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Ausnahmen

Die Arbeitsunfallregelung des Privatsektors, geregelt durch das Gesetz vom 10.04.1971, gilt für:

  • Vereinigungen von Gemeinden, Vereinigungen von Provinzen, Unternehmen der autonomen Gemeinden und der autonomen Provinzen ohne Personalmitglied mit einem öffentlich-rechtlichen Statut;
  • ÖSHZ-Vereinigungen ohne Personalmitglied mit einem öffentlich-rechtlichen Statut;
  • Ärzte in Ausbildung zum Facharzt, die unter Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 fallen;
  • Tageseltern;
  • Künstler.