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Nichtanwendung von Sanktionen

Das LSS kann auf die Anwendung der Beitragszuschläge und/oder der Verzugszinsen ganz verzichten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Der geschuldete Betrag wird vor Ablauf des Quartals übermittelt, das dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht oder vor dem Ende des zweiten Monats nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung, wenn es sich um eine Regularisierung handelt..
  • Die Verwaltung hat die Zahlungen während der abgelaufenen zwölf Monate rechtzeitig vorgenommen.
  • Die Nichtzahlung innerhalb der festgesetzten Frist hat der regelmäßigen Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegengestanden.

Das LSS kann auf die Anwendung der Sanktion auch dann verzichten, wenn die Verwaltung nachweist, dass sie aufgrund einer hinreichend nachgewiesenen höheren Gewalt außer Stande war, ihren Verpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen. Dann verringert sich die Sanktion um 100%.

Das LSS kann auf die Anwendung der Beitragszuschläge und/oder der Verzugszinsen zum Teil verzichten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Der geschuldete Betrag wird innerhalb von 30 Tagen nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag gezahlt.
  • Die Verwaltung hat
    • den Nachweis erbracht, dass die Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist außerordentlichen Umständen zuzuschreiben ist. Dann verringern sich der Beitragsaufschlag um maximal 50 % und die Verzugszinsen um maximal 25 %.
    • eine Erlaubnis für die monatliche automatische Einbehaltung eingereicht, wenn sie nicht unter die Regelung der automatischen Einbehaltung fiel, und diese Regelung 12 Monate lang nicht geändert. Dann verringern sich der Beitragsaufschlag um maximal 50 % und die Verzugszinsen um maximal 25 %.
  • Die Nichtzahlung innerhalb der festgesetzten Frist hat der regelmäßigen Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegengestanden.

Eine Verwaltung kann beim Staatsrat innerhalb einer First von sechzig (Kalender)Tagen ab dem Tag der Kenntnisnahme der angefochtenen Entscheidung Berufung gegen die Nichtbefreiung von den vom LSS verhängten Sanktionen einlegen.