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Allgemeines

Artikel 38, §3quater des Gesetzes vom 29.06.1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer führt einen Solidaritätsbeitrag zu Lasten des Arbeitgebers ein, der einen Wagen, der auch zu anderen Zwecken als zu beruflichen bestimmt ist, dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt. Es handelt sich um einen Firmenwagen, der sowohl für die private als auch die berufliche Nutzung bestimmt ist.

Die Höhe des Solidaritätsbeitrags wird ausschließlich auf der Grundlage des CO2-Emissionswerts des Fahrzeugs berechnet.

Die Höhe des Solidaritätsbeitrags richtet sich daher nach:

  • dem eventuellen Beitrag des Arbeitnehmers zur Finanzierung oder zum Gebrauch dieses Fahrzeugs;
  • der Anzahl der Privatkilometer, die der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen zurücklegt.