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Dimona für einen Flexijob-Arbeitnehmer

Ein Flexi-Arbeitnehmer muss mit dem neuen Typ „FLX“ angegeben werden. In der Dimona-Meldung ,FLX‘ wird die Laufbahndatenbank in (T-3) abgefragt, um festzustellen, ob die minimale Leistungsanforderung für die Ausführung eines Flexijobs erfüllt wird. Eine rechtzeitige (= vor Beginn der Leistungen) und korrekte Dimona-Meldung „FLX“, die als Antwort OK erhalten hat, ist eine absolute Bedingung, um jemanden in der DmfA als Flexi-Arbeitnehmer angeben zu können.

Da in jedem Quartal erneut überprüft werden muss, ob die Mindestanforderungen an die Leistungen erfüllt werden, muss die Dimona-Meldung (IN und OUT) immer pro Quartal erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Flexi-Arbeitsvertrag über das Quartal läuft. Das ,Arbeits‘-Quartal (T - 3) ist nämlich ein anderes ,Referenz‘-Quartal. Die Dimona OUT kann zudem nie über eine Änderung ,verlassen‘ werden, im Gegensatz zur Dimona-OUT für ein normales Beschäftigungsverhältnis.

Wird der Flexi-Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen, muss für jeden Tag eine Dimona unter Angabe der Beginn- und Enduhrzeit vorgenommen werden.

Die Dimona-Meldung für Flexijobs kann frühestens einen Monat vor dem Quartalsbeginn erfolgen. Für einen Flexijob, der am 1. April beginnt, kann die Meldung daher erst ab dem 1. März erfolgen. Der Grund dafür ist, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Meldung durchgeführ wird, die Menge der Leistungen überprüft werden muss, mit denen der Arbeitnehmer im Quartal (T - 3) angegeben wurde. Wenn diese Abfrage der Daten im Netzwerk der sozialen Sicherheit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie zuverlässig genug sind, erfolgt, kann das Signal frühestens einen Monat vor dem Quartalsbeginn erteilt werden.

Wenn 80 % erreicht werden, wird als Antwort auf die Dimona-Meldung ein ,OK‘ gegeben. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer als Flexi-Arbeitnehmer eingestellt werden.

Wenn dem Arbeitgeber Elemente vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die überprüften Daten, die zu einer Dimona ,NOK‘ führten, nicht richtig sind, empfiehlt es sich, die Dimona-Meldung nicht sofort zu annullieren, sondern mit dem LSS Kontakt aufzunehmen.

Bitte wählen Sie ab 01.12.2015 bei Fragen über die neuen Maßnahmen im Horeca-Sektor die Telefonnummer 02 509 59 59 oder senden Sie eine E-Mail an contact@rsz.fgov.be.

Das ,OK‘, das als Antwort auf die Dimona-Meldung gegeben wird, bedeutet lediglich, dass die Bedingung in (T - 3) erfüllt wurde, sagt aber nichts über die Bedingungen in T aus. Die Beurteilung der Frage, ob die Bedingungen in T erfüllt wurden, liegt in der alleinigen Verantwortung des Arbeitgebers.

Dies gilt nur für Flexijobs, die ab 01.01.2016 beginnen. Ausnahmsweise werden die Meldungen für das erste Quartal 2016 erst ab 14.12.2015 und daher nicht einen Monat im Voraus durchgeführt.

Für Flexijobs im Dezember 2015 wird diese Überprüfung nicht vorgenommen, und der Arbeitgeber muss selbst sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die Bedingungen erfüllt. Für Flexijobs im Dezember 2015 wird es normalerweise möglich sein, die Dimona-Meldung ab 26. November 2015 einzureichen.