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Binnenschiffer

Ab 01.01.2016 müssen alle Arbeitnehmer, die in der Binnenschiffahrt arbeiten, direkt beim LSS angegeben werden. Die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen der Binnenschifffahrtsunternehmen (BK4) wird nämlich aufgelöst.

Es wird aber eine Übergangsperiode vorgesehen, in der die BK4 die Angelegenheiten der zurückliegenden Quartale (vor 2016) weiterhin bearbeitet. Die Angaben in Bezug auf diese Quartale müssen daher so schnell wie möglich und spätestens bis 30.05.2016 der BK4 übermittelt werden. Die Zahlungen sind an die BK4 bis spätestens am 15.06.2016 zu richten. Bei Fragen erhalten Sie Auskunft unter der Telefonnummer 03 221 02 88.

Die Beitragsberechnung verändert sich nicht. Das bedeutet, dass Arbeitgeber, die normalerweise ein oder mehrere Schiffe für Rechnung von Dritten betreiben, für ihr Personal aus der Binnenschifffahrt die Beiträge zu 22/25stel des angegebenen Bruttolohns berechnen. Diese Arbeitnehmer werden deshalb unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie angegeben. Ab 01.01.2016 ist dies Arbeitgeberkategorie 121. 

Hinweis:

  • Pro Arbeitgeber kann nur ein Bevollmächtigter für die Verpflichtungen gegenüber dem LSS benannt werden. Es ist nicht mehr möglich, pro Tätigkeit (Arbeitgeberkategorie) einen anderen Bevollmächtigten zu benennen. Auch Arbeitgeber, die für 2016 schon einen Bevollmächtigten einsetzen, müssen eine neue Vollmacht ausfüllen. Über den Online-Antrag Mahis können Vollmachten verwaltet (Bevollmächtigter) und abgefragt (Arbeitgeber und Bevollmächtigte) werden. Bei Fragen zu den Vollmachten können Sie sich an die Direktion Identifikation wenden: identifactunl@rsz.fgov.be
  • Ab 01.01.2016 werden dem LSS zudem die Vorschüsse geschuldet.
  • Nach wie vor müssen Sie dem Fonds für Rhein- und Binnenschifffahrt (FRB) die Lohnangaben besorgen. Bei diesbezüglichen Fragen erreichen Sie den Fonds unter der Rufnummer 03 221 02 88.


In der Binnenschifffahrt gibt es einen Unterschied zwischen Arbeitnehmern, die mit einem normalen Arbeitsvertrag für Arbeiter oder Angestellte eingestellt wurden, und jenen, die in Erfüllung eines durch das Gesetz vom 01.04.1936 geregelten Arbeitsvertrags für Binnenschiffer beschäftigt werden.

Erstere werden stets gemäß den allgemeinen Richtlinien dem LSS vom Arbeitgeber gemeldet.

Die anderen, die mit einem besonderen Arbeitsvertrag beschäftigt werden, sind versicherungspflichtig

  • gemäß den besonderen Bedingungen über die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschifffahrtsunternehmen, Arenbergstraat 24 in 2000 Antwerpen, unter der Bedingung, dass ihr Arbeitgeber normalerweise ein oder mehrere Schiffe auf Rechnung Dritter betreibt;
  • gemäß den allgemeinen Bedingungen direkt beim LSS, wenn ihr Arbeitgeber auf eigene Rechnung fährt (z.B. Vergnügungsfahrt).