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Neu in diesem Quartal

Das LSSPLV hat seine administrativen Anweisungen an die neue und benutzerfreundlichere Plattform angepasst...

1.2.4.2. Neuigkeiten. Jahresurlaub - Zusatzurlaub bei Beginn oder Wiederaufnahme einer Aktivität.

Ein Arbeitnehmer hat ab dem zweiten Quartal 2012 Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn er eine Aktivität beginnt oder wiederaufnimmt, Arbeitsleistungen in einer Anlaufphase von mindestens drei Monaten erbracht hat und seine gesetzlichen Urlaubstage vollständig in Anspruch genommen hat. Dieses Recht gilt für Vertragsarbeitnehmer in der Urlaubsregelung des Privatsektors, bezuschusstes Vertragspersonal der lokalen Verwaltungen und Arbeitnehmer, die bei einem ÖSHZ im Rahmen von Artikel 60 § 7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt werden.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz vom 29.03.2012 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen (I), Artikel 57-58 (BS 30.03.2012) und Königlicher Erlass vom 19.06.2012 zur Ausführung von Artikel 17bis der am 28.06.1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer (BS 28.06.2012)

3.3.2. Erläuterung. Anwendungsbereich Personal – Studenten.

Wenn ein Student das Kontingent von 50 Arbeitstagen bei einem Arbeitgeber überschreitet und dieser in der DmfAPPL nur den Lohn für die 50 Arbeitstage des Studentenkontingents mit Solidaritätsbeitrag angibt, sind nur die normalen Sozialversicherungsbeiträge ab dem 51. Arbeitstag und nicht für die vollständige Beschäftigungsperiode zu zahlen.

4.1.3.4. Erläuterung. Lohn. Rückerstattung von Kostenentschädigungen.

Hinzufügung der Kostentabelle mit der Beschreibung einer Reihe schwierig nachweisbarer kleiner Kosten, für die das LSSPLV einen pauschal veranschlagten Betrag akzeptiert, den maximalen pauschalen Betrag und den Bedingungen, unter denen sie angewandt werden können. Es wird davon ausgegangen, dass diese Pauschalen tatsächlich anfallende Kosten decken, wobei der Arbeitgeber jederzeit den Nachweis dafür erbringen können muss, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind.

4.1.3.11 Erläuterung. Lohn. Sachvorteile – Inanspruchnahme einer Wohnung durch einen Hausmeister.

Für einen Hausmeister, der ausschließlich Sachvorteile erhält, kann eine Verwaltung die Bedingungen des Gesetzes über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erfüllen, indem sie einerseits einen Arbeitsvertrag abschließt, auf dessen Grundlage der Lohn für die Leistungen des Hausmeisters in bar bezahlt wird und andererseits einen Mietvertrag, auf dessen Grundlage der Hausmeister für die Inanspruchnahme der Wohnung Miete zahlt.

5.5.13. Erläuterung. Beiträge. Beiträge für den zweiten Pensionspfeiler der vertraglichen Personalmitglieder.

Ab 01.10.2012 ist ein Beitritt zur Gruppenversicherung nicht mehr rückwirkend zum 01.01.2010 möglich.

6.2.1.5. Erläuterung. Zielgruppenermäßigung – Definitiv ernannte Personalmitglieder.

Ein statutarisches Personalmitglied hat Anspruch auf eine Zielgruppenermäßigung für Mentoren und eine Zielgruppenermäßigung für Arbeitnehmer mit einer Umstrukturierungskarte.

6.2.2.2. Neuigkeit. Beschäftigungsmaßnahmen - Aktiva-Plan - betroffene Arbeitnehmer.

Die Begriffe „Wartezeit“ und „Wartegeld“ werden ab 01.01.2012 ersetzt durch „Berufseingliederungszeit“ und „Berufseingliederungsentschädigung“.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28.12.2011 zur Änderung der Artikel 27, 36, 36ter, 36quater, 36sexies, 40, 59quinquies, 59sexies, 63, 79, 92, 93, 94, 97, 124 und 131septies des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (BS 30.12.2011)

7.5.3. Erläuterung. DimonaPPL – Eigenschaft des Personalmitglieds.

In der DimonaPPL werden mit dem Wert „TEA“ als Lehrpersonal nur die Personalmitglieder angegeben, die in der DmfAPPL mit dem Wert „E“ im Feld „Statut“ der Beschäftigungszeile angegeben sind.

8.3.1. Neuigkeiten. DmfAPPL – Identifikation einer natürlichen Person.

Die Identifikation einer natürlichen Person erfolgt noch immer ausschließilch auf Basis der zuletzt bekannten ENSS (Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit).

8.3.2.2. und 8.3.2.3. Neuigkeiten. DmfAPPL – die Arbeitnehmerkennzahl (Beiträge) – Praktikanten im Hinblick auf eine definitive Ernennung.

Für Praktikanten im Hinblick auf eine definitive Ernennung werden ab dem dritten Quartal 2012 drei Arbeitnehmerkennzahlen (= Codes 109, 209 und 609) erstellt.

8.4.3.7. und 8.4.3.8. Neuigkeiten. DmfAPPL – der Lohnbegriff – ergänzendes Urlaubsgeld.

Für das ergänzende Urlaubsgeld bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität wird ab dem zweiten Quartal 2012 der Lohncode 319 erstellt.

8.5.3.2. und 8.5.3.4. Neuigkeiten. DmfAPPL – Leistungsangaben – ergänzende Urlaubstage.

Für die ergänzenden Urlaubstage bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität wird ab dem zweiten Quartal 2012 der Leistungscode 14 erstellt.

8.12.6. Erläuterung. DmfAPPL – Befreiung von der Zusatzpensionsregelung für vertraglich angestellte Personalmitglieder.

Praktikanten im Hinblick auf eine definitive Ernennung sind vom zweiten Pensionspfeiler für vertraglich angestellte Personalmitglieder auf Basis ihrer Arbeitnehmerkennzahl befreit und müssen nicht mit dem Wert „1“ im Feld „Befreiung von der Zusatzpensionsregelung für vertraglich angestellte Personalmitglieder“ angegeben werden.

8.13.2.5. Erläuterung. DmfAPPL – Capelo – Tarifgehalt.

Für einen Hausmeister, der ausschließlich Sachvorteile und kein Tarifgehält empfängt, entspricht der in der DmfAPPL anzugebende Betrag des Tarifgehalts 12,50 % des rechnerischen Mittels aus dem Mindest- und Höchstbetrag der Gehaltstabelle DA1.