Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Ersteinstellungen

Diese Zielgruppenermäßigung wird neuen Arbeitgebern für einige Quartale für höchstens 5 Arbeitnehmer gewährt.

Ab 01.01.2016 wird die Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer erweitert und verstärkt:

  • Die Einstellung eines ersten Arbeitnehmers eröffnet das Recht auf eine Ermäßigung G7 (zeitlich unbegrenzt); das bedeutet, dass nach Abzug der Zielgruppenermäßigung Ersteinstellung für einen ersten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden für den verbleibenden Teil des Arbeitgeberbeitrags, der nach Einbehaltung der„Maribel Sozial“-Pauschale und nach Anwendung der strukturellen Ermäßigung erhalten wird;
  • eine Zielgruppenermäßigung für einen sechsten Arbeitnehmer wird vorgesehen;
  • die Pauschalen und die Anzahl der Quartale, in denen sie auf den ersten bis fünften Arbeitnehmer angewandt werden konnten, werden vollständig an den zweiten bis einschließlich sechsten Arbeitnehmer weitergegeben.

Betroffene Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber aus dem Privatsektor, die Arbeitnehmer beschäftigen, die dem Gesetz vom 27.06.1969 über die soziale Sicherheit der Arbeiter unterliegen.

Der Arbeitgeber kann 20 Quartale, nachdem er einen ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften oder sechsten Arbeitnehmer einstellt, einige Quartale von dieser Zielgruppenermäßigung profitieren. Es ist wichtig zu bestimmen, wann diese Periode von 20 Quartalen beginnt. Der Deutlichkeit halber wird die Situation für eine erste, zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Einstellung einzeln erörtert.

Für die Einstellung eines ersten Arbeitnehmers während des Zeitraums vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 kann der Arbeitgeber die Ermäßigung für einen Arbeitnehmer für unbestimmte Dauer in Anspruch nehmen.

In der folgenden Erläuterung werden für die Qualifikation „neuer Arbeitgeber“ und die Gewährung der Ermäßigung nie folgende Personen berücksichtigt:

  • Jugendliche bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden;
  • Lehrlinge im Rahmen des alternierenden Lernens gemäß Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969;
  • Hausangestellte;
  • Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau;
  • alle anderen Arbeitnehmer, die nicht unter das Gesetz zur Sozialen Sicherheit vom 27.06.1969 fallen (Werkstudenten, IBU, Freiwillige, bestimmte Praktikanten,  …).

Für die Zielgruppenermäßigung für Ersteinstellungen kommen deshalb Arbeitnehmer, die zu einer dieser Kategorien gehören, nicht in Betracht.

Ein Flexijob-Arbeitnehmer wird mitgerechnet und verleiht grundsätzlich Anspruch (dies ist wichtig bei der Frage, wann die Periode der 20 Quartale beginnt, und um festzustellen, ob der Anspruch auf einen ersten bzw. zweiten, dritten... Arbeitnehmer bereits verliehen wurde); da sie aber keine normalen Arbeitgeberbeiträge zahlen, kann es für diese Beschäftigung keine Ermäßigung geben.

Einstellung eines ersten Arbeitnehmers

Zum Zeitpunkt des Dienstantritts darf der Arbeitgeber nie dem Gesetz vom 27.06.1969 über die soziale Sicherheit der Arbeiter unterliegen bzw. darf er diesem Gesetz seit mindestens 4 aufeinander folgenden Quartalen vor dem Quartal des Dienstantritts nicht unterlegen gewesen sein (neuer Arbeitgeber).

Ist diese Bedingung erfüllt, muss ermittelt werden, ob der Arbeitgeber gemeinsam mit anderen Arbeitgebern nicht die gleiche technische Betriebseinheit bildet. Der erste Arbeitnehmer darf nämlich keinen Arbeitnehmer ersetzen, der im Laufe der 4 Quartale vor dem Quartal des Dienstantritts in der gleichen technischen Betriebseinheit aktiv war.

Die Einstellung des ersten Arbeitnehmers eröffnet für eine Periode von 20 Quartalen ab dem Quartal des Dienstantritts das Recht des Arbeitgebers auf diese Zielgruppenermäßigung für einen einzigen Arbeitnehmer. Wird der erste Arbeitnehmer nach dem 31.12.2015 eingestellt, eröffnet er das Recht auf diese Zielgruppenermäßigung für unbestimmte Zeit.

Einstellung eines zweiten Arbeitnehmers

Zum Zeitpunkt des Dienstantritts darf der Arbeitgeber seit mindestens 4 aufeinander folgenden Quartalen vor dem Quartal des Dienstantritts nie mehr als einen Arbeitnehmer, der dem Gesetz vom 27.06.1969 unterliegt, gleichzeitig angestellt haben. Der zweite Arbeitnehmer darf nämlich keinen Arbeitnehmer ersetzen, der im Laufe der 4 Quartale vor dem Quartal des Dienstantritts in der gleichen technischen Betriebseinheit aktiv war.

Die Einstellung des dritten Arbeitnehmers eröffnet für eine Periode von 20 Quartalen ab dem Quartal des Dienstantritts das Recht des Arbeitgebers auf diese Zielgruppenermäßigung für einen zweiten Arbeitnehmer, sofern im betreffenden Quartal mindestens 2 Arbeitnehmer, ggf. gleichzeitig, beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Wenn zwei Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt wurden, kann eine folgende Periode von 20 Quartalen nur nach einer Periode von 4 aufeinanderfolgenden Quartalen beginnen, während derer nicht mehr als ein Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt war.

Einstellung eines dritten, vierten, fünften und sechsten Arbeitnehmers

Zum Zeitpunkt des Dienstantritts darf der Arbeitgeber seit mindestens 4 aufeinanderfolgenden Quartalen vor dem Quartal des Dienstantritts nie mehr als zwei (bzw. drei, vier oder fünf) Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 27.06.1969 unterliegen, gleichzeitig angestellt haben. Der dritte (bzw. vierte, fünfte und sechste) Arbeitnehmer darf nämlich keinen Arbeitnehmer ersetzen, der im Laufe der 4 Quartale vor dem Quartal des Dienstantritts in der gleichen technischen Betriebseinheit tätig war.

Die Einstellung des dritten (bzw. vierten, fünften und sechsten) Arbeitnehmers eröffnet für eine Periode von 20 Quartalen ab dem Quartal des Dienstantritts das Recht des Arbeitgebers auf diese Zielgruppenermäßigung für einen dritten (bzw. vierten, fünften oder sechsten) Arbeitnehmer, sofern im betreffenden Quartal mindestens drei (bzw. vier, fünf oder sechs) Arbeitnehmer, ggf. gleichzeitig, beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Wenn drei (bzw. vier, fünf und sechs) Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt wurden, kann eine folgende Periode von 20 Quartalen nur nach einer Periode von 4 aufeinanderfolgenden Quartalen beginnen, während derer nicht mehr als zwei (bzw. drei, vier und fünf) Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt waren.

Betroffene Arbeitnehmer

Es betrifft alle Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 27.06.1969 unterliegen, außer die bereits aufgelisteten Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss deshalb vor seiner Einstellung keiner einzigen besonderen Bedingung entsprechen.

Um das Recht auf die Ermäßigung zu eröffnen, darf der neue Arbeitnehmer keinen Arbeitnehmer innerhalb der gleichen technischen Betriebseinheit ersetzen . Es muss sich daher um eine Mehrbeschäftigung handeln.

Dies gilt sowohl für die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellung eines ersten Arbeitnehmers als auch für die darauffolgenden Ermäßigungen (zweiter bis einschließlich sechster Arbeitnehmer).

Um zu prüfen, dass in derselben technischen Betriebseinheit kein Arbeitnehmer ,ersetzt‘ wurde, wird wie folgt verfahren:

  • Zunächst wird die Höchstzahl der Arbeitnehmer (Personen) bestimmt, die gleichzeitig in der gleichen technischen Betriebseinheit im Laufe der vier Quartale vor der Einstellung (A) beschäftigt war;
  • danach nimmt man die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die durch den neuen Arbeitgeber am ersten Tag angeworben wird, erhöht um die Anzahl der Arbeitnehmer, die eventuell noch durch andere Arbeitgeber in der gleichen technischen Betriebseinheit beschäftigt wird (B).

Wenn (B) mindestens einen Arbeitnehmer mehr als (A) zählt, hat man den Anspruch auf die Ermäßigung für die Einstellung des ersten Arbeitnehmers (zweiten, dritten, vierten, fünften oder sechsten) Arbeitnehmers eröffnet. Wenn die Erhöhung der Anzahl der Arbeitnehmer aber künstlich herbeigeführt wird (indem z. B. Arbeitnehmer mit einem Vertrag für einen Tag angeworben werden), wird das LSS das Recht auf die Ermäßigung wieder zur Diskussion stellen.

Im Rahmen der harmonisierten Ermäßigungen handelt es sich um die gleiche technische Betriebseinheit, wenn:

  • zwei (oder mehrere) Rechtseinheiten (Unternehmen, Vereinigungen...) durch mindestens eine gemeinsame Person gebunden sind; dies kann ein Arbeitnehmer sein, aber auch der Geschäftsführer...;
  • und diese Rechtseinheiten über eine gemeinsame sozioökonomische Grundlage verfügen; Elemente, die darauf hinweisen können, sind:
    • Ort: Wenn die Gebäude, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, sich im gleichen Ort oder in unmittelbare Nähe zueinander befinden;
    • Tätigkeiten: Wenn es sich um verwandte und/oder ergänzende Tätigkeiten handelt
    • Betriebsmaterial: ganz oder teilweise gleich
    • Kundenkreis
Beispiel

Arbeitgeber A stellt im Februar 2015 seinen ersten und zweiten Arbeitnehmer ein, die das Recht auf die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen ersten und zweiten Arbeitnehmer eröffnen. Am 15.01.2016 beginnt Arbeitgeber B, welcher der gleichen technischen Betriebseinheit wie Arbeitgeber A angehört, mit einem der beiden Arbeitnehmer von Arbeitgeber A. Arbeitgeber A hat daher nur noch einen beschäftigten Arbeitnehmer, für den er weiterhin die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen ersten Arbeitnehmer erhält (Saldo der noch nicht beanspruchten Quartale, aber dann mit der Pauschale G7).

Arbeitgeber B kann dagegen die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen ersten Arbeitnehmer nicht mehr beanspruchen, da sein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer von Arbeitgeber A ersetzt, der dort 4 Quartale lang vor seiner Einstellung tätig war (nämlich sich selbst). Arbeitgeber B kann ebenso wenig die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen zweiten Arbeitnehmer erhalten, da er im Laufe des ersten Quartals 2016 nur einen Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Ermäßigung ist nicht an einen bestimmten Arbeitnehmer gebunden. Der Arbeitgeber kann deshalb jedes Quartal neu wählen, für welchen Arbeitnehmer er die Ermäßigung anwendet. Es ist deshalb gut möglich, dass der Arbeitnehmer, der ursprünglich das Recht eröffnete, nicht mehr im Dienst ist.

Im Laufe des Quartals kann eine Ermäßigung nur bei 1 Arbeitnehmer geltend gemacht werden (z. B. die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen ersten Arbeitnehmer), auch wenn er im Laufe des Quartals von einem anderen Arbeitnehmer ersetzt wird, der dann wiederum das Recht auf die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen zweiten Arbeitnehmer eröffnet).

Betrag der Ermäßigung für Einstellungen ab 01.01.2016

Pauschalen und absolute Beträge bei maximalen Ermäßigungen und vollständigen Leistungen (in EUR):

Zählung Pauschalen absolute Beträge in EUR
Erster G7 Saldo (*)
Zweiter 5 x G14 4 x G15  4 x G16 5 x 1.550,00 4 x 1.050,00 4 x 450,00
Dritter 5 x G15 8 x G16 --- 5 x 1.050,00 8 x 450,00 ---
Vierter 5 x G15 4 x G16 --- 5 x 1.050,00 4 x 450,00 ---
Fünfter 5 x G1 4 x G2 --- 5 x 1.000,00 4 x 400,00 ---
Sechster 5 x G1 4 x G2 --- 5 x 1.000,00 4 x 400,00 ---

(*) Der Saldo der geschuldeten Basisbeiträge nach eventuellem Abzug der „Maribel Sozial“-Maßnahme und nach Anwendung der strukturellen Ermäßigung.

Erster Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat für eine natürliche Person Anspruch auf eine pauschale Ermäßigung G7 für höchstens fünf Quartale, danach G15 für höchstens vier Quartale und anschließend eine pauschale Ermäßigung G16 für höchstens vier Quartale, die er innerhalb von 20 Quartalen ab dem Quartal beanspruchen muss, in dem der Arbeitgeber zum ersten Mal Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatte. Der Arbeitgeber bestimmt selbst die Quartale, in denen er die Ermäßigung in Rechnung stellen möchte, sofern er für das gewählte Quartal allen Bedingungen entspricht. Wenn der Arbeitgeber einem Sozialsekretariat beigetreten ist, hat er Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beitrittskosten in Höhe von 36,45 EUR für die Quartale, in denen er eine Zielgruppenermäßigung für die Einstellung eines ersten Arbeitnehmers beantragt (dieser Zuschuss wird nicht anteilig verrechnet).

Zweiter Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat für eine natürliche Person Anspruch auf eine pauschale Ermäßigung G14 für höchstens fünf Quartale, danach auf eine pauschale Ermäßigung G15 für höchstens vier Quartale und anschließend eine pauschale Ermäßigung G16 für höchstens vier Quartale, die er innerhalb von 20 Quartalen ab dem Quartal beanspruchen muss, in dem der Arbeitgeber zum ersten Mal Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatte. Der Arbeitgeber bestimmt selbst die Quartale, in denen er die Ermäßigung in Rechnung stellen möchte, sofern er für das gewählte Quartal allen Bedingungen entspricht. Diese Ermäßigung kann nur angewandt werden, wenn im Laufe des Quartals mindestens 2 Arbeitnehmer beschäftigt wurden (gleichzeitig oder nacheinander).

Dritter Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat für eine natürliche Person Anspruch auf eine pauschale Ermäßigung G15 für höchstens fünf Quartale und G16 für höchstens acht Quartale, die er innerhalb von 20 Quartalen ab dem Quartal beanspruchen muss, in dem der Arbeitgeber zum ersten Mal Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatte. Der Arbeitgeber bestimmt selbst die Quartale, in denen er die Ermäßigung in Rechnung stellen möchte, sofern er für das gewählte Quartal allen Bedingungen entspricht. Diese Ermäßigung kann nur angewandt werden, wenn im Laufe des Quartals mindestens 3 Arbeitnehmer beschäftigt wurden (gleichzeitig oder nacheinander).

Vierter Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat für eine natürliche Person Anspruch auf eine pauschale Ermäßigung G15 für höchstens fünf Quartale und G16 für höchstens vier Quartale, die er innerhalb von 20 Quartalen ab dem Quartal beanspruchen muss, in dem der Arbeitgeber zum ersten Mal Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatte. Der Arbeitgeber bestimmt selbst die Quartale, in denen er die Ermäßigung in Rechnung stellen möchte, sofern er für das gewählte Quartal allen Bedingungen entspricht. Diese Ermäßigung kann nur angewandt werden, wenn im Laufe des Quartals mindestens 4 Arbeitnehmer beschäftigt wurden (gleichzeitig oder nacheinander).

Einstellung eines fünften und sechsten Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat für eine natürliche Person Anspruch auf eine pauschale Ermäßigung G1 für höchstens fünf Quartale und G2 für höchstens vier Quartale, die er innerhalb von 20 Quartalen ab dem Quartal beanspruchen muss, in dem der Arbeitgeber zum ersten Mal Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatte. Der Arbeitgeber bestimmt selbst die Quartale, in denen er die Ermäßigung in Rechnung stellen möchte, sofern er für das gewählte Quartal allen Bedingungen entspricht. Diese Ermäßigung kann nur angewandt werden, wenn im Laufe des Quartals mindestens fünf (bzw. 6) Arbeitnehmer beschäftigt wurden (gleichzeitig oder nacheinander).

Die Ermäßigungen für den sechsten Arbeitnehmer gelten nur für Einstellungen ab 01.01.2016.

Übergangsmaßnahmen für Einstellungen ab 01.01.2015, aber vor 01.01.2016

Als Übergangsmaßnahme werden die neuen Pauschalbeträge angewendet, die ab 01.01.2016 für Arbeitnehmer gelten, die das Recht auf die Zielgruppenermäßigung für die übrigen Quartale der Zielgruppenermäßigung 2015 eröffnet haben, das heißt:

  • Wenn ein erster Arbeitnehmer 2015 eingestellt wurde, der dem Arbeitgeber für die Anzahl verbleibender Quartale das Recht auf die Pauschale G7 eröffnet (d. h. maximal 13 Quartale in einer Periode davon 20 Quartalen ab dem Quartal, in dem das Recht eröffnet wurde);
  • wenn 2015 ein zweiter Arbeitnehmer eingestellt wurde, kann er für die Anzahl verbleibender Quartale die neuen Pauschalen für einen zweiten Arbeitnehmer anwenden (daher maximal für 13 Quartale, die in einer Periode von 20 Quartalen zu nehmen sind);
  • wenn 2015 ein dritter Arbeitnehmer eingestellt wurde, kann er für die Anzahl verbleibender Quartale die Pauschalen auch für einen dritten Arbeitnehmer anwenden (im alten und im neuen System sind die Pauschalen für einen dritten Arbeitnehmer gleich), d. h. für maximal für 9 Quartale, die in einer Periode von 20 Quartalen zu nehmen sind;
  • wenn er im vierten Quartal 2015 bereits 6 Arbeitnehmer beschäftigt hatte, kann er 2016 keine Ermäßigung für einen sechsten Arbeitnehmer erhalten.

 Pauschalen und absolute Beträge bei maximalem Saldo verbleibende Quartale, maximalen Ermäßigungen und vollständigen Leistungen (in EUR):

Zählung Pauschalen absolute Beträge in EUR
Erster 13 x G7 13 x Saldo (*)
Zweiter 5 x G14 4 x G15 4 x G16 5 x 1.550,00 4 x 1.050,00 4 x 450,00
Dritter 5 x G15 4 x G16 --- 5 x 1.050,00 4 x 450,00 ---
Vierter 5 x G15 4 x G16 --- 5 x 1.050,00 4 x 450,00 ---
Fünfter 5 x G1 4 x G2 --- 5 x 1.000,00 4 x 400,00 ---

(*) Der Saldo der geschuldeten Basisbeiträge nach eventuellem Abzug der „Maribel Sozial“-Maßnahme und nach Anwendung der strukturellen Ermäßigung.

Übergangsmaßnahmen für das Recht, das vor dem 01.01.2015 eröffnet wurde

Die Ermäßigungspauschalen und die Anzahl der anwendbaren Quartale bleiben gegenüber der Situation im vierten Quartal 2015 unverändert.

Pauschalen und absolute Beträge bei maximalen Ermäßigungen und vollständigen Leistungen (in EUR):

Zählung Pauschalen absolute Beträge in EUR
Erster 5 x G14 4 x G15 4 x G16 5 x 1.550,00 4 x 1.050,00 4 x 450,00
Zweiter 5 x G15 8 x G16 --- 5 x 1.050,00 8 x 450,00 ---
Dritter 5 x G15 4 x G16 --- 5 x 1.050,00 4 x 450,00 ---
Vierter 5 x G1 4 x G2 --- 5 x 1.000,00 4 x 400,00 ---
Fünfter 5 x G1 4 x G2 --- 5 x 1.000,00 4 x 400,00   ---

(*) Der Saldo der geschuldeten Basisbeiträge nach eventuellem Abzug der „Maribel Sozial“-Maßnahme und nach Anwendung der strukturellen Ermäßigung.

Die Ermäßigungen für den vierten und fünften Arbeitnehmer gelten nur für Einstellungen ab 01.01.2014.

Zu erledigende Formalitäten

Keine besonderen Formalitäten.