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Erstattung von Medikamenten

Die Gesundheitsversicherung Ihrer Krankenkasse übernimmt für bestimmte Arzneimittel teilweise oder komplett die Kosten.

In bestimmten Fällen werden die Kosten vollständig übernommen und Sie müssen als Patient nichts dazuzahlen.

In anderen Fällen wird ein Teil der Kosten übernommen und Sie bezahlen als Patient einen persönlichen Anteil („Selbstbeteiligung“).

Personen, die Anspruch auf eine erhöhte Kostenbeteiligung der Gesundheitsversicherung haben, zahlen eine geringere Selbstbeteiligung. Den Restbetrag für das Medikament erstattet die Krankenkasse der Apotheke im Rahmen der Drittzahlerregelung.

Die Gesundheitsversicherung zahlt ganz oder teilweise bestimmte Arzneimittelkosten. Allerdings müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Medikament erstattungsfähig ist:

  • Die Apotheke muss ein Rezept erhalten, das von einem Haus-, Fach- oder Zahnarzt oder von einer Hebamme ausgestellt wurde.
  • Die Apotheke muss das Arzneimittel ausliefern.
  • Das Arzneimittel muss auf einer Liste der erstattungsfähigen Medikamente aufgeführt sein.
  • Die Erstattungsbedingungen müssen eingehalten werden.

Das Arzneimittel muss außerdem unter die folgenden Kategorien fallen:

  • Spezialarzneimittel (von pharmazeutischen Betrieben hergestellte Arzneimittel),
  • Magistralrezepturen (vom Apotheker selbst zubereitete Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung ausgegeben wurden),
  • Verhütungsmittel für Jugendliche bis zu einschließlich 24 Jahren,
  • Schmerzmittel für chronisch Kranke,
  • Aktivverbände,
  • radiopharmazeutische Produkte (Produkte für diagnostische und/oder radiotherapeutische medizinische Anwendungen, die entweder selbst radioaktiv sind oder durch Kombination mit einem Radionuklid radioaktiv gemacht wurden),
  • medizinischer Sauerstoff,
  • Arzneimittel für seltene Leiden (Arzneimittel zur Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung eines seltenen Leidens, für das es weder ein präventives noch ein diagnostisches Mittel oder eine Behandlung gibt oder - wenn dies doch der Fall ist - Arzneimittel, die dem Patienten einen bedeutenden Vorteil bieten),
  • Arzneimittel bei Fertilitätsstörungen,
  • „Unmet Medical Need“ (Für bestimmte neuartige Arzneimittel kann eine anteilige Erstattung bewilligt werden bevor sie registriert sind. Dies ist möglich, wenn sie bei der Behandlung einer schweren oder tödlichen Krankheit, für die es keine therapeutische Alternative gibt, eingesetzt werden).

Mehr Informationen auf der Seite Erstattung eines Arzneimittels auf der Webseite des LIKIV (auf Französisch).


Sind Sie höchstens 25 Jahre alt? Dann bekommen Sie eine zusätzliche Beihilfe auf den Preis bestimmter Verhütungsmittel. Diese Maßnahme soll den Zugang zu Verhütungsmitteln verbessern und auf diese Weise unerwünschten Schwangerschaften bei Jugendlichen vorbeugen.

Für die Pille danach gilt unsere Beihilfeleistung für alle, ohne Altersbegrenzung.

Die „zusätzliche Beihilfe“ für junge Menschen ist eine Beihilfe, die es neben der „klassischen Beihilfe“ der Krankenpflichtversicherung gibt. Die „klassischen Beihilfe“ ist die Beihilfe, auf welche auch Personen über 25 Recht haben.

Lesen Sie mehr über diese Maßnahme auf der Seite Zusätzliche Beihilfe auf den Preis von Verhütungsmitteln auf der Website des LIKIV (auf Französisch).


Institutionen

Wenn Sie in einem allgemeinen Krankenhaus aufgenommen werden müssen, müssen Sie die Kosten nicht ganz allein tragen. Die Kosten werden zwischen Ihnen und Ihrer Krankenkasse geteilt.

Das Krankenhaus rechnet die Kosten, die von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden, direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Der Betrag, den Sie selbst für die Versorgung während eines Krankenhausaufenthalts zahlen müssen, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Ihrem Status: sind Sie normal versichert oder haben Sie Anspruch auf die erhöhte Kostenbeteiligung?
  • der Wahl Ihres Zimmers: Mehrbettzimmer, Zweibettzimmer oder Einzelzimmer
  • die Dauer des Krankenhausaufenthalts
  • die Wahl Ihres Arztes: konventioniert oder nicht.

Weitere Informationen zu Ihrer Krankenhausrechnung finden Sie unter Die Kosten des Krankenhausaufenthalts auf Website des LIKIV (auf Französisch).


Institutionen

Ihre Krankenkasse erstattet einige Prothesen und Implantate ganz oder teilweise.

Diese lassen sich in drei Kategorien einteilen:

  • nicht-implantierbare Medizinprodukte, die vom Apotheker oder in einigen Fällen von einem Lieferanten bereitgestellt werden,

  • Implantate und invasive medizinische Geräte und

  • Verbandsmaterial.

Lesen Sie mehr über die Erstattung von nicht-implantierbaren Medizinprodukten auf der Website des LIKIV (auf Französisch). Dazu gehören Aktivverbände, Diagnosegeräte wie Blutdruckmessgeräte und Blutzuckermessgeräte, bestimmte Pflegeprodukte und eine Reihe von Sachleistungen im Zusammenhang mit diesen nicht-implantierbaren Medizinprodukten.

Weitere Informationen über die Erstattung von Implantaten und invasiven Medizinprodukten finden Sie ebenfalls auf der Website des LIKIV (auf Französisch). Hier geht es unter anderem um Hörimplantate und Neurostimulatoren.

Unter Verbandsmaterial verstehen wir Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sowie Stoma- und Inkontinenzmaterial, externe Brustprothesen, Kompressionsstrümpfe, Handschuhe und Armstrümpfe. Auf der Seite Verbände des LIKIV (auf Französisch) können Sie sehen, für welche Verbände Sie einen Zuschuss erhalten können.


Institutionen

Eine globale medizinische Akte (GMA) ist nicht obligatorisch und auch nicht kostenlos. Doch wenn Sie eine haben, werden die Besuche bei Ihrem Hausarzt günstiger.

Wenn Sie bei Ihrem Hausarzt eine globale medizinische Akte anlegen, kann er Sie besser beraten und die Konsultation zwischen verschiedenen Ärzten wird einfacher. Die Akte enthält alle Ihre medizinischen Daten: Sie listet Operationen, laufende Behandlungen, chronische Krankheiten usw. auf.

Weitere Informationen über die globale medizinische Akte finden Sie auf der Website des LIKIV