3.2.1.4. Sozialstatut
Gemäß Artikel 37quater des Gesetzes vom 29.06.1981 unterliegen vorgenannte nicht abgesicherte lokale Mandatsträger durch die lokale oder provinziale Verwaltung:
- der Kranken- und Invalidenversicherung, Sektor Entschädigungen und Sektor Gesundheitspflege;
- der Arbeitslosenversicherung;
- der Regelung der Kasse für Familienbeihilfen des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer.
Die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden auf der Grundlage des vollständigen Gehalts der Mandatsträger berechnet und dem ASRSV auf der Grundlage der Sozialversicherungsmeldung mitgeteilt und bezahlt. Auf diesen Lohn werden auch der Sonderbeitrag für die Sozialversicherung geschuldet, der Beitrag zum Fonds für Kollektive Ausstattungen und Dienste und der Beitrag zum Asbestfonds.
Die nicht geschützten lokalen Mandatsträger fallen weder in den Anwendungsbereich der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsregelung des Privatsektors noch in den des öffentlichen Sektors. Dies bedeutet, dass es der lokalen oder provinzialen Verwaltung obliegt, diese Risiken für die Mandatsträger bei der Ausübung ihrer Funktionen abzusichern.
Die nicht geschützten Mandatsträger unterliegen nicht der Pensionsregelung der Arbeitnehmer. Das ASRSV erhebt keine Pensionsbeiträge auf das Gehalt der nicht geschützten Mandatsträger. Die Pension geht direkt zu Lasten der Verwaltung.