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5.6.1. LIKIV-Einbehaltung von Pensionen und ergänzenden Vorteilen

Eine persönliche Einbehaltung von 3,55% ist auf den Gesamtbetrag der Pensionen und ergänzenden Vorteile zu entrichten, im Sinne von Artikel 191, erster Absatz, 7° des Gesetzes zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung, koordiniert am 14.07.1994. Diese Einbehaltung schulden die provinzialen und lokalen Verwaltungen dem ASRSV für:

  • ihre ehemaligen politischen Mandatsträger,
  • ihre ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieder, falls die Verwaltung eine eigene Pensionskasse hat oder mit einer Vorsorgeeinrichtung einen Vertrag abgeschlossen hat;
  • ihre ehemaligen freiwilligen Feuerwehrleute, an die die Verwaltung eine Dankesprämie zahlt.

Die Einbehaltung kann nur vorgenommen werden, wenn die Summe der Pensionen und ergänzenden Vorteile, die vom Pensionskataster festgelegt werden, einem gewissen Indexbetrag entspricht. Dieser Betrag variiert je nach Familienlasten des Berechtigten und entspricht:

Familiäre Situation

Pensionen und ergänzende Vorteile

Einbehaltung

Alleinstehender

<1.413,85 Euro

/

> = 1.413,85 EUR und

< = 1.465,87 EUR

von 0,01 Euro bis 52,03 Euro

> 1.465,87 Euro

3,55%

Mit Familienlast

<1.675,59 Euro

/

> = 1.675,60 EUR und

< = 1.737,25 EUR

von 0,01 Euro bis 61,66 Euro

> 1.737,25 Euro

3,55%