Statutarisches Personal des öffentlichen Sektors
Inhalt
- Apotheker
- Handelsvertreter
- Sportler
- Sportveranstaltungen
- Soziokultureller Sektor
- Ähnliche zusätzliche Leistungen
- Schulaufsicht
- Künstler
- Lehrlinge - alternierende Ausbildung
- Praktikanten
- Bevollmächtigter von Vereinigungen
- Bevollmächtigte von Gesellschaften
- Heimarbeiter
- Personenbeförderer
- Güter-/Warentransporteure
- Behinderte
- Studenten
- Ärzte in Ausbildung
- Ärzte
- Stipendiaten
- Tageseltern
- Statutarisches Personal des öffentlichen Sektors
- Aushilfskräfte
- Ehegatten
- Seefischer
- Binnenschiffer
- Landwirtschaftliche Arbeiter
- Hauspersonal
- Persönliche Assistenten
- Freiwillige
- KE 499 Bedürftige Jugendliche
Im öffentlichen Dienst (damit ist ein FÖD, die Armee, eine gemeinnützige Einrichtung, der Gemeinschaftsunterricht usw. gemeint) gibt es allgemein zwei Arten von Personal:
- Personen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind;
- statutarische, eventuell definitiv ernannte Personalmitglieder.
Die erste Kategorie unterliegt auf der Basis ihres Arbeitsvertrags der Sozialversicherungspflicht. Auf die zweite Kategorie wurde das Gesetz ausdrücklich anwendbar gemacht.
Für die meisten Personen, die im öffentlichen Dienst arbeiten, ist die Anwendung des Gesetzes zur Sozialen Sicherheit auf einige Sozialversicherungsregelungen begrenzt. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber selbst für die Zahlung einiger sozialer Vorteile (z. B. Familienbeihilfen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw.) sorgt.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen - Statutarisches Personal des öffentlichen Sektors
In der DMFA wird statutarisches Personal des öffentlichen Sektors im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben:
- 675 Typ 0: wenn sie nur Beiträge an die Krankenversicherung zahlen müssen
Ab dem ersten Quartal 2015 ist der Sonderbeitrag von 1,40 % für statutarische Personalmitglieder in den Arbeitgebergrundbeiträgen enthalten - 671 Typ 0: wenn sie nur Beiträge an die Krankenversicherung und die Ausgleichskasse für Familienbeihilfen zahlen müssen.
Diese Arbeitnehmerkennzahl ist ab dem ersten Quartal 2015 nicht mehr zulässig. Ab diesem Datum werden alle statutarischen Personalmitglieder unter Arbeitnehmerkennzahl 675 angegeben.