwaltung der sozialen Sicherheit zugewiesen. Sozialversicherungsrechte wurden in der Regel durch die obligatorische Zahlung sozialer Beiträge aufgebaut. Diese sozialen Beiträge werden von einem zentralen Einziehungsdienst verteilt, dem Landesamt für soziale Sicherheit.

Bei der ersten nationalen Arbeitskonferenz der Nachkriegszeit, am 16. September 1944, wurde der "Vertragsentwurf über soziale Solidarität" offiziell besprochen. Diese wurde anschließend von der Regierung der Nationalen Einheit und den akkreditierten Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestätigt.

An dem Tag, an dem Deutschland die Ardennenoffensive startete, am 28. Dezember 1944, wird das "Erlassgesetz über soziale Sicherheit" unter Schirmherrschaft von Achille Van Acker, dem neuen Minister für Arbeit und Sozialfürsorge, der auch an der Beratung teilgenommen hat,  von Prinz Karl unterzeichnet, der zu diesem Zeitpunkt Regent war, in Erwartung der Rückkehr des Königs (B.S. 30. Dezember 1940). Die Pläne aus dem Vertrag über soziale Solidarität werden praktisch zur Gänze übernommen.


Die Verfasser des Vertragsentwurfs der Nachkriegszeit begriffen, dass man überstürzt vorgegangen war und dass die verschiedenen Sozialversicherungsregelungen angepasst werden mussten. Nach einigen Jahren wurde in der Tat beschlossen, die soziale Sicherheit einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen.

Henri Fuss und W. Leeën bekamen den Auftrag, den Stand der Dinge zu erfassen, finanzielle Maßnahmen vorzuschlagen, Strukturreformen durchzuführen und die Möglichkeit eines Systems für Kindergeld für Selbstständige zu untersuchen.

Der Bericht wurde am 30. Dezember 1950 an den Minister für Arbeit und Sozialfürsorge vorgelegt. Die beiden Experten gelangten jedoch nicht zu einem einstimmigen Beschluss. Die Ideen von Fuss und Leeën werden nicht sofort realisiert, sondern werden die Entwicklung der sozialen Sicherheit in späteren Jahren beeinflussen.

In den 1950er Jahren ist vor allem die Reform der Arbeitsunfallregelung erwähnenswert, wobei die Entschädigung auf (grundsätzlich) 100% des verlorenen Lohns erhöht wurde (Gesetz vom 10. Juli 1951).

Die Kranken- und Invaliditätsversicherung bekam als wichtigste Neuigkeit ein System für die Tarife von Ärzten und anderen Versicherungsmitarbeitern, das damals schon für erhebliche Spannungen sorgte.

Im Sektor der Familienbeihilfen wurden allmählich Verbesserungen eingeführt: Waisenzulage, erhöhte Zulage für Kinder von Behinderten und Alterszulagen. In diesem Sektor war zum ersten Mal von einer Indexierung die Rede. Im Jahr 1951 bekamen auch Studenten Anspruch auf Kindergeld bis 21 Jahren.

Im Arbeitslosensektor wurde der vorläufige Unterstützungsfonds sowie auch das Landesamt für Vermittlung und Arbeitslosigkeit (aus dem Jahr 1935) durch das Landesamt für Arbeitsbeschaffung und Arbeitslosigkeit ersetzt. Das LAAB erhielt einen breiteren Auftrag, mit Beschäftigung, Arbeitsbeschaffung und Berufsausbildung. Das Grundprinzip war eine pauschale Leistung für jeden Arbeitslosen, ungeachtet der Bedürftigkeit und der Dauer der Arbeitslosigkeit. Die pauschalen Leistungen variierten allerdings je nach Region, Arbeitnehmerkategorie (qualifiziert oder unqualifiziert), Alter (< 18 Jahre, zwischen 18-20 Jahre, > 20 Jahre) und Geschlecht.

Die Arbeitslosenversicherung wurde an Bedingungen gekoppelt. Man musste einen bestimmten Zeitraum gearbeitet haben, ungewollt aus einer Vollzeitstelle arbeitslos geworden sein und keinen Lohn mehr verdienen, arbeitssuchend sein, passende Arbeit annehmen und sich der Arbeitslosenkontrolle unterziehen.

Die Arbeitslosenfürsorge sollte größtenteils durch eine öffentliche Subvention und in beschränktem Ausmaß durch Beiträge (1% des nach oben begrenzten Lohns, sowohl durch Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber) finanziert werden. Die Arbeitslosigkeit im Zeitraum 1946-1965 war nämlich durchschnittlich relativ hoch (8,3%).

Die wichtigste Entwicklung vollzog sich im Sektor der Pensionen. Der Übergang von der Kapitalisierung zur Repartition, die im Jahr 1945 beschlossen worden war, kam nach einer Übergangsperiode durch das Gesetz vom 21. Mai 1955 definitiv zustande. Dieses Gesetz verbesserte auch die Pensionen bis zu 75% des durchschnittlichen Lohns über die Laufbahn für Familienvorstände und 60% für Nicht-Familienvorstände.

Ungefähr zur selben Zeit beschäftigte man sich endlich ernsthafter mit den Sozialversicherungen für Selbstständige. Nachdem ein vorläufiges Gesetz aus dem Jahr 1954 den Anschluss bei freien Pensionskassen vorgeschrieben hatte, führte ein Gesetz vom 30. Juni 1956 eine echte Pensionsregelung ein.

Im Dezember 1949 wurde eine Zulage für Vollzeitmütter eingeführt. Diese Zulage wurde gemeinsam mit der Erhöhung der normalen Familienbeihilfen eingeführt. An die Mutter einer Familie wurde eine zusätzliche Summe ausbezahlt, wenn sie ein oder mehrere Kinder erzogen, die Anspruch auf Kindergeld hatten. Die Mutter musste zuhause bleiben und durfte keine gewinnbringende Aktivität ausüben. Die Absicht war, eine Gegenleistung für die Haushaltsarbeit der Vollzeitmutter zu erbringen. 1957 wurde die Zulage von einer neuen Regierung gänzlich abgeschafft.

Schließlich können wir noch erwähnen, dass im Jahr 1952 auch noch eine andere wichtige Innovation eingeführt wird, nämlich die allgemeine Kopplung der Löhne und Leistungen an den Verbraucherpreisindex.

In den 1960er Jahren beschleunigte sich die Entwicklung erneut und wurden wichtige Schritte für die Vollendung des Systems in dem Sinne, wie es zu Kriegsende beabsichtigt war, gesetzt. Das "Einheitsgesetz" vom 15. Februar 1961 gruppierte verschiedene Maßnahmen auf finanziellem, wirtschaftlichem, sozialem und steuerlichem Gebiet.

Für die Arbeitsbeschaffung und Arbeitslosigkeit wurde die bestehende Reglementierung durch den K.E. vom 20. Dezember 1963 ersetzt. Mittels Gesetzes vom 24. Dezember 1963 wurde der Fonds für Berufskrankheiten gegründet. Der Anwendungsbereich wurde erweitert und präventive Maßnahmen traten in den Vordergrund. Es wurde ein allgemeiner Beitrag auf die Löhne eingeführt, neben einem Präventionsbeitrag auf Basis des Risikos.

Für die Kranken- und Invaliditätsversicherung wurde ein neues Grundsatzgesetz erlassen. Dieses erzielte sofort eine eingreifende Reform. Der Landesfonds für Kranken-und Invaliditätsversicherung wurde zum Landesamt für Krankheit- und Invaliditätsversicherung (LIKIV). Die Sektoren Gesundheitspflege und Beihilfen bei Arbeitsunfähigkeit wurden unterteilt. Der Anwendungsbereich für die Gesundheitspflege wurde auf nahezu die gesamte Bevölkerung erweitert. Es sah eine Verwaltungsstruktur und eine finanzielle Verantwortung der Versicherungseinrichtungen vor, die ein budgetäres Gleichgewicht für die Zukunft gewährleisten musste. Das Gesetz definierte ein System von Vereinbarungen mit den Pflegedienstleistern, mittels dem die Honorare und Preise festgelegt wurden. Der Versicherung davon einen bestimmten Prozentsatz rückerstatten können. Dieses Gesetz verursachte großen Aufruhr unter den Ärzten, der seinen Höhepunkt im Ärztestreik im April 1964 fand. Im "Sint Jans-Abkommen" vom 25. Juni 1964 wurden viele Bestimmungen abgeschwächt. So entstand ein "Pax medica", das die Zukunft der Krankenversicherung in großem Ausmaß bestimmen sollte.

Das Gesetz vom 16. April 1963 bedeutete schließlich zum ersten Mal eine systematische Vorgangsweise bei der Bewältigung der Problematik der Behinderten. In erster Linie allerdings noch auf die Beschäftigung ausgerichtet.