Zusätzliche Entschädigungen
Inhalt
Für jede zusätzliche Entschädigung gibt es grundsätzlich einen Lohncode. Bei diesen Codes wird zwischen zusätzlichen Entschädigungen allgemeiner Art und solchen unterschieden, die für bestimmte Personalkategorien spezifisch sind.
Prämien, Zulagen und zusätzliche Entschädigungen allgemeiner Art können allen Personalmitgliedern gewährt werden. Sie werden mit den Lohncodes 401 bis 499 und 801 bis 899 angegeben.
Prämien, Zulagen und zusätzliche Entschädigungen, die für bestimmte Personalkategorien spezifisch sind, werden mit den Lohncodes 501 bis 599 und den Entlohnungscodes 901 bis 999 angegeben. Diese Lohncodes sind für Prämien, Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen zu verwenden, die nur spezifischen Personalkategorien zugebilligt werden (Feuerwehrleute, Polizei-, Lehr-, Pflegepersonal usw.). Für diese besonderen Personalkategorien muss auch das Feld „Statut“ angegeben werden.
Die zusätzlichen Entschädigungen, für die Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden, müssen stets mit den Entlohnungscodes 801 bis 999 angegeben werden.
Zusätzliche Entschädigungen, die von Sozialversicherungsbeiträgen freigestellt sind, müssen stets mit den Entlohnungscodes 401 bis 599 angegeben werden.
Für die definitiv ernannten Personalmitglieder bleibt der Unterschied zwischen den Codes für zusätzliche Entschädigungen beibehalten, je nachdem, ob sie Artikel 30, §2, 4° des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 entsprechen oder nicht. Die zusätzlichen Entschädigungen, die Artikel 30 nicht entsprechen und deshalb an Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen sind, müssen wie die Entschädigungen der Vertragsarbeiter mit den Lohncodes 801 bis 999 angegeben werden.
Jeder Lohncode hat in der DmfAppl eine eindeutige Bedeutung, abhängig davon, ob der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Die Nummer des Lohncodes enthält keinen Hinweis darauf, ob Pensionsbeiträge für die Entschädigung fällig werden oder nicht.
Zusatzentschädigungen allgemeiner Art
Prämien, Zulagen und zusätzliche Entschädigungen allgemeiner Art werden mit den Lohncodes 401 bis 499 und 801 bis 899 angegeben.
Vorteile als Sachleistungen oder in Form von Schecks sind in der DmfAPPL mit den Lohncodes 804 oder 806 anzugeben, falls die Vorteile sozialversicherungspflichtig sind. Falls sie beitragsfrei sind, ist Lohncode 404 oder 406 zu verwenden.
Die Lohncodes 404 und 804 werden in Abhängigkeit von der Anzahl der während des Meldequartals tatsächlich gearbeiteten Tage zugebilligt. Die Lohncodes 406 und 806 werden benutzt, wenn Vorteile unabhängig von der Anzahl der während des Meldequartals gearbeiteten Tage (Sport- und Kulturschecks, Öko-Schecks…) zugebilligt werden.
Die Sachvorteile (Wohnung, Strom, Heizung) von Hausmeistern, die neben ihrem Sachvorteil auch einen Lohn empfangen, werden mit Lohncode 404 oder 804 angegeben.
Sachgeschenke, Geldgeschenke oder Geschenkschecks anlässlich des Nikolausfests, zu Weihnachten oder Neujahr, anlässlich einer ehrenvollen Auszeichnung, etc. werden mit Lohncode 403 angegeben.
Die anderen Zulagen, Prämien oder Entschädigungen werden mit den Lohncodes 433, 434, 833 und 834 angegeben.
Falls sie unabhängig von der Anzahl der während des Meldequartals tatsächlich gearbeiteten Tage zugebilligt werden, sind Lohncode 433 (freigestellt) und Lohncode 833 (pflichtig) zu verwenden.
Falls die Entschädigungen unmittelbar mit den während des Quartals erbrachten Leistungen zusammenhängen, sind Lohncode 434 (freigestellt) und Lohncode 834 (pflichtig) zu verwenden.
Mit den Codes 433, 434, 833 und 834 werden folgende Zulagen, Prämien oder Entschädigungen angegeben:
- Entschädigungen für Belastungen, die nicht als normal und untrennbar mit dem Amt verbunden betrachtet werden können,
- Gehaltszuschläge für definitiv ernannte Hausmeister, die keinen Tariflohn erhalten und mit Vorteilen in Sachleistungen vergütet werden,
- Zusatzleistungen zum gesetzlichen Urlaubsgeld,
- Rückerstattung von Kosten über die tatsächlich angefallenen Kosten hinaus,
- der Arbeitgeberanteil an Mahlzeitschecks, die nicht den Ausschlussbedingungen entsprechen,
- Geschenke und Geschenkschecks, die nicht den Ausschlussbedingungen entsprechen,
- Zulagen, Entschädigungen und Prämien aller Art,
- Vorteile aller Art,
- Überstundenzulage, sektorspezifische Zulage oder ähnliche Jahresprämie,
- Entschädigung für die Vorbereitung der Organisation und Aufsicht von Wahlen,
- Entschädigung für gefährliche, ungesunde Arbeit,
- Entschädigung für unregelmäßige oder unvorhergesehene Arbeit,
- Produktivitätsprämie,
- garantierte minimale Lohnerhöhung für ein Personalmitglied, das auf einen höheren Dienstgrad befördert wird,
- 74,37 EUR pro Jahr, die dem in der anerkannten Familien- und Seniorenhilfe beschäftigten Personal zugebilligt werden,
- Umstrukturierungsprämie für das Betreuungs- und Pflegepersonal und das heilhilfsberufliche Personal (29,35 EUR/Monat),
- Entschädigung für die Abendleistungen des Pflege- und Betreuungspersonals (Attraktivitätsplan),
- Entschädigung für Pflegepersonal, das über eine besondere berufliche Fähigkeit oder eine besondere Berufsbezeichnung verfügt (Attraktivitätsplan),
- sonstige Sonderentschädigungen für das Pflege- und Betreuungspersonal,
- sonstige Sonderentschädigungen für Ärzte.
Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen wie beispielsweise schwangere Arbeitnehmerinnen oder ein Arbeitnehmer während der Laufbahnunterbrechung hat der Arbeitgeber, der seine gesetzlichen, vertraglich vereinbarten oder statutarischen Verpflichtungen nicht einhält, eine gesetzliche Entschädigung zusätzlich zur Entlassungsentschädigung zu zahlen. Diese Entschädigung ist von Beiträgen zur sozialen Sicherheit befreit und wird mit Lohncode 440 angegeben.
Die Kosten für den Arbeitgeber werden mit Lohncode 441 angegeben. Sie beziehen sich sowohl auf die Erstattung von Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln und (beruflich bedingte) Fahrtkosten durch den Arbeitgeber als auch auf die Bereitstellung von Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln und Fahrtmitteln und unterliegen nicht Sozialversicherungsbeiträgen. Mit Entlohnungscode 441 werden alle Entschädigungen für Kleidung, Reise- und Aufenthaltskosten angegeben.
Bei den Vertragsarbeitern ist die Haushalts- und Ortszulage sozialversicherungspflichtig, was mit Lohncode 821 angegeben werden muss. Für die definitiv ernannten Arbeitnehmer ist die Zulage beitragsfrei und muss Lohncode 421 verwendet werden.
Die Entschädigungen für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen, die je nach Fall von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind oder Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen und keinen Pensionsbeiträgen für definitiv ernannte Personalmitglieder unterworfen sind, werden mit den Lohncodes 435 und 436 (freigestellt) und den Lohncodes 835 und 836 (versicherungspflichtig) angegeben. Mit diesen Codes werden unter anderem angegeben:
- die freigestellten oder beitragspflichtigen Nacht-, Samstags- und Sonntagszulagen, die anderen Personalmitgliedern als denen des Personals der lokalen Polizei (altes Statut) und der öffentlichen Feuerwehrdienste zugebilligt werden;
- die freigestellten Nacht-, Samstags- und Sonntagszulagen für das Personal der lokalen Polizei (altes Statut) und der öffentlichen Feuerwehrdiensten (KE vom 20.06.1994);
- die beitragspflichtige Zulage für Nachtleistungen im Rahmen des Attraktivitätsplans, die
- dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal für Leistungen vor 20 Uhr oder nach 6 Uhr gewährt wird;
- die anderen als dem Pflege- und Betreuungspersonal gewährt werden.
Der Betrag von höchstens 135 EUR pro Jahr, dem ein Arbeitnehmer wegen der Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaftsorganisation zuerkannt wird, ist von Sozialversicherungsbeiträgen befreit und wird mit Lohncode 443 gemeldet.
Die Lohnzulage im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche (Gesetz vom 10. April 1995) wird mit dem Lohncode 851 (den Beiträgen zur sozialen Sicherheit und Pension für statutarisches Personal unterworfen) angegeben. Die Prämie im Rahmen der Viertagewoche (Gesetz vom 19. Juli 2012) wird mit dem Lohncode 852 (den Beiträgen zur sozialen Sicherheit unterworfen) angegeben. Die Prämie im Rahmen des halbzeitlichen vorzeitigen Dienstaustritts (Gesetz vom 10. April 1995), der halbzeitlichen Beschäftigung ab dem 50. oder 55. Jahr (Gesetz vom 19. Juli 2012) oder einer Arbeitszeitverringerung werden mit dem Lohncode 452 (befreit) angegeben.
Die Pension wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit aufgrund Berufskrankheit oder Arbeitsunfall unterliegt keinen Sozialversicherungsbeiträgen. Für die Personalmitglieder, die im Dienst sind, wird die Pension mit Lohncode 490 angegeben. Personalmitglieder, die nach ihrem Dienstaustritt die Pension ihres früheren Arbeitgebers weiterhin erhalten, sind nicht in der DmfAPPL anzugeben.
Spezifische Zusatzentschädigungen für bestimmte Personalkategorien
Die zusätzlichen Entschädigungen werden mit den Lohncodes 501 bis 599 angegeben, wenn keine Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, und mit den Lohncodes 901 bis 999, wenn Beiträge fällig werden.
Für das Lehrpersonal werden Entschädigungen für die Aufsicht in Kindergärten und Grundschulen und die Begleitung von Schülern beim Schülertransport befreit, die als zusätzliche Leistungen erbracht werden, von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind und mit Lohncode 501 angegeben werden.
Die Entschädigungen für mit der Funktion verbundene ergänzende oder zusätzliche Tätigkeiten, die ein definitiv ernanntes Personalmitglied des Vor- und Schulunterrichts, das sein Gehalt vom Ministerium der Flämischen Gemeinschaft bezieht, ausübt, sind von der Berechnung der Behördenpension ausgeschlossen. Sie sind separat mit den Lohncodes 502 (freigestellt) und 902 (sozialversicherungspflichtig) anzugeben. Es handelt sich um die Entschädigungen für:
- die Aufsicht und Überwachung außerhalb der Unterrichtsstunden;
- das Führen der Schulbibliothek;
- die zusätzlichen oder ergänzenden Unterrichtsstunden, die ein Mitglied des Lehrpersonals Schülern seiner Klasse erteilt;
- die Leitung der oben genannten Tätigkeiten sowie aller zusätzlichen oder ergänzenden Unterrichtsstunden.
Ergänzungsleistungen ohne Bezug zu Zusatzleistungen (Dienstaltersentschädigung, Diplomentschädigung…) werden mit den Lohncodes 506 (freigestellt) und 902 (sozialversicherungspflichtig) angegeben.
Für das Pflege- und Betreuungspersonal und das paramedizinische Personal müssen die Gehaltszuschläge für außerordentliche Leistungen gemäß dem Rundschreiben des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie vom 03.11.1972 mit Lohncode 510 (freigestellt) und Lohncode 910 (versicherungspflichtig) angegeben werden. Unter die außerordentlichen Leistungen fallen: 1) Nachtdienst; 2) Arbeit an Sonn- und Feiertagen; 3) wechselnde Stunden oder unterbrochene Dienste.
Die Entschädigungen für den Nachtdienst werden mit den Lohncodes 512 und 912 angegeben. Mit diesen Codes werden unter anderem angegeben:
- die Stundenentschädigung von 2,05 EUR gemäß dem Rundschreiben des Ministers der Volksgesundheit und der Umwelt vom 17.04.1989
- die Zulage für Nachtleistungen im Rahmen des Attraktivitätsplans, die für Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gewährt wird.
Die Gehaltszuschläge für Leistungen an Wochenenden und Feiertagen werden mit dem Lohncode 916 angegeben. Dies betrifft u. a. die Zulage in Höhe von 1,021 EUR/Stunde, die aufgrund des Rundschreibens des LIKIV vom 17.07.1992 gewährt wird.
Für die Attraktivitätsprämie, die von der Einrichtungen des öffentlichen Sektors gewährt wird, die zu den föderalen Gesundheitssektoren gehören, wird Lohncode 917 verwendet. Für das Krankenpflege- und Betreuungspersonal, dem damit gleichgesetzten Personal und dem Verwaltungspersonal muss dieser Code angegeben werden.
Für Ärzte muss der variable Anteil am Pool mit den Lohncodes 524 und 924 angegeben werden.
Für die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäterwerden die Entschädigungen für (regelmäßige) Leistungen, die bei der Prüfung der Frage in Betracht kommen, ob die Grenze von 785,95 EUR erreicht wurde, in der DmfAPPL mit Lohncode 542 angegeben, sofern der Grenzbetrag nicht überschritten ist. Überschreiten die Entschädigungen den Grenzbetrag, muss Lohncode 942 verwendet werden. Ihre Verwaltung muss deshalb selbst bestimmen, ob der Grenzbetrag für die regelmäßigen Leistungen überschritten wurde.
Das (doppelte) Urlaubsgeld für die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter wird mit den Lohncodes 312, 314, 349 und 350 angegeben.
Für das Personal der Feuerwehr werden die Lohncodes 553, 557, 951, 954, 957, 974 und 975 verwendet.
Die Prämie für Operativität und unregelmäßige Leistungen ist auf der Grundlage von Artikel 30 des KE vom 28.11.1969 von Sozialversicherungsbeiträgen befreit und wird mit Lohncode 553 angegeben.
Der jährliche Gehaltszuschlag für den Leiter des Feuerwehrdienstes und der Gehaltszuschlag POL 44 unterliegen Pensionsbeiträgen für definitiv ernannte Personalmitglieder und werden mit dem Lohncode 557 oder 957 angegeben, je nach dem, ob der Zuschlag Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen ist oder nicht.
Der jährliche Gehaltszuschlag, der Offizieren des Feuerwehrkorps für den Bereitschaftsdienst zuerkannt wird, wird vom FPD bei der Berechnung der Behördenpension nicht berücksichtigt, unterliegt keinen Pensionsbeiträgen an das LSS und ist mit dem Lohncode 951 anzugeben.
Die Zusatzentschädigung für Opt-out-Stunden, die zusätzlich zur normalen Stundenregelung geleistet werden, unterliegt Sozialversicherungsbeiträgen und wird mit Lohncode 954 angegeben.
Die Zulage für den besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszone wird mit Lohncode 974 angegeben.
Die Mandatszulage des Zonenkommandanten einer Hilfeleistungszone wird mit dem Lohncode 975 angegeben.
Für Polizeipersonal, das sich für das alte Statut entschieden hat, werden die Lohncodes 556, 591 und 991 verwendet. Mit dem Lohncode 556 wird die Entschädigung für Kosten angegeben, die bei der Ausübung von Aufträgen der Gerichtspolizei entstanden sind. Die Lohncodes 591 und 991 können nur von ehemaligen Gendarmen, ehemaligen Mitgliedern der Gerichtspolizei und ehemaligem Militärpersonal, das bzw. die sich für das alte Statut entschieden hat (haben), verwendet werden.
Für Polizeipersonal mit dem neuen Statut müssen die Lohncodes 570, 961, 962, 970, 971, 974, 975, 976, 992 und 993 verwendet werden.
Mit den Lohncodes 961 und 962 werden jeweils der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats und die Zulage für Dienstleistungen, die an einem Samstag, einem Sonntag, einem Feiertag oder nachtsüber erbracht werden, angegeben.
Die „verschiedenen Zulagen und Entschädigungen gemäß KE vom 30.03.2001“, die sozialversicherungspflichtig sind, werden mit dem Lohncode 970 angegeben und umfassen unter anderem:
- die Zulage für erreichbares und rückrufbares Personal,
- die Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als 24 Stunden,
- die Funktionszulage,
- die Zulage für den Ausbilder,
- die Pauschalzulage für bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Durchführung der föderalen Eingliederungspolitik betraut sind,
- die Zulage für den Mentor,
- die Zulage „Region Brüssel-Hauptstadt“,
- die Zulage für besondere Luftfahrtleistungen,
- die Zulage für Lehraufträge,
- die Auswahlzulage,
- Zulage für das Personal des operativen, administrativen und logistischen Rahmens der föderalen Polizei und des Korps der lokalen Polizei, die 2001 mit Informatikaufgaben betraut wurden.
Die „verschiedenen Zulagen und Entschädigungen, die NICHT sozialversicherungspflichtig sind“, werden mit dem Lohncode 570 angegeben und umfassen unter anderem folgende Kostenentschädigungen:
- die Zulage für tatsächliche Ermittlungskosten,
- die Entschädigung für Telefonkosten,
- die Entschädigung für Betreuung Polizeihund,
- die Entschädigung für Fahrten im Rahmen der Binnenschifffahrt,
- die Entschädigung für Bestattungskosten des Ehegatten (der Ehegattin) oder eines Kindes.
Mit Lohncode 570 werden auch die Entschädigung für ständigen Dienst bei SHAPE und der befreite Teil der Zulage für Ausgewählte des ehemaligen Militärpersonal, das in den lokalen Polizeidienst versetzt wurde, angegeben. Diese Entschädigungen sind für definitiv ernanntes Personal auf der Grundlage von Artikel 30, § 2, 4° des KE vom 28.11.1969 befreit.
Die „verschiedenen Zulagen und Entschädigungen mit Ausnahme derjenigen gemäß KE vom 30.03.2001“, die sozialversicherungspflichtig sind, werden mit dem Lohncode 971 angegeben. Mit diesem Code wird auch der sozialversicherungspflichtige Teil der Zulage für Ausgewählte des ehemaligen Militärpersonal, das in den lokalen Polizeidienst versetzt wurde, angegeben.
Mit dem Lohncode 974 wird die Zulage für den besonderen Rechnungsführer der lokalen Polizeizone gemeldet. Auch für die Zulage, die dem Regionaleinnehmer gewährt wird, der als besonderer Rechnungsführer in den administrativen und logistischen Rahmen der lokalen Polizei übergeht, muss dieser Code gebraucht werden.
Mit dem Lohncode 975 wird die Zulage für den Sekretär der lokalen Polizeizone angegeben.
Mit dem Lohncode 976 wird die Kompetenzentwicklungszulage angegeben, die jährlich einmal im Monat September an das Personalmitglied ausgezahlt wird, das mit Erfolg eine zertifizierte Ausbildung absolviert hat.
Mit dem Lohncode 992 werden einen Reihe von Übergangszulagen auf Personalmitglieder des operationellen Rahmens angegeben.
Mit dem Lohncode 993 werden die jährliche Ausbildungszulage und die jährliche Meisterzulage des versetzten ehemaligen Militärpersonals angegeben.
Zusätzliche Entschädigungen, die unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage während des Meldequartals gewährt werden
Für zusätzliche Entschädigungen, die unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage während des Meldequartals zugebilligt werden und die sozialversicherungspflichtig sind, sind besondere Regeln zu beachten. Dies betrifft folgende Entschädigungen:
- Jahresendprämie (Lohncode 817),
- Vorteile in Sachleistungen oder in Form von Schecks (Lohncode 806),
- andere Zulagen und Prämien, wie Dienstalterzulage oder Treueprämie (Lohncode 833),
- Ausgleich für das Lehrpersonal, der nicht mit zusätzlichen Leistungen zusammenhängt (Lohncode 906),
- Attraktivitätsprämie (Lohncode 917),
- Gehaltszuschläge für Offiziere, die im Bereitschaftsdienst für den Polizei- und Feuerwehrkorps aktiv sind (Lohncode 951),
- jährlicher Gehaltszuschlag für Leiter des Feuerwehrdienstes (Lohncode 957).
Es betrifft Prämien, Entschädigungen und Zulagen, deren Berechnungsgrundlage ein Quartal überschreitet oder einmalige Prämien und Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer gewährt werden. Diese werden im Allgemeinen in dem Quartal angegeben, in dem sie ausgezahlt werden.
Wenn es sich um Prämien handelt, die mit einer Frequenz von sechs oder mehr Monaten gezahlt werden und die mehr als 20 % der anderen Löhne der Referenzperiode betragen, werden sie gleichmäßig über die verschiedenen Quartale der Referenzperiode verteilt.
Wenn sie in einem Quartal gezahlt werden, in dem der Arbeitnehmer bereits nicht mehr beim Unternehmen angestellt war, müssen sie in der Meldung des letzten Quartals angegeben werden, in dem der Arbeitnehmer noch im Dienst war.
Für alle unter diesen Codes angegebenen Vorteile muss auch die Frequenz der Bezahlung angegeben werden.
In Abweichung von der allgemeinen Regel werden diese Beträge nur dann zusammengezählt, sofern es sich um Vorteile handelt, die mit derselben Frequenz bezahlt werden. Wenn im Laufe des Quartals verschiedene Prämien mit einer verschiedenen Frequenz bezahlt werden, müssen die Beträge aufgeschlüsselt werden.
Keine einzige Einrichtung, die die in der DmfAPPL erwähnten Angaben nutzt, muss diese Angabe pro Beschäftigungszeile kennen. Wenn für den Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungszeilen verwendet werden müssen, kann der Gesamtbetrag dieses Vorteils für das ganze Quartal deshalb problemlos an eine einzige Beschäftigungszeile gekoppelt werden.