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Alt werden

Mit zunehmenden Alter stellen Sie sich möglicherweise häufiger Fragen zu Ihrer Gesundheit, Ihrer Berufstätigkeit und dem Ruhestand.

Werden Sie in einem höheren Alter entlassen, so können Sie in vielen Fällen die (früher als Frühpension bezeichnete) Regelung Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nutzen. Von Ihrem vorigen Arbeitgeber erhalten Sie dann eine Entschädigungszahlung, die das normale Arbeitslosengeld aufstockt. Die Frühpension ist nicht das gleiche wie der Vorruhestand, sondern Teil der Arbeitslosenversicherung.

Sind Sie älter als 50 Jahre und möchten nach einer Phase der Vollarbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit wieder im Privatsektor arbeiten? Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) garantiert, dass Sie sich wie andere Arbeitnehmer/innen auf vier Wochen bezahlten Urlaub freuen können. Es ergänzt dazu Ihre bereits aufgebauten Urlaubsansprüche mit zusätzlichem Seniorenurlaub.

Als Beamte/r haben Sie ab dem 55. oder 50. Lebensjahr die Möglichkeit, halbtags zu arbeiten zu arbeiten oder auf eine Viertagewoche zu wechseln.

Angestellte Arbeitnehmer/innen und Selbstständige können ab dem 55. Lebensjahr mit der Vorbereitung Ihres Ruhestands beginnen. Von diesem Zeitpunkt an können Sie bei Ihrer Pensionsträger eine Schätzung Ihres Eintrittsalters und der Höhe Ihrer Pension anfragen. Beamte können dies ab dem 57. Lebensjahr tun.

Fragen Sie sich, was nach dem Tod Ihres Partners aus Ihrem Einkommen wird? Wenn Sie verheiratet sind, hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder eine Überbrückungsunterstützung. Die Höhe dieser Leistungen richtet sich nach den Pensionsansprüchen des verstorbenen Partners.

Habe ich Recht auf eine Pflegebeihilfe in Alten- und Pflegeheimen?

Wohnen Sie in einem zugelassenen Wohnpflegeheim (WPH), Alten- oder Pflegeheim? Dann haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Kostenbeihilfe.
Diese Beihilfe wird von den föderierten Teilgebieten berechnet. Weitere Auskünfte finden Sie auf ihren Webseiten: