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Durch das europäische Sozialversicherungsabkommen gebundene Länder

Inhaltlich sind die Bestimmungen dieses Abkommens nahezu mit denen der Verordnung (EG) 883/2004 identisch. Dieser Vertrag gilt für die Staatsangehörigen folgender Länder, sofern die Verordnung (EG) 883/2004 nicht anwendbar ist: Belgien, Österreich, Spanien, Großherzogtum Luxemburg, Niederlande, Portugal, Türkei und Italien.

Im Wesen wird dieses Abkommen nur in Bezug auf bestimmte Beschäftigungen auf türkischem Hoheitsgebiet verwendet, wofür das belgisch-türkische Abkommen angesichts der Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers keine Anwendung findet, z. B. für die Entsendung eines spanischen Arbeitnehmers aus Belgien in die Türkei.