3.3.3. Betreuer
Unter den im Folgenden dargelegten Bedingungen sind die provinzialen und lokalen Verwaltungen sowie ihre Beschäftigten von Sozialversicherungsbeiträgen befreit:
- verantwortliche Leiter, Verwalter, Hausmeister, Betreuer oder stellvertretende Betreuer von Urlaubssport in den Schulferien und Animatoren von soziokulturellen und Sportaktivitäten für Leistungen, die sie an schulfreien oder teilweise schulfreien Tagen erbringen,
- für Leistungen, die in Form einer Einführung, anschaulichen Vorträgen oder Lesungen nach 16.30 Uhr oder an schulfreien oder teilweise schulfreien Tagen erbracht werden.
- als Verwalter, Hausmeister, Betreuer oder Wächter der von den provinzialen und lokalen Verwaltungen während der Schulferien organisierten Ferienlager, Spielplätze und Sportlager; unter „Schulferien“ versteht man die Weihnachts- und Osterferien, die Sommerferien (Juli, August, September), die Herbst- und Frühlingsferien.
Die Aktivitäten als Betreuer werden von den Sozialversicherungsbeiträgen nur freigestellt, wenn 2 Bedingungen erfüllt sind:
- Diese Aktivitäten werden im Laufe eines Kalenderjahres bei einem oder mehreren Arbeitgebern an nicht mehr als 25 Arbeitstagen erbracht.
- Vor jeder Einstellung muss der Arbeitgeber eine Meldung auf elektronischem Weg einreichen in der Form und gemäß den Bestimmungen, die durch die Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit festgelegt wurden (siehe www.soziale-sicherheit.be / Arbeitgeber ASRSV / Artikel 17 – sportliche oder soziokulturelle Kreise).
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Bemerkungen:
- Findet die Beschäftigung an mehr als 25 Arbeitstagen statt, so werden für die vollständige Periode ab dem ersten Tag der Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge geschuldet.
- Eine verspätete Meldung bei der Sozialinspektion führt automatisch zur Anwendung der Sozialversicherungsbeiträge. Sozialversicherungsbeiträge werden für die Tage zwischen dem Beginn der Beschäftigung und dem Datum des Poststempels der letzten Meldung geschuldet.
Kumulierung von Ermäßigungen als Student und Betreuer.
In der Praxis werden während des Sommerurlaubs oft Studenten als Spielplatzbetreuer eingestellt. In diesem Fall können sie:
- entweder als Student,
- oder als Spielplatzbetreuer eingestellt werden.
Ein Student kann während desselben Kalenderjahres mit Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen 25 Tage als Betreuer beschäftigt werden und 50 Tage mit einem Studentenvertrag Arbeitsleistungen erbringen, sofern die Freistellungsbedingungen für jede der beiden Beschäftigungen erfüllt werden. Die Beschäftigungstage als Betreuer werden nicht vom Studentenkontingent abgezogen und nicht in der Dimona angegeben.