Behinderte Arbeitnehmer und Auszubildende
Behinderte Arbeitnehmer werden auf dieselbe Weise angegeben wie nicht behinderte Arbeitnehmer mit denselben Beitragssätzen, ausgenommen bei einer Beschäftigung in anerkannten geschützten Arbeitsplätzen. Auf den Lohn für die Leistungen als behinderter Arbeitnehmer in einem anerkannten geschützten Arbeitsplatz wird keine Lohnermäßigung geschuldet. Hierfür wird eine spezielle Arbeitnehmerkennzahl geschaffen.
Behinderte, die im Rahmen eines Lehrvertrags, Umschulungsvertrags oder einer Berufsausbildung arbeiten und nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, sind, was die Sozialversicherungspflicht betrifft:
- ab 01. Oktober 2017
- wenn sie diese Bedingungen für Lehrlinge - alternierendes Lernen nicht erfüllen, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig (und darf für sie keine Meldung mehr gemacht werden).
- vor 01. Oktober 2017
- immer sozialversicherungspflichtig durch einer Erweiterung des Sozialversicherungsgesetzes.
- immer sozialversicherungspflichtig durch einer Erweiterung des Sozialversicherungsgesetzes.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Personen mit Behinderung
In der DmfAPPL werden Personen mit Behinderung im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ angegeben:
1° mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen, wenn sie in einer beschützten Werkstätte beschäftigt sind:
- 104 für Handarbeiter mit Behinderung oder Handarbeiterlehrlinge ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden
- 131 für junge Handarbeiterlehrlinge mit Behinderung bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden
- 133 für junge Handarbeiterlehrlinge mit Behinderung bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden
- 204 für Geistesarbeiter
2° mit den normalen Arbeitnehmerkennzahlen, wenn die Personen mit Behinderung von anderen Arbeitgebern beschäftigt werden.