Haushaltshilfe
Sie benötigen gelegentlich Hilfe im Haushalt? Sie haben die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe entweder fest einzustellen oder mit Hilfe von Dienstleistungsschecks je nach Bedarf einzusetzen.
Sie möchten eine Person einstellen, die Ihnen im Haushalt zur Hand geht? In diesem Fall müssen Sie sich beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) als Arbeitgeber melden und alle gesetzlichen Pflichten erfüllen, die in Sachen Sozialbeiträge gelten.
Sie möchten Dienstleistungsschecks nutzen, um eine Haushaltshilfe einzusetzen? Über Dienstleistungsschecks können Sie sich an eine anerkannte Dienstleistungsscheckfirma wenden, um als Privatperson eine Haushaltshilfe zu beschäftigen. Sie zahlen einen Dienstleistungsscheck pro Arbeitsstunde.
Nach der Entbindung haben Sie als selbstständige Mutter Anspruch auf 105 kostenfreie Dienstleistungsschecks. Wenden Sie sich zur Beantragung der Schecks an Ihre Sozialversicherungskasse. Die Dienstleistungsschecks dürfen in diesem Fall nur für Hilfsarbeiten im Haushalt genutzt werden. Sind Sie selbstständig und Vater oder miterziehendes Elternteil? Dann steht Ihnen nach der Geburt Ihres Kindes eine einmalige Zulage (Geburtsbeihilfe) zu, wenn Sie Dienstleistungsschecks kaufen.
Beschäftigung von Hauspersonal
Jeder Bürger, der mittels eines Arbeitsübereinkommens Hauspersonal für vorwiegend manuelle Hausarbeit (waschen, bügeln, gärtnern…) beschäftigt, wird als Arbeitgeber betrachtet. Sie müssen in diesem Fall Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Was muss ich tun, wenn ich Hauspersonal beschäftige?
Wer Hauspersonal beschäftigt, muss:
- sich als Arbeitgeber beim Landesamt für soziale Sicherheit eintragen lassen (auf Französisch);
- eine Dimona-Meldung (auf Französisch) und eine DmfA-Meldung (auf Französisch) für das Personal einreichen;
- dem LSS die geschuldeten Sozialbeiträge bezahlen;
- eine Arbeitsunfallversicherung abschließen.
Gelegentliche nicht gewerbsmäßige, nicht manuelle Hausarbeit bleibt von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, sofern das Personal insgesamt höchstens 8 Stunden pro Woche bei einem oder mehreren Arbeitgebern arbeitet.
Beispiele hierfür sind:
- Babysitten,
- älteren Leuten Gesellschaft leisten,
- Einkäufe erledigen oder
- Personen mit beschränkter Mobilität begleiten.
Auch auf Dienstleistungschecks sind diese Vorschriften nicht anwendbar, weil die Beschäftigung durch Dritte geschieht.
Haben Sie Fragen?
Rufen Sie das Kontaktzentrum werktags zwischen 7 und 20 Uhr unter der Nummer 02 511 51 51 an.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Hauspersonal der Administrativen Anweisungen für Arbeitgeber (auf Französisch).
Institutionen
Dienstleistungsschecks
Dienstleistungsschecks fallen in die Zuständigkeit der Regionen
Für Dienstleistungsschecks sind die Regionen zuständig. In welcher Region Sie Dienstleistungsschecks bestellen können, richtet sich nach Ihrem Wohnort.
Alle Informationen zur Nutzung, dem Bestellvorgang, der steuerlichen Absetzbarkeit usw. finden Sie auf den Webseiten der Regionen zum Thema Dienstleistungsschecks:
- Wohnen Sie in Flandern? Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Bürger“ auf der Website der Region Flandern zum Thema Dienstleistungsschecks (auf Niederländisch).
- Wohnen Sie in Wallonien oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft? Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Anwender“ auf der Website Dienstleistungsschecks Wallonien (auf Französisch).
- Wohnen Sie in Brüssel? Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Bürger“ auf der Website der Region Brüssel zum Thema Dienstleistungsschecks(auf Französisch und Niederländisch).