Neu in diesem Quartal
3.2.3.2. Neuigkeiten. Die Personalmitglieder – die Künstler – Definition von künstlerischen Leistungen/künstlerischen Werken.
Mit der „Vollbringung künstlerischer Leistungen und/oder Werke” ist die Schaffung und/oder Ausführung oder Interpretation künstlerischer Werke in den audiovisuellen und bildenden Künsten, in Musik, Literatur, Schau, Theater und Choreographie gemeint. Die Künstlerkommission mit Sitz beim FÖD Soziale Sicherheit stellt auf der Grundlage dieser Definition und einer in ihrer Geschäftsordnung verankerten Methodik ein „Künstlervisum” für Personen aus, auf die das Sozialstatut des Künstlers anwendbar ist.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 20-22 des Gesetzes vom 20.07.2015 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen hinsichtlich sozialer Fragen (BS 21.08.2015)
3.3.7. Neuigkeiten. Die Personalmitglieder – die Lehrlinge.
Ein Lehrling ist eine Person, die im Rahmen einer dualen Ausbildung mit einem Arbeitgeber durch einen Vertrag verbunden ist, der kein Ausbildungsvertrag für einen Jugendlichen mit einer Behinderung ist und der kein Arbeitsvertrag ist. Ein Lehrling wird bis zum vierten Quartal des Jahres, in dem er 18 wird, (sozusagen) vollständig von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 24 des Gesetzes vom 15.05.2014 über die Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Aufschwung (BS 22.05.2014)
Königlicher Erlass vom 29.06.2014 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (BS 08.08.2014)
4.1.3.2. Neuigkeiten. Der Lohnbegriff – das Abgangsurlaubsgeld - Urlaubsregelung im Privatsektor.
Das einfache Urlaubsgeld, das beim Dienstaustritt an bezuschusstes Vertragspersonal (bei lokalen Verwaltungen oder öffentlichen Behörden), an aufgrund von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigte Arbeitnehmer oder an Ersatzpersonal in der (freiwilligen) Viertagewoche ausgezahlt wird, wird ab dem 01.01.2014 nicht mehr als Lohn betrachtet, sondern ist vollständig von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 12 des Gesetzes vom 20.07.2015 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen hinsichtlich sozialer Fragen (BS 21.08.2015)
4.1.3.4. Indexierung Der Lohnbegriff – die Kostenentschädigungen.
Die Kilometerentschädigung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und beruflich bedingte Fahrten mit dem eigenen Auto entspricht vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 0,3412 EUR pro Kilometer.
Gesetzliche Grundlage:
Rundschreiben Nr. 646 vom 19.06.2015 des FÖD Personal und Organisation – Anpassung des Betrags der Kilometerpauschale 2015 (BS 26.06.2015)
4.1.3.11. Indexierung Der Lohnbegriff – die einem Hausmeister zuerkannten Sachvorteile.
Der pauschal indexierte Jahresbetrag für kostenlosen Strom, der leitendem Personal gewährt wird, sowie für kostenlose Heizung, der anderen Personalmitgliedern gewährt wird, wird am dem 01.01.2015 um 10 EUR erhöht.
Gesetzliche Grundlage:
Bericht in Zusammenhang mit der automatischen Indexierung der Einkommenssteuer – Veranlagungsjahr 2016 (BS 21.01.2015)
5.5.7.2. Neuigkeiten. Die Beiträge – die Solidaritätsbeiträge für ein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug.
Die Regelung für ein zur Verfügung gestelltes „Nutzfahrzeug” war bereits in den ASRSV-Anweisungen enthalten, wurde jetzt aber ausdrücklich in die Sozialversicherungsgesetzgebung aufgenommen.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 13 des Gesetzes vom 20.07.2015 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen hinsichtlich sozialer Fragen (BS 21.08.2015)
6.1.1.2. Neuigkeiten. Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitsbonus
Zum 01.08.2015 erhöht sich
- der Höchstbetrag der Ermäßigung auf 189,98 EUR;
- die Mindestlohngrenze S1 auf 1.546,87 EUR (= 103% X durchschnittliches Mindestmonatseinkommen);
- die Höchstlohngrenze S2 auf 2.413 EUR (= indexierter Betrag von 1.828,72 EUR).
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 33-34 des Programmgesetzes vom 10.08.2015 (BS 21.08.2015)
Königlicher Erlass vom XX.XX.2015 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 17.01.2000 zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.1999 über die Gewährung eines Arbeitsbonus in Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer mit Niedriglöhnen und für einige Arbeitnehmer, die durch eine Umstrukturierung benachteiligt wurden (genehmigt durch den Ministerrad vom 03.07.2015)
6.2.5.2. Neuigkeiten. Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer –Arten von Erstbeschäftigungsabkommen.
Das Erstbeschäftigungsabkommen „Typ Drei” wird ab dem 01.07.2015 definiert als ein Vertrag, durch den ein Lehrling gebunden ist, oder jede andere Form eines durch den König bestimmten Ausbildungs- oder Eingliederungsvertrags.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 26 des Gesetzes vom 15.05.2014 über die Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Aufschwung (BS 22.05.2014)
7.2.2. Neuigkeiten. Dimona – Anwendungsbereich Arbeitnehmer.
Eine Dimona-Meldung muss ab dem 01.07.2015 für einen Lehrling abgegeben werden.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 25 des Gesetzes vom 15.05.2014 über die Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Aufschwung (BS 22.05.2014)
7.5.2. Erläuterung. Dimona – verlangte Angaben – Identifikation des Personalmitglieds.
Anpassung des Textes für die Abschaffung der SIS-Karte.
Wenn der Arbeitgeber nicht über die ENSS-Nummer des Arbeitnehmers verfügt, beantragt das ASRSV für den Arbeitnehmer eine so genannte BIS-Nummer bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.
7.5.3.5. Änderung. Dimona – verlangte Angaben – Identifikation des Arbeitnehmers.
Der Code „DWD” (Dimona ohne DmfAPPL) wird für Personalmitglieder eingegeben, die ein Praktikum absolvieren oder eine Ausbildung besuchen, aber kein Lehrling sind. Sie müssen in Dimona identifiziert werden, werden jedoch nicht in der DmfAPPL angegeben.
8.3.2.2. Erläuterung. DmfAPPL – Arbeitnehmerzeile – die Arbeitnehmerkennzahl.
Die Beschreibung der Lohncodes 133 (Handarbeiter) und 233 (Geistesarbeiter) wird auf die neue Definition von „Lehrling” abgestimmt.
8.3.3.15. Erläuterung. DmfAPPL – Beschäftigungszeile – Identifikationsnummer der lokalen Einheit.
Wenn eine Verwaltung in der Beschäftigungszeile eine Niederlassungsnummer einträgt, die in der ZUD nicht für diese Verwaltung registriert wurde, wird die beantragte Zielgruppenermäßigung nicht gewährt.
8.4.3.7. Neuigkeiten. DmfAPPL – Lohnangaben – das Urlaubsgeld.
Der Lohncode 348 wird für das „Urlaubsgeld” verwendet, das in der Urlaubsregelung öffentlicher Sektor vollständig von der besonderen Einbehaltung von 13,07% „befreit” ist. Es betrifft einige Verwaltungen, die für ihre statutarischen Personalmitglieder dem Pensionspool der halbstaatlichen Einrichtungen oder der Pensionsregelung der Staatskasse angegliedert sind.
8.5.3.2. Neuigkeiten. DmfAPPL – Arbeitszeitangaben – Codes.
Der Leistungscode 33 „Tage vollständiger Abwesenheit für nicht bezahlten politischen Urlaub, gleichgestellt mit Diensttätigkeit” wird (rückwirkend von 01.2011) eingeführt (= nur für statutarische Personalmitglieder).
8.13.2.9. Neuigkeiten. DmfAPPL – Meldung von Daten in Bezug auf den öffentlichen Sektor
Der Code 7 „Ende der Angliederung an eine belgische Pensionsregelung” wird (rückwirkend ab 01.2011) im Feld „Grund für das Ende des statutarischen Verhältnisses” angegeben.