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Geburt eines Kindes

Nach der Geburt eines Kindes können Sie auf verschiedene Hilfen und Unterstützungsregelungen zurückgreifen.

Nach der Geburt eines Kindes erhalten Haushalte eines Geburtsprämie und Kindergeld. Haushalte, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, haben Anspruch auf eine garantierte Familienzulage. Haushalte, die kein Einkommen haben und aus diesem Grund die üblichen Familienbeihilfen nicht erhalten, können diese Zulage unter streng festgelegten Bedingungen erhalten. In dem Haushalt muss dazu mindestens ein Kind unter 25 Jahren leben.

Arbeitnehmer/innen und Selbstständige haben Anspruch auf Mutterschutz und beiden Elternteilen steht Erziehungsurlaub zu. Arbeitnehmer/innen haben zusätzlich das Recht auf Stillpausen. Für Beamte gelten eigene Bedingungen für den Anspruch und die Dauer des Mutterschutzurlaubs – weitere Informationen finden Sie auf der Seite Mutterschutz auf der Website von BOSA (auf Französisch).

Arbeitnehmer/innen, die im Privatsektor oder im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, können Erziehungsurlaub nehmen und so ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren oder beruflich aussetzen, um sich um ihre Kinder zu kümmern.

Für selbstständige Frauen gelten eigene Regelungen: In dem auf die Geburt folgenden Quartal haben sie Anspruch auf eine Ruhezeit und können von ihren Sozialbeiträgen befreit werden. Zusätzlich stehen ihnen 105 kostenfreie Dienstleistungsschecks zu.

Selbstständige Väter und Co-Elternteile profitieren ebenfalls von verschiedenen Unterstützungsregelungen.

Geburtsprämien fallen in die Zuständigkeit der Regionen

In Belgien ist die Geburtsprämie eine regionale Angelegenheit. In welcher Region die Geburtsprämie ausbezahlt wird, richtet sich nach dem Wohnort des Kindes. Der Antrag kann über den (letzten) Arbeitgeber oder direkt bei einer örtlichen Krankenkasse gestellt werden. Selbstständige können sich für die Geburtsprämie an Ihre Sozialversicherungskasse wenden.


Habe ich als Arbeitnehmerin Recht auf Mutterschaftsruhe?

Als Arbeitnehmerin (oder Arbeitslose) haben Sie Recht auf Mutterschaftsruhe und können Sie eine Entschädigung seitens Ihrer Krankenkasse beanspruchen. Sie sollen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen.

Der Entschädigungsbetrag ist gesetzlich festgelegt. In besonderen Fällen wird die Mutterschaftsruhe in Vaterschaftsurlaub umgesetzt.


Was und für wen?

Sind Sie Selbstständige und haben Sie gerade entbunden? Dann haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf 105 Dienstleistungsschecks, mit denen nur Haushaltsdienstleistungen in Anspruch genommen werden können.

Bedingungen?

  • Sie haben gerade entbunden.
  • Sie erfüllen die Bedingungen, um Mutterschaftsurlaub für weibliche Selbstständige zu bekommen (über Ihre Krankenkasse).

  • Sie nehmen Ihre Berufstätigkeit wieder auf, oder möchten sie wieder aufnehmen (als Selbstständige oder nicht).
  • Sie bleiben Selbstständige bis zur Gewährung der Dienstleistung, es sei denn Sie haben zu diesem Zeitpunkt eine andere Berufstätigkeit angefangen.
  • Ihr neugeborenes Kind wurde nach Geburt sofort als Familienmitglied eingetragen und bleibt bis zur Gewährung der Dienstleistungsschecks Familienmitglied.

Wie beantrage ich die Dienstleistungsschecks

 

Sie bekommen die Dienstleistungsschecks automatisch. Sie brauchen diese nicht zu beantragen. Ihre Sozialversicherungskasse prüft selbst, ob Sie die Bedingungen erfüllen, und wird Sie fragen, ob Sie die Dienstleistungsschecks in Anspruch nehmen möchten. Ist dies der Fall, dann müssen Sie diese Frage bejahen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Sozialversicherungskasse.

 


Habe ich als Mitelternteil Recht auf Geburtsurlaub?

Als Mitelternteil haben Sie Recht auf Geburtsurlaub, wenn Sie diese drei Bedingungen erfüllen:

  1. Sie haben einen Arbeitsvertrag;
  2. Sie nehmen diesen Urlaub innerhalb von 4 Monaten ab der Geburt;
  3. Sie sind im Moment der Geburt mit der Person für welche die Abstammung feststeht, verheiratet oder Sie wohnen in diesem Moment gesetzlich oder permanent und affektiv mit dieser Person zusammen.

Sie können alle Urlaubstage (oder einen Teil davon) auf einmal oder gestaffelt aufnehmen.


Was kann ich beanspruchen?

Sind Sie Vater oder Mitelternteil von einem Kind oder mehreren Kindern geworden? Dann können Sie eine Zulage für maximal 20 ganze oder 40 halbe Tage beanspruchen. Bei einer Unterbrechung von maximal 8 ganzen oder 16 halben Tagen können Sie sich dafür entscheiden, die Zulage mit einer einmaligen Prämie von 135 Euro zu ergänzen. Dieses ist im Rahmen eines anerkannten Systems von Haushaltshilfe (Dienstleistungsschecks) als Ausgleich für die Kosten gedacht.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie müssen immer die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

  • Sie sind Selbstständiger;
  • Sie sind Vater oder Mitelternteil geworden;
  • Ihre Sozialbeiträge für die zwei Quartale vor dem Quartal der Geburt Ihres Kindes sind in Ordnung oder Sie sind während dieser Quartale einem anderen Sozialversicherungssystem in Belgien unterstellt;
  • Sie haben als Folge der Geburt Ihres Kindes jede berufliche Tätigkeit für einige (ganze oder halbe) Tage vollständig unterbrochen und dies bevor Ihr Kind vier Monate alt ist;
  • Sie müssen rechtzeitig einen Antrag bei Ihrer Sozialversicherungskasse einreichen.

Für einen Überblick aller Voraussetzungen wenden Sie sich bitte an Ihre Sozialversicherungskasse. Details zur Kontaktaufnahme finden Sie in der Liste der Sozialversicherungskassen auf der Seite der FÖD Soziale Sicherheit (auf Französisch).

Was muss ich tun?

Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Quartals, das dem Quartal folgt, in dem Ihr Kind geboren wurde, eingereicht werden. Wenn Ihr Kind im letzten Monat eines Quartals (d.h. März, Juni, September oder Dezember) geboren wurde, haben Sie einen zusätzlichen Monat Zeit, um Ihren Antrag einzureichen!

Achtung: Wenn Sie Ihren Antrag nicht rechtzeitig einreichen, haben Sie keinen Anspruch auf die Zulage!

Wieviel beträgt die Zulage?

Pro ganzen Tag Unterbrechung erhalten Sie 97,56 Euro (maximal 20 ganze Tage).

Pro halben Tag Unterbrechung erhalten Sie 48,78 Euro (maximal 40 halbe Tage).

Achtung: Wenn Sie die Zulage für maximal 8 ganze Tage oder maximal 16 halbe Tage beantragen, können Sie, zusätzlich zu dieser Zulage auch die Geburtshilfe beantragen (eine einmalige Prämie von 135 Euro zum Ausgleich für die Kosten im Rahmen eines anerkannten Systems von Haushaltshilfe).


Habe ich Recht auf Stillpausen?

Als Arbeitnehmerin haben Sie Recht auf Stillpausen, für welche Sie eine Entschädigung bekommen. Sie können die Stillpausen aufnehmen, wenn Sie nach der Geburt die Arbeit wiederaufgenommen haben.

Eine Stillpause ist eine Arbeitsunterbrechung, die Ihnen erlaubt, Ihr Baby zu stillen oder die Muttermilch abzupumpen. Die Pausen können bis 9 Monate nach der Geburt Ihres Kindes aufgenommen werden.

Achtung: Wenn Sie eine Arbeitslosenentschädigung erhalten, haben Sie kein Recht auf Stillpausen.


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