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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2020/3

Übersicht

Erweiterung Studentenarbeit 4/2020 und 1/2021 in einigen Sektoren – Update 25. November 2020 – Corona-Maßnahme

(25/11/2020)

Das Gesetz über verschiedene soziale Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vom 4. November 2020 ist am 13. November 2020 im Belgischen Staatsblatt erschienen. Darin wurde die Maßnahme aufgenommen, die den Einsatz von Werkstudenten ermöglicht, um den durch die Corona-Krise erhöhten Arbeitsdruck in bestimmten Sektoren zu bewältigen, indem die Stunden, die ein(e) Student/-in im Pflegesektor oder im Bildungswesen im 4. Quartal 2020 und dem 1. Quartal 2021 leistet, nicht mehr für das Kontingent von 475 Stunden pro Jahr mitzuzählen (also für jeweils 2020 und 2021). Der in die Mitteilung vom 5. November 2020 aufgenommene Anwendungsbereich für die öffentlichen Pflegeeinrichtungen wurde in letzter Instanz vor der Abstimmung noch abgeändert und unterscheidet sich deshalb von dem Anwendungsbereich in der veröffentlichten Gesetzgebung.

In Bezug auf den Pflegesektor betrifft es die Studenten, die in den folgende Sektoren arbeiten (aktualisiert):

  • PK 318 (Familien- und Seniorenhilfsdienste - Arbeitgeberkategorien 211 und 611)
  • PK 319 (Erziehungs- und Wohneinrichtungen und -behörden - Arbeitgeberkategorien 062, 162, 462 und 962)
  • PK 330 (Gesundheitseinrichtungen und -dienste - Arbeitgeberkategorien 025, 125, 311, 330, 422, 430, 511, 512, 522, 711, 722, 735, 812, 822, 830 und 911)
  • PK 331 (Flämischer Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 122 und 322)
  • PK 332 (Französisch- und deutschsprachiger Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 022 und 222)
  • Öffentliche Pflegeeinrichtungen mit folgenden NACE-Codes:
    • 86101 - Allgemeine Krankenhäuser, mit Ausnahme von geriatrischen und spezialisierten Krankenhäusern
    • 86102 - Geriatrische Krankenhäuser
    • 86103 - Spezialisierte Krankenhäuser
    • 86104 - Psychiatrische Krankenhäuser
    • 86109 - Sonstige Krankenhaustätigkeiten
    • 86210 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin
    • 86901 - Tätigkeiten von medizinischen Labors
    • 86903 - Krankenbeförderung
    • 86904 - Tätigkeiten im Bereich der geistigen Gesundheit, mit Ausnahme von psychiatrischen Krankenhäusern und Pflegeheimen
    • 86905 - Ambulante Rehabilitationstätigkeiten
    • 86906 - Pflegetätigkeiten
    • 86909 - Sonstige Tätigkeiten im Bereich der menschlichen Gesundheitspflege, a.n.g.
    • 87101 - Tätigkeiten von Alten- und Pflegeheimen
    • 87109 - Sonstige stationäre Pflegeeinrichtungen
    • 87901 - Jugendhilfe mit Unterbringung
    • 87301 - Tätigkeiten von Altenheimen.

Dies bedeutet, dass in Bezug auf die Leistungen in diesen Sektoren von Studenten, die im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigt werden können – auch wenn ihr Kontingent in den vorigen Quartalen 2020 bereits ausgeschöpft ist oder ihre Stunden im 4. Quartal bereits vollständig reserviert sind – dennoch der Solidaritätsbeitrag angewandt werden kann.

Es gelten weiterhin die normalen Meldevorschriften, d. h. eine Dimona 'STU' vor Beginn der Beschäftigung und eine DmfA-Meldung der geleisteten Arbeitsstunden nach Ende der Beschäftigung. Eine Dimona mit Stundenangabe bleibt daher obligatorisch, aber das "Reservieren", um sicherzustellen, dass Studenten noch genügend Stunden zur Verfügung haben, die für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen, ist daher für das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 nicht erforderlich, da alle in diesen Quartalen in den genannten Sektoren geleisteten Stunden für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen.

Der Online-Zähler, der es ermöglicht, die verbleibende Stundenzahl des Kontingents einzusehen, wird bis zum 13. November 2020 angepasst. Die Maßnahme ist derzeit noch nicht in der Anwendung Student@work sichtbar, sodass die Bescheinigungen noch nicht angepasst wurden.

Der Online-Zähler bleibt also für eine Beschäftigung im 4. Quartal 2020 und im 1. Quartal 2021 in diesen Sektoren unverändert.

Prämie für den Ausgleich von LSS-Beiträgen des dritten Quartals 2020 - Update 20. November 2020 - Corona-Maßnahme

(20/11/2020)

Maßnahme für die Arbeitgeber, die auf der Grundlage der Ministeriellen Erlasse vom 28.10.2020 und 01.11.2020 schließen mussten oder die von den Corona-Maßnahmen stark betroffen sind.

Um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise zu mildern, hat die Regierung neue Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitgeber in bestimmten stark betroffenen Sektoren sowie der Arbeitgeber getroffen, die kraft der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und 1. November 2020 ihren Betrieb schließen mussten. Eine Ausgleichsregelung wird ausgearbeitet. Diese sieht vor, dass die betroffenen Arbeitgeber eine Beihilfe erhalten, die den geschuldeten Netto-Grundarbeitgeberbeiträgen sowie dem Solidaritätsarbeitgeberbeitrag für Studenten für das 3. Quartal 2020 entspricht.

Diese Ausgleichsregelung wird Unternehmen in stark betroffenen Sektoren gewährt, wie nachstehend erläutert.

Gegenwärtig werden Maßnahmen und Verfahren für Unternehmen ausgearbeitet, die Leistungen und Lieferungen für Unternehmen in Sektoren erbringen, die ihre Tätigkeiten einschränken mussten und aufgrund dessen erhebliche Umsatzeinbußen haben. Weitere Informationen folgen später.

 

I Anwendungsbereich der Maßnahme

 

Diese Maßnahme ist auf Arbeitgeber in von der Corona-Krise stark betroffenen Sektoren anwendbar, unter der Bedingung, dass sie ihre Tätigkeiten im 3. Quartal 2020 weiterhin durchführen. Der öffentliche Sektor und die Drittzahler sind ausgeschlossen.  Die Kategorien und NACE-Codes, die in Betracht gezogen werden, betreffen nur den Privatsektor.

 

1) Betroffene Arbeitgeber

Gegenwärtig betrifft es die Arbeitgeber in den folgenden Sektoren:

  • die Einrichtungen, die zum Hotel- und Gaststättengewerbe (Paritätische Kommission 302) gehören und sonstige Imbiss- und Schankstätten, die ausschließlich zu einer der folgenden LSS-Kategorien gehören:
    • 017 und 317, außer Imbiss- und Schankstätten und Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, die ausgeschlossen sind. Der Ausschluss betrifft den folgenden NACE-Code:
      • 56290   Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
    • oder die Arbeitgeber mit folgendem NACE-Code, ungeachtet der LSS-Kategorie:
      • 55201   Jugendherbergen und -unterkünfte
      • 56101   Restaurants mit Vollbedienung
      • 56102   Restauration à service restreint
      • 56301   Schankwirtschaften
  • die Arbeitgeber, die unter mehreren Kategoriekennzahlen ( unter anderem 017 und/oder 317) registriert sind und bei denen die Tätigkeiten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Bezug auf die Haupttätigkeit sekundär sind, sofern die Tätigkeiten des Hotel- und Gaststättengewerbes für Kunden zugänglich sind, außer Imbiss- und Schankstätten und Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, die ausgeschlossen sind. Der Ausschluss betrifft den folgenden NACE-Code:
    • 56290   Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
  • die Diskotheken, Tanzlokale u. ä., die zu mindestens einer der folgenden LSS-Kategorien gehören:
    • 017 und 317 oder die den folgenden NACE-Code haben:
      • 56302   Diskotheken, Tanzlokale u. ä.
  • Unternehmen, die zum Veranstaltungssektor gehören und den folgenden NACE-Code haben:
    • 82300   Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
  • Unternehmen, die zum Sektor der darstellenden Kunst gehören und zu mindestens einer der folgenden LSS-Kategorien gehören:
    • 262, 362, 562, 662, 762 und 862, in Kombination mit einem der folgenden NACE-Codes:
      • 90011   Darbietungen von selbständig arbeitenden Künstlern im Bereich der darstellenden Kunst
      • 90012   Darbietungen von Künstlergruppen im Bereich der darstellenden Kunst
      • 90021   Förderung und Organisation von Veranstaltungen im Bereich der darstellenden Kunst
      • 90022   Kulissenentwurf und -bau
      • 90023   Spezialisierte Bild-, Beleuchtungs- und Tontechniken
      • 90029   Sonstige unterstützende Tätigkeiten im Bereich der ausführenden Kunst
      • 90031   Schaffende Kunst, mit Ausnahme von unterstützenden Tätigkeiten
      • 90032   Unterstützende Tätigkeiten im Bereich der schaffenden Kunst
      • 90041   Betrieb von Schauspielhäusern, Konzerthallen u. ä.
      • 90042   Betrieb von Kulturzentren und Multifunktionssälen
      • 55201   Jugendherbergen und -unterkünfte
      • 56101   Restaurants mit Vollbedienung
      • 56102   Restauration à service restreint
      • 56301   Schankwirtschaften
  • Die Betreiber von Vergnügungs- und Themenparks mit folgendem NACE-Code:
    • 93211   Vergnügungs- und Themenparks
  • Die Erlebnis- und Tierparks, die historischen Stätten und Gebäude und die Museen , die zur LSS-Kategorie
    • 095 gehören oder die einen der folgenden NACE-Codes haben:
      • 91020   Museen
      • 91030   Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen
      • 91041   Botanische und zoologische Gärten
      • 93212   Betrieb von Themen- und Erlebnisparks
      • 93292   Betrieb von Freizeitdomänen
  • Die Unternehmen, die zum Sektor der Filmvorführung gehören, mit folgendem NACE-Code:
    • 59140   Filmvorführung
  • Unternehmen, die zum Sportsektor und zu mindestens einer der folgenden LSS-Kategorien gehören:
    • 070, 076 und 176 oder die einen der folgenden NACE-Codes in allen anderen LSS-Kategorien außer der Kategorie 223 haben:
      • 77210   Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
      • 93110   Betrieb von Sportanlagen
      • 93121   Tätigkeiten von Fußballclubs
      • 93122   Tätigkeiten von Tennisclubs
      • 93123   Tätigkeiten von sonstigen Ballsportclubs
      • 93124   Tätigkeiten von Fahrradclubs
      • 93125   Tätigkeiten von Kampfsportclubs
      • 93126   Tätigkeiten von Wassersportclubs
      • 93127   Tätigkeiten von Pferdesportclubs
      • 93128   Tätigkeiten von Leichtathletikclubs
      • 93129   Tätigkeiten von sonstigen Sportclubs
      • 93130   Fitnesszentren
      • 93191   Tätigkeiten von Sportvereinigungen und Sportverbänden
      • 93192   Tätigkeiten von selbständigen Sportlern
      • 93199   Sonstige sportliche Tätigkeiten, a.n.g.
  • Die Unternehmen, die zum touristischen Sektor gehören, nur für die Tätigkeiten der Reisebüros mit folgendem NACE-Code:
    • 79110   Reisebüros
  • Die Kasinos mit folgendem NACE-Code, außer denen der Kategorien 017 und 317 des Hotel- und Gaststättengewerbes:
    • 92000   Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
  • Die Sozialzentren der LSS-Kategorie
    • 223
  • Die Fahrschulen mit folgendem NACE-Code:
    • 85531   Fahrschulen
  • Die Unternehmen, die zu den Friseur- und Kosmetiksektoren und zur LSS-Kategorie
    • 123 gehören oder die den folgenden NACE-Code haben:
      • 96092   Tätowierung und Piercing
  • Die Unternehmen im Tierpflegesektor mit folgenden NACE-Codes:
    • 96093   Dienstleistungen im Bereich der Haustierpflege, mit Ausnahme von Veterinärdiensten
    • 96094   Haustierdressur
    • 96095   Unterbringung von Haustieren
  • Die Werkstätten und Händler mit Fahrzeugen und die Autowasch-Unternehmen mit folgendem NACE-Code:
    • 45113   Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger
    • 45193   Einzelhandel mit sonstigen Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
    • 45194   Handel mit Anhängern, Sattelschleppern und Wohnwagen
    • 45206   Waschen und Reinigen von Kraftfahrzeugen
    • 45320   Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
  • Die Einzelhandelsunternehmen mit folgenden NACE-Codes:
    • 47191   Einzelhandel in nicht spezialisierten Geschäften ohne Schwerpunkt auf Nahrungs- und Genussmitteln (Verkaufsfläche < 2.500 m²)
    • 47192   Einzelhandel in nicht spezialisierten Geschäften ohne Schwerpunkt auf Nahrungs- und Genussmitteln (Verkaufsfläche = 2.500 m²)
    • 47260   Einzelhandel mit Tabakwaren
    • 47410   Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software
    • 47430   Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik
    • 47512   Einzelhandel mit Haustextilien in spezialisierten Geschäften
    • 47519   Einzelhandel mit sonstigen Textilien in spezialisierten Geschäften
    • 47540   Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten
    • 47591   Einzelhandel mit Wohnmöbeln in spezialisierten Geschäften
    • 47592   Einzelhandel mit Beleuchtungskörpern in spezialisierten Geschäften
    • 47593   Einzelhandel mit nicht elektrischen Haushaltsgeräten, Geschirr, Glas, Porzellan und Steingut in spezialisierten Geschäften
    • 47594   Einzelhandel mit Musikinstrumenten in spezialisierten Geschäften
    • 47599   Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsartikeln in spezialisierten Geschäften a.n.g.
    • 47630   Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern
    • 47640   Einzelhandel mit Fahrrädern, Sport- und Campingartikeln
    • 47650   Einzelhandel mit Spielwaren
    • 47711   Einzelhandel mit Damenoberbekleidung in spezialisierten Geschäften
    • 47712   Einzelhandel mit Herrenoberbekleidung in spezialisierten Geschäften
    • 47713   Einzelhandel mit Baby- und Kinderoberbekleidung in spezialisierten Geschäften
    • 47714   Einzelhandel mit Unterwäsche, Damenunterwäsche und Badekleidung in spezialisierten Geschäften
    • 47715   Einzelhandel mit Bekleidungsaccessoires in spezialisierten Geschäften
    • 47716   Einzelhandel mit Damen-, Herren- Baby- und Kinderober- und -unterbekleidung und Bekleidungsaccessoires in spezialisierten Geschäften (Vollsortiment)
    • 47721   Einzelhandel mit Schuhen in spezialisierten Geschäften
    • 47722   Einzelhandel mit Lederwaren und Reiseartikeln in spezialisierten Geschäften
    • 47750   Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln
    • 47770   Einzelhandel mit Uhren und Schmuck
    • 47782   Einzelhandel mit Foto-, Optikartikeln und Präzisionsinstrumenten in spezialisierten Geschäften
    • 47783   Einzelhandel mit Waffen und Munition in spezialisierten Geschäften
    • 47785   Einzelhandel mit Fahrrädern in spezialisierten Geschäften
    • 47786   Einzelhandel mit Andenken und Devotionalien in spezialisierten Geschäften
    • 47787   Einzelhandel mit neuen Kunstgegenständen in spezialisierten Geschäften
    • 47788   Einzelhandel mit Babyartikeln in spezialisierten Geschäften, Vollsortiment
    • 47789   Sonstiger Einzelhandel von neuen Artikeln in spezialisierten Geschäften, a.n.g.
    • 47791   Antiquitäteneinzelhandel in Geschäften
    • 47792   Einzelhandel mit Gebrauchtkleidung in spezialisierten Geschäften
    • 47793   Einzelhandel mit Gebrauchtwaren in Geschäften, mit Ausnahme von Gebrauchtkleidung
    • 47820   Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien an Verkaufsständen und auf Märkten
    • 47890   Einzelhandel mit sonstigen Gütern an Verkaufsständen und auf Märkten
    • 47990   Sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten
  • Die Arbeitgeber, die zum Sektor der touristischen Unterkünfte gehören, außer denen der Kategorien 017 und 317 des Hotel- und Gaststättengewerbes oder der Kategorien 074 und 174 mit folgenden NACE-Codes:
    • 55202   Ferienzentren und Feriendörfer
    • 55203   Ferienunterkünfte und -wohnungen
    • 55204   Fremdenzimmer
    • 55209   Ferienunterkünfte für Kurzaufenthalte a.n.g.
    • 55300   Campingplätze
    • 55900   Sonstige Beherbergungsstätten
  • Die Arbeitgeber, die zum Sektor der außerschulischen Bildung gehören und die Vereinigungen, die nur zu einer der folgenden LSS-Kategorien gehören:
    • 262, 362, 762, oder 862 (soziokulturell), in Kombination mit folgenden NACE-Codes:
      • 85207   Erwachsenenalphabetisierung
      • 85510   Sport- und Freizeitunterricht
      • 85520   Kulturunterricht
      • 85532   Flug- und Schifffahrtsschulen
      • 85591   Sozialförderungsunterricht
      • 85592   Berufsbildung
      • 85593   Soziokulturelle Bildung
      • 85599   Andere Ausbildungsformen/li>
      • 94200   Arbeitnehmervereinigungen
      • 94991   Jugendvereinigungen
      • 94992   Vereinigungen und Bewegungen für Erwachsene

 

2) Tätigkeitsbedingung im 3. Quartal 2020

Ein Arbeitgeber, der im 3. Quartal 2020 gewerblich tätig ist, ist ein Arbeitgeber, der

  • entweder seine DmfA-Erklärung für dieses Quartal eingereicht und mindestens einen Arbeitnehmer gemeldet hat;
  • oder in Dimona mindestens eine freie Stelle für einen klassischen Arbeitnehmer (OTH), einen Studenten (STU), einen Gelegenheitsarbeitnehmer (EXT) und/oder einen Flexi-Job-Arbeitnehmer (FLX) hat.

Nicht berücksichtigt werden die Arbeitgeber:

  • die für insolvent erklärt wurden;
  • deren LSS-Nummer vor dem 1. Oktober 2020 gestrichen wurde.

 

II Berechnung des Ausgleichs für das 3. Quartal 2020

Der Betrag der Prämie entspricht dem Betrag der Netto-Grundarbeitgeberbeiträge sowie des Solidaritätsarbeitgeberbeitrags für Studenten, die für das 3. Quartal 2020 geschuldet sind, und wird in zwei Phasen gewährt:

  • Zuerst wird ein vorläufiger Betrag auf der Grundlage der Meldungen des 1. Quartals 2020 berechnet.
  • Anschließend folgt eine Abrechnung auf der Grundlage der endgültigen Meldungen für das 3. Quartal 2020.

 

1) Bedingungen und Begriffe

Um Anspruch auf die Prämie zu haben, müssen die Arbeitgeber im 3. Quartal 2020 gewerblich tätig sein.

Die neuen Arbeitgeber, die erst ab dem 2. Quartal 2020 gewerblich tätig sind, erhalten die Prämie bei der endgültigen Berechnung (siehe Punkt 3).

Mit Netto-Grundarbeitgeberbeitrag ist der Grundarbeitgeberbeitrag, einschließlich des Lohnmäßigungsbeitrags und abzüglich der strukturellen Ermäßigungen und Zielgruppenermäßigungen, gemeint.Wenn der Betrag der Prämie, auf den der Arbeitgeber Anspruch hat, begrenzt bzw. null ist, liegt es meistens daran, dass er eine begrenzte Zahl von Mitarbeitern beschäftigt, für welche er schon eine LSS-Ermäßigung genießt, die die LSS-Grundbeiträge ganz oder teilweise ausgleicht, oder dass er nur Flexi-Job-Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Folgendes wurde nicht in den Anwendungsbereich aufgenommen:

  • die Arbeitnehmerbeiträge
  • die besonderen Arbeitgeberbeiträge, worunter:
    • der Beitrag zur Regelung des Jahresurlaubs der Handarbeiter;
    • der Beitrag 1,60 % oder 1,69 %;
    • der Beitrag für Risikogruppen;
    • die Beiträge für den Betriebsschließungsfonds (BSF);
    • die Beiträge für einen Fonds für Existenzsicherheit;
    • die Beiträge für den 2. Pensionspfeiler;
    • der Sonderbeitrag für die Flexi-Jobs
    • …

Der für Studenten geschuldete Solidaritätsarbeitgeberbeitrag ist der Teil des Solidaritätsbeitrags zu Lasten des Arbeitgebers (5,42 %).

Die Arbeitgeber mit mehreren LSS-Kategorien, von denen mindestens eine zum Anwendungsbereich gehört, erhalten die Prämie nur für die Arbeitnehmer, die zu den Arbeitgeberkategorien gehören, auf die sich die Maßnahme bezieht.

 

2) Berechnung der vorläufigen Prämie

Die vorläufige Prämie wird nur für die Arbeitgeber berechnet, die im 1. Quartal 2020 gewerblich tätig waren und dies im 3. Quartal 2020 immer noch sind.

Ein Arbeitgeber, der im 1. Quartal gewerblich tätig war, ist ein Arbeitgeber, der seine DmfA-Erklärung für dieses Quartal eingereicht hat.

Für die Berechnung der vorläufigen Prämie gilt ein Arbeitgeber im 3. Quartal 2020 als gewerblich tätig, wenn er:

  • entweder seine DmfA-Erklärung für dieses Quartal zum Zeitpunkt der Berechnung der vorläufigen Prämie eingereicht und mindestens einen Arbeitnehmer gemeldet hat;
  • oder in Dimona mindestens eine freie Stelle für einen klassischen Arbeitnehmer (OTH), einen Studenten (STU), einen Gelegenheitsarbeitnehmer (EXT) und/oder einen Flexi-Job-Arbeitnehmer (FLX) hat.

Folgende Arbeitgeber kommen nicht für die Berechnung der Prämie in Betracht:

  • Arbeitgeber, die für insolvent erklärt wurden;
  • Arbeitgeber, deren LSS-Nummer vor dem 1. Oktober 2020 gestrichen wurde;
  • die neuen Arbeitgeber, die erst ab dem 2. Quartal 2020 gewerblich tätig sind.

Die vorläufige Prämie wird anhand eines 'Fotos' der DmfA-Erklärung des 1. Quartals 2020 an einem noch zu bestimmenden Datum im Laufe des Monats November berechnet. Die nach diesem Datum vorgenommenen Änderungen der DmfA-Erklärung werden nicht berücksichtigt.

Der Gesamtbetrag der vorläufigen Prämie entspricht:

  • dem Betrag der Netto-Grundarbeitgeberbeiträge des 1. Quartals 2020 (siehe Punkt 1);
  • zuzüglich des Solidaritätsarbeitgeberbeitrags, der für die Studenten im 1. Quartal 2020 geschuldet wird (siehe Punkt 1).

 

3) Berechnung der endgültigen Prämie

Die endgültige Prämie wird nur für die Arbeitgeber berechnet, die im 3. Quartal 2020 gewerblich tätig waren.

Für die Berechnung der endgültigen Prämie gilt ein Arbeitgeber im 3. Quartal 2020 als gewerblich tätig, wenn er seine DmfA-Erklärung für dieses Quartal eingereicht und mindestens einen Arbeitnehmer gemeldet hat.

Die endgültige Prämie wird anhand eines 'Fotos' der DmfA-Erklärung des 3. Quartals 2020 am 15. Januar 2021 berechnet. Die nach diesem Datum vorgenommenen Änderungen der DmfA-Erklärung werden nicht berücksichtigt.

Die endgültige Prämie wird in 2 Schritten berechnet:

  • Schritt 1: Berechnung des Betrages der Prämie auf der Grundlage der Meldungen des 3. Quartals 2020
         Der Gesamtbetrag der Prämie entspricht:
    • dem Betrag der Netto-Grundarbeitgeberbeiträge des 3. Quartals 2020 (siehe Punkt 1);
    • zuzüglich des Solidaritätsarbeitgeberbeitrags, der für die Studenten im 3. Quartal 2020 geschuldet wird (siehe Punkt 1).
  • Schritt 2: Vergleich der Prämie, die auf der Grundlage der Meldungen des 3. Quartals 2020 (siehe Punkt 1) berechnet wurde, mit dem Betrag der vorläufigen Prämie (siehe Punkt 2).

Wenn der Betrag der Prämie, der auf der Grundlage der Meldungen des 3. Quartals berechnet wurde, höher als der Betrag der vorläufigen Prämie ist, der auf der Grundlage der Meldungen des 1. Quartals 2020 berechnet wurde, erhält der Arbeitgeber eine Zusatzprämie, die dem Differenzbetrag entspricht.

Wenn der Betrag der Prämie, der auf der Grundlage der Meldungen des 3. Quartals berechnet wurde, niedriger als der Betrag der vorläufigen Prämie ist, der auf der Grundlage der Meldungen des 1. Quartals 2020 berechnet wurde, behält der Arbeitgeber die vorläufige Prämie.

Ein Arbeitgeber, der im 3. Quartal 2020 gewerblich tätig ist und obige Bedingungen erfüllt, hat Anspruch auf den Betrag der vorläufigen Prämie, der auf der Grundlage der Meldungen des 1. Quartals 2020 berechnet wurde, auch dann, wenn der zu zahlende Betrag seiner Erklärung für das 3. Quartal 2020 0,00 EUR entspricht, beispielsweise weil das Personal aufgrund höherer Gewalt im gesamten 3. Quartal 2020 arbeitslos war.

Die neuen Arbeitgeber, die erst ab dem 2. Quartal 2020 gewerblich tätig sind, erhalten eine Prämie, die auf der Grundlage der Meldungen des 3. Quartals 2020 berechnet wurde.

III. Verfahren

Schritt 1: Feststellung, ob der Arbeitgeber für diese Ausgleichsregelung in Betracht kommt

Das LSS wird in dieser Woche zur Information feststellen, welche Arbeitgeber für diese Ausgleichsregelung in Betracht kommen. Über einen Onlinedienst können alle Arbeitgeber selbst prüfen, ob sie Anspruch auf die Prämie haben.

Diese Informationen werden unter dem Vorbehalt der endgültigen Billigung der betreffenden Gesetzesvorlage bereitgestellt. Der Anspruch auf die Prämie wird endgültig festgestellt, sobald das Gesetz in Kraft tritt.

Wenn ein Arbeitgeber laut dem Onlinedienst keinen Anspruch auf die Prämie hat, aber er trotzdem denkt, dass er für die Prämie in Betracht kommt, kann er dies über das Onlineformular melden.

 

Schritt 2: Mitteilung des Betrages der vorläufigen Prämie

Sobald das Gesetz in Kraft tritt, werden die Arbeitgeber, die für die vorläufige Prämie in Betracht kommen, mit einer elektronischen Nachricht in ihrer e-Box über den Betrag der Prämie informiert.

Im Laufe des Monats November berechnet das LSS die vorläufige Prämie und zahlt diese auf das LSS-Konto des Arbeitgebers ein. In erster Linie dient die Prämie dazu, die möglichen ausstehenden Schulden des 3. Quartals 2020 und anschließend die etwaigen sonstigen Schulden zu begleichen. Dies betrifft zuerst die ältesten Schulden nach Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juni 1969. Falls nachträglich noch ein Saldo übrig bleibt, kann der Arbeitgeber die jeweilige Auszahlung beantragen. Tut er dies nicht, wird der Saldo zur Begleichung der nächsten fälligen LSS-Beiträge angewandt.

 

Schritt 3: Mitteilung des Betrages der endgültigen Prämie

Im Januar 2021 wird das LSS auf der Grundlage der endgültigen Meldungen des 3. Quartals 2020 prüfen, ob der Arbeitgeber noch für eine Zusatzprämie in Betracht kommt. Die Zusatzprämie wird im Laufe des Monats Januar 2021 auf das LSS-Konto des betreffenden Arbeitgebers eingezahlt. Diesbezüglich gilt das gleiche Verfahren, wie oben dargelegt.

Die Arbeitgeber, die für die Zusatzprämie in Betracht kommen, werden mit einer elektronischen Nachricht in ihrer e-Box über den Betrag der Zusatzprämie informiert.

Dimona und C3.2A-Karten für den Bausektor – Corona-Maßnahme Update

(10/11/2020)

Unter normalen Umständen müssen bei Dimona-Meldungen für den Bausektor für die ersten zwei Monate der Beschäftigung (im Rahmen einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit) C3.2A-Kartennummern angegeben werden. Diese Karten werden vom Fonds für den Bausektor (Constructiv) oder dem LfA ausgestellt, wenn der Arbeitgeber über keine auf Namen lautenden Kontrollkarten mehr verfügt. Im Rahmen der Coronakrise wurde beim LfA ein vorübergehendes vereinfachtes Verfahren eingeführt, bei dem es nicht mehr notwendig war, diese Karten auszuhändigen. Dieses vereinfachte Verfahren wurde am 31. August 2020 beendet.

Die Föderalregierung hat am 6. November 2020 jedoch beschlossen, das vereinfachte Verfahren bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 01. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 wieder für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuführen.

Daher hat das LSS die in Dimona durchgeführten Überprüfungen angepasst, sodass die Eingabe dieser Zahlen erneut nicht mehr obligatorisch ist. Ab der Veröffentlichung dieser Mitteilung muss deshalb bei der Einreichung einer Dimona-Meldung erneut keine Nummer mehr angegeben werden.

Mitteilung bezüglich der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt – Wiedereinführung des vereinfachten Verfahrens – Corona-Maßnahme

(10/11/2020)

Die Föderalregierung hat am 6. November beschlossen, das vereinfachte Verfahren bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 01. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 wieder für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuführen.

Seit dem 01. September 2020 war der Leistungscode 77 nur noch gültig für Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen beschäftigt oder in einem Sektor tätig sind, das bzw. der ‚besonders stark betroffen ist‘. Durch die neue Erweiterung des vereinfachten Verfahrens bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen coronabedingter höherer Gewalt spielt es ab dem 1. Oktober 2020 erneut keine Rolle mehr, ob ein Arbeitgeber stark betroffen ist oder nicht und ist der Leistungscode 77 erneut allgemein anwendbar.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LfA, ‚Zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt infolge der CORONAVIRUS COVID-19-Epidemie – Wiedereinführung des vereinfachten Verfahrens ab dem 01.10.2020‘.

Die korrekten Verfahren sowie weitere Einzelheiten finden Sie in der FAQ-Liste der zeitweiligen Arbeitslosigkeit Corona vom 15. Oktober 2020, die zurzeit auf der Website des LfA veröffentlicht ist.

Die zwischenzeitliche Mitteilung „Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus Gründen höherer Gewalt Quarantäne - Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau“ vom 28. August 2020 behält ihre volle Gültigkeit (Dimona „QUA“ und Leistungscode 70).

Erklärung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt – Quarantänebescheinigung und Kinderbetreuung – Corona-Maßnahme

(29/10/2020)

Arbeitnehmer/-innen, die nicht krank sind, aber unter Quarantäne gestellt werden, können aufgrund höherer Gewalt vorübergehend arbeitslos werden.

Dasselbe gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Probleme mit der Kinderbetreuung haben, weil die Schule oder die Kindertagesstätte ihres Kindes (teilweise) geschlossen ist.

In beiden Fällen muss dies mit der Urlaubsregelung abgeglichen werden und unter Angabe des Leistungscodes 77 (unter Vorbehalt) erfolgen.

Die korrekten Verfahren sowie weitere Einzelheiten finden Sie in der FAQ-Liste der zeitweiligen Arbeitslosigkeit Corona vom 15. Oktober 2020, die zurzeit auf der Website des LfA veröffentlicht ist.

Wir stellen außerdem fest, dass die zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt grundsätzlich nicht für nicht schwer betroffene Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gilt, unabhängig davon, ob sie durch die Corona-Epidemie verursacht wurde oder nicht. Diese Unternehmen müssen die Verfahren für vorübergehende Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen befolgen (Leistungscodes 71 und 76).

Die zwischenzeitliche Mitteilung „Vorübergehende Arbeitslosigkeit aus Gründen höherer Gewalt Quarantäne - Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau“ vom 28. August 2020 behält ihre volle Gültigkeit (Dimona „QUA“ und Leistungscode 70).

Zeitweilige Arbeitslosigkeit durch höhere Gewalt Corona - Bedingungen für Künstler und Zeitarbeitnehmer – Update 29. Oktober 2020

(29/10/2020)

Es ist möglich, einen Antrag auf Arbeitslosigkeit aufgrund von höherer Gewalt für Veranstaltungen zu stellen, wenn man eine Zusage auf einen Arbeitsvertrag (spätestens vom 15. April) für ein Ereignis nachweisen kann, das zwischen dem 14. März 2020 und dem 31. August 2020 hätte stattfinden sollen. In einer aktuelleren FAQ-Liste auf der Website des LfA wird dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Die korrekten Verfahren sowie weitere Einzelheiten finden Sie in der FAQ-Liste der zeitweiligen Arbeitslosigkeit Corona vom 15. Oktober 2020, die zurzeit auf der Website des LfA veröffentlicht ist.

Jährliche Kostenobergrenze für Freiwillige – Corona-Maßnahme

(14/09/2020)

Bei vielen Freizeitaktivitäten oder Unterstützungsleistungen werden Freiwillige eingesetzt. Sie sind nicht an einen Arbeitsvertrag gebunden und arbeiten unentgeltlich. Der ‚unentgeltliche' Charakter der Freiwilligenarbeit schließt nicht aus, dass eine Organisation Freiwilligen ihre entstehenden Kosten erstatten kann. Die Richtigkeit und der Umfang dieser Kosten müssen nicht nachgewiesen werden, sofern der Gesamtbetrag der erhaltenen Kostenerstattungen nicht mehr als 34,71 EUR/Tag und 1.388,40 EUR/Jahr (indexiert) beträgt.

Für bestimmte Kategorien von Freiwilligen wurde der jährliche Betrag auf 2.549,90 EUR (indexiert) erhöht. Der Tagesbetrag bleibt unverändert. Es betrifft eine Reihe von Kategorien von Freiwilligen im Sportsektor und im Bereich Unterstützungsleistungen:

  • Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Jurymitglied, Steward, Platz- und Materialwart, Zeichengeber bei Sportveranstaltungen; wenn diese Kategorie von Freiwilligen jedoch Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen im Sportsektor erhält, hat sie keinen Anspruch auf eine erhöhte Kostenerstattung;
  • Betreuung bzw. Einschlafhilfe in der Nacht sowie Betreuung am Tag für hilfsbedürftige Menschen entsprechend den Bedingungen und Qualitätskriterien, die jede Gemeinschaft selbst bestimmt;
  • nicht dringender Patiententransport (liegender Patiententransport zu, von und zwischen Krankenhäusern oder Krankenhausstandorten, der nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe unter den von jeder Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Qualitätskriterien fällt).

Da während der COVID-19-Krise bereits viele Freiwillige in großem Umfang in Unternehmen (sofern erlaubt), Verbänden und Diensten der kritischsten Sektoren und wesentlichen Dienste eingesetzt wurden, ist die Kostenobergrenze für viele von ihnen bereits erreicht. Aus diesem Grund werden die Kategorien von Freiwilligen, die von der erhöhten jährlichen Kostenobergrenze Gebrauch machen können, erweitert um:

  • de Freiwillige, die effektiv eingesetzt werden in den Unternehmen (sofern erlaubt), Verbänden und Diensten der kritischen Sektoren und wesentlichen Dienste, die in der Anlage des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 für Aktivitäten im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Krise im Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 17. Mai 2020 genannt werden.

Die Erhöhung der jährlichen Kostenobergrenze gilt ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Königlicher Erlass vom 28. August 2020 – B. S. vom 8. September 2020).

Der Ausschluss der Anwendung dieser Erhöhung auf Freiwillige, die während der Zeit, in der sie Freiwilligenarbeit leisten, Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen beziehen, gilt daher nur für Freiwillige der 1. Kategorie (Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Jurymitglied, Steward, Platz- und Materialwart und Zeichengeber bei Sportveranstaltungen).

Quarantäne bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt - Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft und im Gartenbau - Corona-Maßnahme

(28/08/2020)

Ab 21. August 2020 können Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft und im Gartenbau, auch wenn sie nur durch mündliche Tagesverträge gebunden sind, vom System der Quarantäne bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt profitieren. Dies betrifft die Gelegenheitsarbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Rahmen der PK der Landwirtschaft (PK 144), des Gartenbaus (PK 145) oder der Aushilfsarbeit (PK 322) beschäftigt werden, sofern der Aushilfsarbeitnehmer von einem Nutzer in einem dieser Sektoren beschäftigt wird.

Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag wegen höherer Gewalt ausgesetzt wurde, weil sie positiv auf das COVID-19-Virus getestet wurden, ohne arbeitsunfähig zu sein, aber infolgedessen in Zwangsquarantäne gehen müssen und kein Arbeits- oder Ersatzeinkommen haben.

Für diese Gelegenheitsarbeiter muss ein ‚ Tag‘-Dimona Typ ‚QUA‘ durchgeführt werden, ohne eine IN- und OUT-Stunde durch den Arbeitgeber, der ihn beschäftigen würde. Letztere müssen außerdem eine DmfA unter dem Arbeitnehmercode 010 oder 022 einreichen, in der der Zeitraum der zeitweiligen Quarantäne aufgrund höherer Gewalt mit dem indikativen Leistungscode 70 angegeben ist. Die Tage der zeitweiligen Arbeitslosigkeiten durch höhere Gewalt wegen Quarantäne werden auf die jeweiligen Kontingente angerechnet, die jedoch bis zum Jahresende verdoppelt werden. Green@work wird ebenfalls angepasst.

Die Einführung dieses neuen Dimona-Typs ist für Freitag, 28. August 2020, geplant. Gegebenenfalls ist es möglich, die Erklärung rückwirkend ab Beginn der Maßnahme (21. August 2020) durchzuführen, ohne Verzugsstrafe. Man kann auch den Kanal ‚multidimona‘ benutzen.

Um diese Gelegenheitsarbeiter in zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt zu versetzen, sind ein ESA WECH-Szenario 2 und ein monatliches ESA WECH-Szenario 5 erforderlich. Mehr dazu finden Sie in den FAQ ‚Zeitweilige Arbeitslosigkeit Corona‘ auf der Website des LfA für ‚spezifische Beschäftigungssituationen‘.

Dimona und C3.2A-Karten für den Bausektor – Ende Corona-Maßnahme

(22/08/2020)

Unter normalen Umständen müssen bei Dimona-Meldungen für den Bausektor für die ersten zwei Monate der Beschäftigung (im Rahmen einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit) C3.2A-Kartennummern angegeben werden. Diese Karten werden vom Fonds für den Bausektor (Constructiv) oder dem LfA ausgestellt, wenn der Arbeitgeber über keine auf Namen lautenden Kontrollkarten mehr verfügt.

Im Rahmen der Coronakrise wurde beim LfA ein vorübergehendes vereinfachtes Verfahren eingeführt, bei dem es nicht mehr notwendig war, diese Karten auszuhändigen. Dieses vereinfachte Verfahren endet am 31. August 2020.

Daher wird das LSS die in Dimona durchgeführten Überprüfungen erneut anpassen, sodass die Eingabe dieser Zahlen erneut obligatorisch wird. Ab dem 1. September 2020 wird daher bei Einreichung einer Dimona (unabhängig vom Datum des Dienstantritts) die Meldung abgelehnt, wenn keine Nummer eingegeben wird.

Pre-Tracing ausländischer Arbeitskräfte − Corona-Maßnahme

(22/08/2020)

Um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu bekämpfen, ist jeder Arbeitgeber oder Benutzer, der für Arbeiten in Belgien in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau sowie im Fleischsektor vorübergehend eine(n) im Ausland wohnende(n) oder lebende(n) Arbeitnehmer/-in oder Selbstständige(n) in Anspruch nimmt, verpflichtet, eine Reihe von Daten zu erheben und auf dem neuesten Stand zu halten. Eine Ausnahme stellt die Durchführung von Arbeiten für natürliche Personen zu rein persönlichen Zwecken (wie die Installation oder Reparatur einer Klimaanlage in der Privatwohnung) dar.

Unter „Benutzer“ ist eine Person zu verstehen, die die Dienste dieser Arbeitnehmer/-innen oder Selbstständigen entweder direkt oder mittels Unterauftrag in Anspruch nimmt.

Die Daten müssen in eine Liste aufgenommen werden, die den Diensten, die für die Bekämpfung der Verbreitung des Virus oder für die Überwachung der Einhaltung der zur Verhinderung der Virusverbreitung verhängten Dringlichkeitsmaßnahmen zuständig sind, zur Verfügung zu halten sind.

Die aktualisierte Liste muss von Beginn der Arbeiten an bis einschließlich 14 Tage nach Beendigung der Arbeit mit den folgenden Daten über den bzw. die Arbeitnehmer/-in oder Selbstständige(n) aufbewahrt werden:

  • Identifikationsangaben
    • Name und Vornamen
    • Geburtsdatum
    • ENSS-Nummer (Nationalregister- oder BIS-Nummer)
  • Wohnort während der Arbeiten in Belgien
  • Telefonnummer, unter der der/die Arbeitnehmer/-in oder Selbstständige kontaktiert werden kann
  • gegebenenfalls Nennung der Personen, mit denen er /sie bei der Ausübung seiner/ihrer Arbeit in Belgien zusammenarbeitet.

Diese Daten dürfen nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, z. B. für die Ermittlung und Untersuchung von Clusterfällen an ein und derselben Adresse. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen sie vernichtet werden.

Wenn ein(e) im Ausland lebende(r) oder wohnende(r) Arbeitnehmer/-in bzw. Selbstständige(r) ein „Passenger Locator Form“ ausfüllen muss, muss der Arbeitgeber oder Benutzer in Ermangelung eines Nachweises, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sicherstellen, dass vor Aufnahme der Arbeit in Belgien die erforderlichen Schritte unternommen werden.

Kontaktdaten und weitere Informationen zum Kontakt-Tracing finden Sie auf der Seite Coronavirus COVID-19.

Verweise auf die betroffenen Sektoren sind im veröffentlichten Ministeriellen Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (Ministerieller Erlass vom 22. August 2020 - B. S. vom 22. August 2020) enthalten.