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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2019/1

Übersicht

Artist@Work

(10/05/2019)

Die speziellen verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die elektronische Plattform für Artist@Work, im Sinne des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 wurden veröffentlicht. Die Anwendung Artist@Work ist jetzt verfügbar (Königlicher Erlass und Ministerialerlass vom 2. Mai 2019, B.S. vom 6. Mai 2019).

 

Mit dieser Anwendung kann der Künstler:

  • eine Künstlerkarte im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung und eine Erneuerung dieser Karte beantragen sowie ein Duplikat erhalten;
  • einen Antrag für ein Künstlervisum im Rahmen von Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 einreichen, eine Erneuerung dieses Visums beantragen oder ein Duplikat erhalten;
  • eine Erklärung zur Selbständigkeit beantragen, diese erneuern oder ein Duplikat erhalten;
  • seine Leistungen im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung registrieren;
  • eine Bescheinigung erstellen, die gegenüber seinem Auftraggeber geltend gemacht werden kann, in der die im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung eingetragene Leistung angegeben wird;
  • seinem Auftraggeber im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung die Anzahl der erbrachten Leistungen und die Beträge, die der Künstler zum Zeitpunkt des Antrags erhalten hat, mitteilen;
  • die Entwicklung seiner verschiedenen Anträge weiterverfolgen;
  • Zugang zu einem informativen Teil mit Erläuterungen zu den Dokumenten erhalten, die dem Künstler über die Plattform ausgestellt werden können, und zu Informationen über die Künstler und/oder die Künstleraktivitäten, die relevant sein können.

Diese Plattform ermöglicht es dem Sekretariat der Künstlerkommission, die Anträge für eine Karte, ein Visum und eine Erklärung zur Selbständigkeit der Künstler zu verwalten und Aktivitätenberichte und Statistiken zu drucken. Artist@Work kann auch als Kontrollinstrument von den Inspektionsorganen der verschiedenen Sozialversicherungsbehörden verwendet werden.

Die Erklärungen können immer noch auf Papier eingereicht werden.

 

Im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung gilt deshalb Folgendes:

1) Wenn die Leistungsübersicht, die der Künstler am Arbeitsplatz für die Inspektionsdienste verfügbar halten muss, von der Künstlerkommission auf Papier ausgestellt wird, muss die Leistungsübersicht vom Künstler weiter ausgefüllt werden, sodass für jede Leistung Folgendes festgestellt werden kann:

  • die Art der Leistung;
  • das Datum der Leistung im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung;
  • die Dauer bei einem bestimmten Auftraggeber;
  • der Betrag der Entschädigung;
  • die Adresse, an der die Leistung erbracht wurde;
  • die Identifikationsdaten des Auftraggebers, insbesondere:
    • der Name, Vorname und die ENSS im Falle einer natürlichen Person;
    • die Bezeichnung, der Name, Vorname und die ENSS des Verantwortlichen im Falle einer nichtrechtsfähigen Vereinigung und
    • die Bezeichnung sowie die Unternehmensnummer im Falle eines Unternehmens.

 

2) Wenn der Künstler seine Karte über einen Antrag auf der Plattform Artist@Work erhalten hat, muss er seine Leistungen auch auf der Plattform registrieren.

Durch Eingabe der Leistungen auf der Plattform ist es möglich, für jede Leistung die gleichen Daten wie auf Papier zu melden. Diese Daten müssen spätestens zum Beginn der Durchführung der Leistungen eingegeben worden sein.

 

Wenn entweder die Künstlerkarte und/oder die Leistungsübersicht fehlen oder die Daten unvollständig oder fehlerhaft sind oder wenn die Leistungen auf der Plattform Artist@Work,nicht oder nicht korrekt angegeben wurden, können weder der Auftraggeber noch der Künstler die geringe Entschädigungsregelung während des laufenden Kalenderjahrs in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist der Künstler sozialversicherungspflichtig. Der Auftraggeber wird als Arbeitgeber betrachtet.

Meldung von kleinen Statuten (nicht sozialversicherungspflichtige Praktika)

(29/04/2019)

Das Gesetz vom 21. Dezember 2018 (B. S. vom 17. Januar 2019) regelt eine generalisierte Versicherbarkeit von nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten für Arbeitsunfälle. Der Ausführungserlass wird die Modalitäten näher bestimmen.

Diese Arbeitsunfallgesetzgebung wird für alle Arbeitsleistungen im Rahmen einer Ausbildung für eine entlohnte Arbeit (d. h. nicht solcher im Rahmen der persönlichen Entwicklung oder Freizeitgestaltung) gelten. Auf Anfrage von Fedris wird ein System der beschränkten Meldung für Praktikanten eingerichtet, die momentan nicht in die DmfA aufgenommen sind. Sie müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Das LSS tritt als Vermittler auf und wird die Daten sammeln und die notwendigen Informationen weiterleiten. Da es sich um eine Verpflichtung im Rahmen der Arbeitsunfallversicherung handelt, werden bei falschen oder fehlenden Meldungen Fedris oder der Versicherer aktiv werden.

Der Ausführungserlass wird erläutern, für welche Praktika die Bildungseinrichtung oder die Einrichtung, die die Berufsausbildung organisiert, als ‚Arbeitgeber‘ fungiert (und die somit die Dimona und die DmfA durchführen müssen). Wenn dies nicht der Fall ist, so obliegt diese Meldepflicht dem privaten Unternehmen oder der öffentlichen Behörde, bei der der Praktikant seine Arbeitsleistungen erbringt.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website von Fedris (auf Niederländisch oder Französisch > Professional/Professionel > Privesector/Secteur privé > Wetgeving & rechtspraak/Législation & jurisprudence > unten auf der Seite ‚Kleine Statuten‘/‚Petits statuts‘).

Am 1. Januar 2020 soll diese Regelung, die dann auch für zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Praktikumsverträge gelten wird, in Kraft treten. Diese Eingliederung der Meldung von nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten in die DmfA wird in den Administrativen Anweisungen 1/2020 enthalten sein.

Nachfolgend erfahren Sie mehr über die Prinzipien dieser neuen Meldung. Eventuell veröffentlichen wir in der Zwischenzeit noch die eine oder andere Mitteilung zur Verdeutlichung.

 

Dimona-Meldung:

  • Für diese Praktikanten muss eine Dimona-Meldung mit einem neu geschaffenen Typ ‚STG‘ vorgenommen werden. Diese ersetzt zu einem großen Teil die Dimona ‚DWD‘ (Dimona without DmfA), die derzeit für einen Teil der nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten vorgeschrieben ist.
  • Einstiegspraktika und Individuelle Berufsausbildungen behalten ihren spezifischen Dimona-Typ (‚TRI‘ bzw. ‚IVT‘), werden jedoch ab dem 1. Januar 2020 ebenfalls über eine beschränkte DmfA angegeben.

 

DmfA-Meldung:

Hierfür werden zwei separate Arbeitnehmerkennzahlen geschaffen (eine für Arbeiter- und eine für Angestelltenpraktikanten).

Es handelt sich um eine beschränkte Meldung, in der nur die folgenden Elemente anzugeben sind:

  • Auf Ebene der Arbeitnehmerzeile (nicht in DmfAPPL):
    • Meldung der Risikoklasse für Arbeitsunfälle:
      • Risikoklasse für Arbeitsunfälle Regeln , wie sie für seine normalen Mitarbeiter gelten: Er füllt die Meldung nur dann aus, wenn der Praktikant einer Risikoklasse angehört, die sich von der Haupttätigkeit des Arbeitgebers unterscheidet; im Zweifelsfall sollte er sich am besten an seinen Versicherer wenden.
      • Wenn die Meldung durch die Schule, die Ausbildungseinrichtung, das Schulungszentrum oder den regionalen Arbeitsvermittlungsdienst vorgenommen werden muss, so ist diese Information nicht anzugeben.
  • Auf Ebene der Beschäftigungszeile:
    • Die Niederlassungseinheit: Es ist immer die fiktive Niederlassungseinheit 8999999894 anzugeben.
    • Die Paritätische Kommission : Es ist immer „999“ anzugeben, was bedeutet, dass keine Paritätische Kommission anwendbar ist.
    • Die Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung: Es ist immer ‚5‘ anzugeben.
    • Art des Vertrags. Es ist der Wert = ‚1‘ Teilzeit anzugeben.
    • Statut
      • F1 : bei einer Zulagenregelung, die der Regelung für Lehrlinge entspricht (nicht sozialversicherungspflichtige Praktikanten mit einem entgeltlichen Ausbildungs-, Praktikums- oder Erfahrungsvertrag);
      • F2 : bei einer abweichenden Zulagenregelung (Praktikanten mit einem im Prinzip unentgeltlichen Praktikums- oder Erfahrungsvertrag – diese Kategorien werden im Ausführungserlass festgelegt).
    • Für die DmfAPPL den NACE-code .

 

Bemerkungen:

  • Weitere Informationen erhalten Sie bei Fedris, um im Zweifelsfall feststellen zu können,
    • wer als Arbeitgeber dieser nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten zu betrachten ist,
    • oder, ob es sich um Praktikanten handelt, für die die mit den sozialversicherungspflichtigen Lehrlingen gleichgestellte Arbeitsunfallregelung (F1) oder die spezifische Arbeitsunfallregelung (F2) gilt.
  • Normalerweise sind Personen, die ein Praktikum absolvieren, das durch die Verordnungen vorgeschrieben wird, die den Zugang zu einigen freien Berufen (z. B. Anwälte, Gerichtsvollzieher, Architekten usw.) regeln, nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden. Je nach Situation kann es sich jedoch auch um ein Praktikum als Selbständiger handeln. Selbstständige fallen jedoch niemals unter diese Regelung.
  • Die vorgeschriebene Dimona- und DmfA-Meldung gelten für alle Praktikanten, die im Rahmen einer Ausbildung für entlohnte Arbeit außerhalb der Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung Arbeitsleistungen erbringen, ausgenommen der Ausbildungen, die außerhalb eines gesetzlichen Rahmens errichtet werden.

Mobilitätsbudget

(08/04/2019)

Ab dem 1. März steht es Arbeitgebern frei, das Mobilitätsbudget einzuführen. Im Folgenden erfahren Sie kurz, was es beinhaltet und welche Auswirkungen es auf die LSS-Beiträge und die LSS-Meldung hat. Die verschiedenen öffentlichen Dienste arbeiten inzwischen auch daran, gemeinsam ausführlichere Informationen für Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nur Arbeitgeber, die innerhalb eines mindestens 36-monatigen ununterbrochenen Zeitraums einem oder mehreren Arbeitnehmern einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung gestellt haben, können das Mobilitätsbudget einführen.

Eine Ausnahme für diesen Zeitraum wird für Unternehmen gemacht, die kürzer als 36 Monate existieren. Diese neuen Arbeitgeber können folglich ebenfalls das Mobilitätsbudget einführen, wenn sie einem oder mehreren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung stellen.

Nur Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Antrags bei dem aktuellen Arbeitgeber für mindestens 3 Monate ununterbrochen über einen Firmenwagen verfügen und mindestens 12 Monate im Laufe der letzten 36 Monate darauf Anspruch haben, können ein Mobilitätsbudget beantragen. Es wird eine Ausnahme für Anwerbungen und für Funktionsänderungen und Beförderungen vor dem 1. März 2019 geben.

 

Wurde Lohn (oder ein anderer Vorteil, egal ob beitragspflichtig oder nicht) abgetreten, um einen Firmenwagen zu erhalten, kann das System des gesetzlich vorgesehenen Mobilitätsbudgets nicht angewandt werden.

Das System kann angewandt werden, wenn der Arbeitnehmer sein Recht auf einen Firmenwagen nicht genutzt und stattdessen eine Ausgleichsentschädigung oder einen Vorteil erhalten hat.

 

Das Mobilitätsbudget

Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er das Mobilitätsbudget einführt oder nicht. Er ist nicht dazu verpflichtet, es allen Arbeitnehmern zu ermöglichen, sondern kann beispielsweise eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen objektiven Arbeitnehmerkategorien treffen oder angeben, welche Bedingungen zu erfüllen sind.

Nur Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen haben oder aufgrund ihrer Funktionskategorie Anspruch darauf erheben, können sich entscheiden, den Wagen gegen ein Mobilitätsbudget einzutauschen. Sie sind nicht dazu verpflichtet.

 

Berechnung des Mobilitätsbudgets

Das Mobilitätsbudget entspricht dem gesamten Kostenpreis des Firmenwagens für den Arbeitgeber oder den Kosten, die ihm entstehen würden, da der Arbeitnehmer Anrecht auf diesen Firmenwagen erheben könnte. Der Kostenpreis enthält den Kaufpreis (Abschreibungskosten von 20 % pro Kalenderjahr) oder die Leasingkosten, die eventuellen Kraftstoffkosten, die Versicherungskosten, alle steuerlichen und steuerähnlichen Abgaben, die Parkkosten und die Kosten für die Autowäsche sowie alle sonstigen Kosten, die mit einem Firmenwagen verbunden sind.

 

Verwendung des Mobilitätsbudgets

Ein Arbeitgeber kann selbst wählen, welchen (Kategorien von) Arbeitnehmern er welche Verwendungsmöglichkeiten anbietet. Wenn er eine Unterscheidung trifft, so muss er diese auch objektiv begründen können. Der Arbeitgeber muss allen Arbeitnehmern Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Infolgedessen kann der Arbeitnehmer frei wählen, wofür er sein Budget verwendet.

Die Gesetzgebung sieht drei wählbare Kategorien (oder Säulen) vor:

  • Säule 1, ein umweltfreundlicher Firmenwagen:
    • oder ein Elektroauto;
    • oder einen Auto, das bestimmte Standards in Sachen CO2-Ausstoß und Luftverschmutzung erfüllt. Das Budget, das nach einer eventuellen Verwendung in Säule 1 übrigbleibt, kann der Arbeitnehmer für Säule 2 und/oder 3 nutzen.
  • Säule 2 ist ein Sammelbegriff für eine ganze Reihe nachhaltiger Verkehrsmittel, wie unter anderem den öffentlichen und kollektiven Verkehrsmitteln, dem Fahrrad, dem Elektroroller, Carsharing etc. In diesem Rahmen werden bestimmte Wohnkosten (d. h. Miete und Hypothekenzinsen) für Wohnungen in der Nähe der Arbeit mit nachhaltigen Verkehrsmitteln gleichgestellt.
  • Bei Säule 3 schließlich handelt es sich um das Budget, das nach Abzug eventueller Ausgaben in den Säulen 1 und 2 übrigbleibt. Einmal jährlich zahlt der Arbeitgeber diesen Betrag aus, nachdem er den Arbeitnehmerbeitrag von 38,07 % einbehalten hat (um ihn beim LSS einzuzahlen).

 

Verwaltung der Mobilitätsrechnung

Ein Arbeitgeber kann das Mobilitätsbudget selbst verwalten oder auf eine Mobilitätsrechnung zurückgreifen, die von einem zugelassenen Herausgeber verwaltet wird.

Der Arbeitgeber wählt selbst, wie die Zahlungen erfolgen. Er kann sich entscheiden, die durch die Arbeitnehmer entstandenen Kosten zurückzuzahlen oder eine direkte Bezahlung wählen, wobei die Kosten unmittelbar vom Mobilitätsbudget abgezogen werden, oder eine Kombination aus beiden Varianten.

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer jederzeit Zugang zu einer Übersicht seiner Mobilitätsrechnung hat.

 

LSS-Beiträge und -Meldung

Umweltfreundliches Auto: vierteljährlich

Wählt der Arbeitnehmer einen umweltfreundlichen Firmenwagen, so ist darauf der normale CO2-Solidaritätsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag (Beitragscode 868 und Höhe des Beitrags) und der Steuervorteil für den Arbeitnehmer (Entlohnungscode 10) ist vierteljährlich auf Ebene der Arbeitnehmerzeile anzugeben. Das Kennzeichen des umweltfreundlichen Wagens wird auf Unternehmensebene in einem neuen Feld eingetragen, zusammen mit der spezifischen Angabe, dass es sich um einen umweltfreundlichen Wagen handelt.

 

Verbleibender Saldo: 1-mal jährlich

1-Mal jährlich, und zwar prinzipiell am Ende eines Kalenderjahres oder spätestens im Monat Januar des darauffolgenden Kalenderjahres, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den verbleibenden Betrag aus. Davon behält er zunächst einen besonderen Arbeitnehmerbeitrag von 38,07 % zurück, mit dem der Arbeitnehmer bestimmte soziale Rechte (im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit und Pension) aufbaut.

Dieser Saldo (auch wenn er 0 Euro beträgt) wird unter dem Lohncode 29 angegeben. Der geschuldete Beitrag wird auf Höhe der Arbeitnehmerzeile (Beitragscode 869 und Höhe des Beitrags) angegeben. Auf der Quartalsmeldung wird im Block Beschäftigung-Info zudem der Betrag des Mobilitätsbudgets an sich angegeben..

 

Fragen und Kontakt

Auf der Seite #Mobilitätsbudget erhalten Sie einen Überblick über die Maßnahme sowie eine Erläuterung einiger arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Aspekte. Des Weiteren finden Sie hier auch ein Kontaktformular.


Mobilitätszulage

(08/04/2019)

Bisher konnte die Mobilitätszulage (Cash for Cars) nur Arbeitnehmer gewährt werden, die effektiv einen Firmenwagen besaßen und diesen eintauschten. Der Betrag wurde jeweils zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer seinen Wagen abgab, endgültig festgelegt. Ab dem 1. März 2019 wird diese Regelung geändert.

Auch Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Funktionskategorie Anspruch auf einen Firmenwagen haben, können ab dem 1. März 2019 eine Mobilitätszulage beantragen, wenn Sie die folgenden Arbeitnehmerbedingungen erfüllen:

  • zum Zeitpunkt des Antrags beim aktuellen Arbeitgeber für mindestens 3 Monate ununterbrochen Anspruch auf einen Firmenwagen haben
  • und beim aktuellen Arbeitgeber mindestens 12 Monate im Laufe der letzten 36 Monate Anspruch darauf gehabt haben.

Es wird eine Ausnahme für Anwerbungen sowie für Funktionsänderungen und Beförderungen vor dem 1. März 2019 geben.

Durch diese Ausweitung entfällt die ‚Übertragbarkeit‘ bei einer Änderung des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber kann sein Recht auf die Mobilitätszulage oder den Zeitraum, in dem er bereits über einen Firmenwagen verfügt, nicht mit zu einem neuen Arbeitgeber nehmen.

Die Mobilitätszulage lässt sich von nun an auch anpassen, wenn sich die Funktion eines Arbeitnehmers ändert und er dadurch Recht auf einen Firmenwagen von geringerem oder größerem Wert hat.

Die Mobilitätszulage kann von nun an auch gewährt werden:

  • als Tausch gegen ein Mobilitätsbudget (und andersherum). Beide zusammen können allerdings nie bewilligt werden. Die Bewilligung der Mobilitätszulage endet automatisch, sobald der Arbeitgeber ein Mobilitätsbudget erhält (und andersherum)
  • als Tausch gegen den Ausgleich, den der Arbeitgeber für die Nichtberücksichtigung des Firmenwagens erhalten hat (es sei denn natürlich, diese Leistungen waren ihrerseits ganz oder teilweise das Ergebnis eines Tausches oder einer Umwandlung).

Deutschsprachige Gemeinschaft – Arbeitskarten Langzeitarbeitssuchende allgemeine Kategorie und junge Arbeitnehmer, anwendbare Ermäßigungscodes

(22/03/2019)
Ab dem 1. Januar 2019 stellt das LSS Langzeitarbeitssuchenden und Jugendlichen keine Arbeitskarten mehr für Beschäftigungen in den Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus.

Bis zum 30. Juni 2019 stellt das LSS jedoch weiterhin Karten für diejenigen Arbeitnehmer aus, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2019 angetreten haben, aber nicht rechtzeitig eine Arbeitskarte beantragt haben, sodass sie noch von den Übergangsmaßnahmen der Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitssuchende oder Jugendliche profitieren können. 

Achtung, es gilt weiterhin die Regel, dass der Erhalt einer Arbeitskarte spätestens am 30. Tag nach dem Dienstantrittsdatum beim zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro beantragt werden muss. Jeder verspätete Antrag hat zur Folge, dass der Zeitraum, in der die Ermäßigung bewilligt werden kann, um den Zeitraum verkürzt wird, der zwischen dem Tag des Dienstantritts und dem letzten Tag des Quartals liegt, in dem die Arbeitskarte verspätet beantragt wurde. 

Zur Erinnerung: Die Ermäßigungscodes der Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitssuchende der allgemeinen Kategorie bleiben für die Übergangsmaßnahmen gleich. Für die Übergangsmaßnahmen der Zielgruppenermäßigung SINE gibt es hingegen neue Codes.