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Übersicht der geschützten und nicht geschützten Mandatsträger

Das ergänzende Sozialstatut wird auf vorgenannte lokale Mandatsträger nur angewandt, wenn sie nicht sozial geschützt sind.

Als solche gelten:

  • die Mandatsträger, die der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder dem Sozialstatut der Selbständigen aufgrund einer anderen Berufstätigkeit als der Ausübung ihres lokalen politischen Mandats nicht unterworfen sind und die nur Leistungen der Gesundheitspflege in Anspruch nehmen, sofern sie persönliche Beiträge zahlen;
  • die Mandatsträger, die der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer oder dem Sozialstatut der Selbständigen unterworfen sind, aber deren Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige beschränkt ist, so dass sie dennoch ergänzende Sozialbeiträge zahlen müssen, um Leistungen der Gesundheitspflege in Anspruch zu nehmen.

Um konkret festzustellen, welche Personen unter das Statut der „nicht geschützten lokalen Mandatsträger“ fallen, ist das Sozialversicherungsstatut des Mandatsträgers zu dem Zeitpunkt zu untersuchen, an dem dieser das Mandat antritt. Ist der Bevollmächtigte nicht für den Sektor Gesundheitspflege versichert, unterliegt er dem ergänzenden Statut. Diese Überprüfung muss erneut vorgenommen werden, wenn während der Dauer des Mandats eine Änderung im sozialen oder beruflichen Status des Mandatsträgers erfolgt. Falls diese Änderung zur Folge hat, dass der Betroffene für den Sektor Gesundheitspflege nicht mehr versichert ist, kann er zu diesem Zeitpunkt noch nachträglich das Sozialstatut der nicht geschützten lokalen Mandatsträger in Anspruch nehmen.

Folgende Personen können auf lokaler Ebene ein politisches Mandat bekleiden:

1. Arbeitnehmer und Beamte

Für den Lohn der Arbeitnehmer und die Bezüge der Beamten werden Sozialversicherungsbeiträge gemäß den verschiedenen Regelungen des Sozialversicherungssystems der Arbeitnehmer gezahlt, unter die sie kraft ihres Statuts fallen. Aufgrund dieser Beitragszahlung genießen sie in der Regel in vollem Umfang die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Sozialversicherungsregelungen.

Mandatsträger, die als Arbeitnehmer oder Beamte tätig bleiben, behalten ihren Sozialschutz bei und sind daher KEINE nicht geschützten lokalen Mandatsträger.

Nur wenn der Umfang ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Beamter in einer Weise beschränkt ist, dass sie an die Krankenkasse zusätzliche persönliche Beiträge selbst zahlen müssen – dies ist der Fall, wenn das Jahresbruttogehalt weniger als 6.250,36 EUR beträgt (für das Kalenderjahr 2018 indexierter Betrag) –, gelten diese Mandatsträger als nicht geschützt, weshalb sie ein ergänzendes Sozialstatut in Anspruch nehmen können.

2. Selbstständige

Selbstständige sind in der Regel dem Sozialstatut der Selbstständigen angeschlossen und sofern sie die Mitgliedsbeiträge für den Hauptberuf zahlen, haben sie gemäß diesem Statut Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen (Krankenversicherung und Pension).

Eine politische Aktivität, die der Selbständige nebenberuflich ausübt, wird in der Sozialversicherungsregelung über Selbständige jedoch nicht als Berufstätigkeit betrachtet. Mandatsträger, die als Selbständige tätig bleiben, sind daher KEINE nicht geschützten lokalen Mandatsträger.

3. Arbeitnehmer und Beamte mit unbezahltem Urlaub

Die im Privatsektor beschäftigten Arbeitnehmer, die ein ausführendes politisches Mandat auf lokaler Ebene ausüben, haben das Recht, ihre Arbeitsleistungen während der Dauer ihres Mandates ganz auszusetzen.

Die Arbeitnehmer erhalten während eines solchen politischen Urlaubs keinen Lohn und zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge, weshalb sie ihren Sozialschutz im Statut der Arbeitnehmer verlassen.

Dasselbe gilt übrigens für Personalmitglieder im öffentlichen Dienst, die gemäß dem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14.03.2003 einen unbezahlten Vollzeiturlaub für die Ausübung eines politischen Mandates in Anspruch nehmen, sowie für Arbeitnehmer des Privatsektors und Beamte, die im gegenseitigen Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistungen ganz aussetzen (= vertraglicher unbezahlter Urlaub).

Die o. a. Kategorien, die einen unbezahlten Vollzeiturlaub in Anspruch nehmen, sind daher nicht geschützte lokale Mandatsträger, für die das ergänzende Sozialstatut Anwendung findet.

4. Arbeitnehmer und Beamte, die bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors eine Vollzeitlaufbahnunterbrechung beanspruchen

Arbeitnehmer und Beamten, die ihre Berufslaufbahn bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors im Rahmen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung vorübergehend aussetzen, erhalten keinen Lohn mehr, für den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. In diesem System erhalten sie aber die Unterbrechungszulagen zu Lasten des LFA, aufgrund derer sie ihren Sozialschutz beibehalten.

Falls Arbeitnehmer oder Beamten ein ausführendes politisches Mandat bei einer lokalen oder provinzialen Verwaltung ausüben, sind sie weiterhin sozial abgesichert, da sie ihren Anspruch auf Unterbrechungszulagen beibehalten. Außerdem können sie eine Unterbrechungszulage mit den Einkünften aus einem politischen Mandat kumulieren. Arbeitnehmer und Beamte in einer Laufbahnunterbrechung, die eine Unterbrechungszulage erhalten, sind daher keine nicht geschützten lokalen Mandatsträger.

5. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber des Privatsektors einen Vollzeitkredit beanspruchen

Vertraglich angestellte Personalmitglieder, die ihre Arbeitsleistungen im Rahmen des Vollzeitkredits bei einem Arbeitgeber des Privatsektors vorübergehend aussetzen, erhalten keinen Lohn mehr, für den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Im Rahmen des Zeitkredits erhalten sie eine monatliche Pauschalzulage zu Lasten des LFA.

Falls diese Arbeitnehmer ein politisches Mandat bei einer lokalen oder provinzialen Verwaltung annehmen, haben sie keinen Anspruch mehr zu Lasten des LFA. Die Leistung im Rahmen des Zeitkredits ist nicht mit einem politischen Mandat kumulierbar. Arbeitnehmer mit Vollzeitkredit bei einem Arbeitgeber des Privatsektors sind nicht abgesicherte lokale Mandatsträger.

6. Arbeitsunfähige Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und mit Zulassung des Vertrauensarztes ein ausführendes Gemeindemandat antreten, behalten ihre Anerkennung als arbeitsunfähige Arbeitnehmer und damit ihren Sozialschutz für den Sektor Gesundheitspflege, ohne selbst Beiträge an die Krankenkasse zahlen zu müssen. In diesem Fall erhalten die Betroffenen keine oder nur noch eine verringerte Arbeitsunfähigkeitsentschädigung (während des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit) oder Invaliditätsentschädigung (nach 1 Jahr der Arbeitsunfähigkeit).

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer sind daher keine nicht geschützten lokalen Mandatsträger.

7. Arbeitsunfähige Selbstständige

Arbeitsunfähige Selbstständige, die für die Pension im Rahmen des Sozialstatuts gleichgestellt werden, können Anspruch auf kostenlose Gesundheitsversorgung erhalten.

Ein selbständiger Versicherter hat für eine Periode von höchstens 12 Monaten die Möglichkeit, in einer Periode der Arbeitsunfähigkeit mit Genehmigung seines Vertrauensarztes eine andere Tätigkeit als seine bisherige selbständige Tätigkeit auszuüben, mit Blick auf seine Wiedereingliederung aufgrund von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20.07.1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbständigen und der mithelfenden Ehepartner.
Die Ausübung eines lokalen politischen Mandates fällt dabei unter den Begriff „jede andere berufliche Tätigkeit“ im Sinne dieses Artikels. Wenn der Vertrauensarzt das politische Mandat jedoch als Mindestaktivität betrachtet, ist keine Genehmigung erforderlich.

Die Ausübung eines solchen Mandats kann die Arbeitsunfähigkeit nach einer Periode von 2 x 6 Monaten beenden, oder wenn der Vertrauensarzt sich weigert, die Genehmigung zu erteilen, da er die Arbeitsunfähigkeit mit dem Arbeitsdruck, den das Mandat beinhaltet, als nicht vereinbar einstuft. In diesem Fall ist der Anspruch auf Gesundheitsversorgung nicht unbedingt kostenlos. Dies hängt jedoch von der Lösung ab, die dieser Person die Gewährung des Anspruchs verweigert. Wenn persönliche Beiträge geschuldet wurden, um diese Gesundheitspflege zu beanspruchen, dann ist der Berechtigte als nicht geschützter lokaler Mandatsträger zu betrachten.

8. Parlamentarier

Weder die Mitglieder der Abgeordnetenkammer noch des Senats noch die Mitglieder eines Regional- oder Gemeinderates verfügen über ein Sozialstatut. Nach der heutigen Regelung werden nur die persönlichen Beiträge, die sie in eine Krankenkasse einzahlen, um Anspruch auf Leistungen im Sektor Gesundheitspflege der Kranken- und Invalidenversicherung zu erhalten, von der gesetzgebenden Versammlung, der sie angehören, übernommen.

Falls ein Parlamentarier neben seinem parlamentarischen Mandat ein ausführendes Gemeindemandat bekleidet, ist er als nicht geschützter lokaler Mandatsträger zu betrachten.

9. Pensionierte, Witwer und Witwen

Wenn ein pensionierter Arbeitnehmer, Beamter oder Selbstständiger ein Mandat antritt, wird, ausgenommen für den Fall, dass er sich für eine Gehaltskürzung entscheidet, die Pensionszahlung vorübergehend ausgesetzt, weil das mit diesem Mandat verbundene Gehalt die Höchstgrenze der zulässigen Arbeit überschreitet.

Die vollständige Aussetzung der Pensionszahlung hat für den pensionierten Arbeitnehmer oder Beamten zur Folge, dass sie die Eigenschaft von Pensionierten verlieren und damit auch den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. In einem solchen Fall sind die pensionierten Arbeitnehmer, Witwer und Witwen als nicht geschützte lokale Mandatsträger einzustufen.

Wenn sich der Mandatsträger dagegen für eine Gehaltskürzung bis zur Höchstgrenze der zulässigen Arbeit entscheidet, erhält er weiterhin seine Ruhestandspension und behält den Anspruch auf Sozialschutz. Der Mandatsträger ist in einem solchen Fall kein nicht geschützter lokaler Mandatsträger.

Pensionierte Arbeitnehmer oder Beamte, die für ihre Laufbahn von weniger als einem Drittel einer vollständigen Laufbahn eine Ruhestandspension erhalten, müssen keine zusätzlichen persönlichen Beiträge zahlen, um Leistungen der Gesundheitsversorgung zu beanspruchen, und werden nicht als geschützte lokale Mandatsträger betrachtet.

Dagegen hat die vollständige Aussetzung der Pensionszahlung für den pensionierten Selbständigen nicht zur Folge, dass sie die Eigenschaft von Pensionierten verlieren. Sie behalten den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung bei und werden nicht als geschützte lokale Mandatsträger betrachtet.

Das Vorausgehende gilt mutatis mutandis für Witwer und Witwen, die nach dem Tod ihres Ehepartners eine Hinterbliebenenpension erhalten und ein politisches Mandat ausüben.

Ein Mandatsträger, der sein politisches Mandat spätestens am letzten Tag des Monats, in dem er 65 Jahre wird, aufnimmt und im Laufe seines Mandats pensionsberechtigt wird, darf für die weitere Dauer der Legislatur das vollständige Mandatsgehalt und die Pension als Beamter, Arbeitnehmer oder Selbstständiger unbeschränkt kumulieren. Diese Regelung gilt nur, wenn das politische Mandat vor dem Beginndatum der Pension begonnen hat; sie gilt nicht für Pensionierte, die ein Mandat antreten.

10. System der Zurdispositionstellung für das Lehrpersonal vor der Pension

Personalmitglieder aus dem Unterrichtswesen, die das System der Zurdispositionstellung vor der Pension in Anspruch nehmen, sind einer Regelung unterworfen, die denen der Pensionierten sehr ähnlich ist.

Während der Zurdispositionstellung, die der Pensionierung unmittelbar vorausgeht, erhalten die betroffenen Personalmitglieder ein Wartegeld in Höhe eines Prozentanteils des letzten Gehalts. Auf dieses Wartegeld werden ebenso wie auf das Gehalt Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, wodurch die Betroffenen ihre Beitragspflichten in der Pflichtversicherung für Gesundheitspflege erfüllen.

Wird das Wartegeld aufgrund der Ausübung eines lokalen politischen Mandats, dessen Gehalt zu hoch ist, um als zugelassene Aktivität betrachtet zu werden, nicht mehr gezahlt, werden die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt und der Betroffene erfüllt damit nicht mehr seine Beitragspflichten.

Ein am System der Zurdispositionstellung beteiligtes Personalmitglied des Unterrichtswesens, dessen Wartegeldzahlung ausgesetzt wird, ist daher ein nicht geschützter lokaler Mandatsträger, der das ergänzende Sozialstatut in Anspruch nehmen muss.

11. Arbeitslose und Arbeitslose mit Betriebsprämie

Falls ein Arbeitsloser oder Arbeitsloser mit Betriebsprämie ein ausführendes Gemeindemandat antritt, wird kraft der geltenden Bestimmungen über die Arbeitslosigkeit der Anteil des an das politische Mandat geknüpften Gehalts, der 13,98 EUR pro Tag überschreitet, vom Betrag des Arbeitslosengeldes abgezogen. Jedoch erhält der Mandatsträger unabhängig von der Höhe des Gehalts weiterhin ein Arbeitslosengeld von mindestens 0,12 EUR pro Tag. Die Zahlung dieses garantierten Mindestbetrags sorgt dafür, dass der Betroffene seinen Sozialschutz beibehält, der mit dem Statut des Arbeitslosen verbunden ist. Arbeitslose und Arbeitslose mit Betriebsprämie sind daher KEINE nicht geschützten lokalen Mandatsträger.

Außerdem erwirbt der Mandatsträger auf der Grundlage von Artikel 42 § 2, 3° des Arbeitslosigkeitserlasses unmittelbar nach der Beendigung seines Mandats (= nach einer Periode von 6 Jahren) erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützungen, ohne dass er zunächst eine Wartezeit durchlaufen muss.

12. Nicht berufstätige Personen

Nicht berufstätige Personen müssen im Hinblick auf den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Sektor Gesundheitspflege persönliche Beiträge an die Krankenkasse zahlen, sofern sie diese Leistungen nicht über ein vom Ehepartner abgeleitetes Recht in Anspruch nehmen können. Personen, die aus diesem Grund verpflichtet sind, selbst Beiträge für einen minimalen Sozialschutz zu zahlen, sind, sofern sie ein ausführendes Gemeindemandat ausüben, nicht geschützte lokale Mandatsträger.

Dasselbe gilt für nicht berufstätige Personen, die vor Beginn eines lokalen politischen Mandats nicht abhängig waren und nur über ein vom Ehepartner abgeleitetes Recht auf Sozialschutz genossen (z. B. Hausfrauen). Infolge der Aufnahme des politischen Mandats und der dadurch entstehenden Einkünfte gelten sie nicht mehr als abhängige Person. Als Personen zulasten des Gesundheitssektors können nur diejenigen Personen betrachtet werden, deren zulässiges Einkommen pro Quartal nicht mehr beträgt als der auf der Website des LIKIV angegebene Betrag. 

13. Personen mit Behinderung

Falls ein Behinderter, der Anspruch auf eine Beihilfe für Personen mit Behinderung hat, ein ausführendes politisches Mandat auf lokaler Ebene antritt, wird die Zahlung seiner Unterstützung ausgesetzt, weil die Höhe des mit seinem Mandat verbundenen Gehalts von dem Betrag der Unterstützung abgezogen wird.

Obwohl Behinderte in einem solchen Fall keine Unterstützung mehr erhalten, behalten sie ihren Sozialschutz für Gesundheitspflege bei, ohne dafür die Beiträge selbst zahlen zu müssen. Aufgrund der ärztlichen Anerkennung als Behinderte wird nämlich das Sozialstatut des Behinderten beibehalten. Behinderte sind daher KEINE nicht geschützten lokalen Mandatsträger.

Empfänger einer Beihilfe für Personen mit Behinderung (Ersatzeinkommen, Eingliederungsunterstützung oder Beihilfe zur Unterstützung von Betagten), die ein politisches Mandat auf lokaler Ebene ausüben, sind verpflichtet, die Generaldirektion Personen mit einer Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit (Verwaltungszentrum Kruidtuin/Botanique - Finance Tower, Kruidtuinlaan/Boulevard du Jardin Botanique 50, bus/boîte 1 in 1000 Brüssel) davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern die Höhe der Entlohnung für das Mandat einer Erhöhung ihrer Einkünfte oder des gesamten Haushaltseinkommens um 20% entspricht. Die Höhe der Beihilfen wird auf der Grundlage der Einkünfte der behinderten Person und der Personen, mit denen sie zusammenlebt, festgelegt.

14. Unter 25-jährige Jugendlicher

Unter 25-jährige Jugendliche (z. B. Studenten) erhalten während der Ausübung eines ausführendes politischen Mandats auf lokaler Ebene weiterhin Leistungen im Sektor Gesundheitspflege über ein (von den Eltern) abgeleitetes Recht, bis sie 25 Jahre alt sind. Die Eigenschaft „Kind Person zu Lasten“ hängt nicht von der Einkommensbedingung für nicht berufstätige Personen ab. Ein unter 25-jähriger Jugendlicher, der die Eigenschaft als Berechtigter ohne Zahlung von Beiträgen (z. B. Arbeitnehmer, Selbstständige....) oder eine andere Eigenschaft einer Person zu Lasten (z. B. Hausfrauen) erhält, verliert die Eigenschaft als Kind zu Lasten.

Die durch das Mandat entstehenden Einkünfte haben nicht zur Folge, dass der Jugendliche die Eigenschaft einer abhängigen Person verliert. Jugendliche unter 25 Jahren sind daher KEINE ungeschützten lokalen Mandatsträger.

Haben Jugendliche jedoch das Alter von 25 Jahren erreicht, können sie nicht mehr als Unterhaltsberechtigte ihrer Eltern betrachtet werden und können daher abgeleitete Sozialversicherungsansprüche nicht mehr geltend machen. Studenten im Alter von 25 Jahren oder mehr werden, falls sie ein Gemeindemandat ausüben, daher als nicht geschützte lokale Mandatsträger betrachtet.

15. Mithelfender Ehepartner eines Selbstständigen

Der mithelfende Ehepartner eines Selbständigen ist dem vollständigen Sozialstatut der Selbständigen (Maxi-Statut) unterworfen und muss am Tag des Beginns der Tätigkeit der Sozialversicherungskasse beitreten, welcher der Ehepartner angeschlossen ist. Die Beiträge entsprechen denen eines Selbstständigen im Hauptberuf, berechnet anhand der Einkünfte des mithelfenden Ehepartners, und sie genießen den vollwertigen oder vollständigen Sozialversicherungsschutz der Selbstständigen: eigene Pension, Gesundheitspflege, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität und Mutterschaftsversicherung.

Die Versicherungspflicht gilt nicht für mithelfende Ehepartner, die vor dem 01.01.1956 geboren sind. Sie gelten als Personen zu Lasten des unterstützten Selbständigen und genießen in dieser Eigenschaft abgeleitete Ansprüche in Bezug auf Gesundheitspflege. Sie sind verbindlich dem Mini-Statut unterworfen, wodurch sie gegen Arbeitsunfähigkeit, Invalidität und Mutterschaft versichert werden. Sie können sich auch freiwillig dem maximalen Statut der Selbstständigen unterwerfen.

Bleibt ein Mandatsträger als mithelfender Ehepartner eines Selbständigen im Maxi-Statut tätig, ist er KEIN nicht geschützter lokaler Mandatsträger. Wenn ein Mandatsträger als mithelfender Ehepartner im Mini-Statut tätig bleibt, ist er ABER ein nicht geschützter lokaler Mandatsträger.