Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

3.2.2.5. Geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

Der Lohnbetrag der Tageseltern bildet die Berechnungsgrundlage für die zu zahlenden persönlichen und Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit. Der für Tageseltern anwendbare Basisbeitragsprozentsatz beträgt 42,27% (13,07% Arbeitnehmerbeitrag und 29,20% Arbeitgeberbeitrag).

Jedoch werden die auf diese Weise berechneten persönlichen und Arbeitgeber-(Basis-)Beiträge zur sozialen Sicherheit gemäß den beiden im Folgenden genannten Regelungen gekürzt:

1. Ermäßigung der persönlichen Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit

Da die Sozialversicherungsbeiträge für Tageseltern auf der Grundlage eines fiktiven pauschalen Stundenlohns von 8,94 EUR berechnet werden, können sie eine Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn geltenden Regelungen in Anspruch nehmen.

Angesichts der Tatsache, dass der fiktive Monatslohn eines Tagesvaters/einer Tagesmutter, der/die vollständige Monatsleistungen erbracht hat (= 164,67 Stunden), 1.472,40 EUR beträgt, entspricht der Betrag der Ermäßigung stets 175 EUR pro Monat für einen Tagesvater/eine Tagesmutter mit vollständigen Leistungen.

Hat der Tageselter nicht die vollständigen Monatsleistungen erbracht, wird der Betrag der Ermäßigung durch Multiplikation von 175 EUR mit dem Leistungsbruch des Tagesvaters/der Tagesmutter in dem betreffenden Monat festgestellt. Der Leistungsbruch ist das Verhältnis zwischen der (fiktiven) Anzahl der Arbeitsstunden des Tagesvaters/der Tagesmutter in dem Monat und der Anzahl der Stunden entsprechend den vollständigen Monatsleistungen für eine Person, die tagsüber Kinder betreut (= 164,67 Stunden).

2. Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit

Vierteljährlich wird für einen Teil des fiktiven Pauschallohns eine Befreiung von den geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen bewilligt, die „Freibetrag“ (F) genannt wird. Der Grundbetrag der bewilligten Befreiung (Fb) ist auf 2.270,01 EUR festgesetzt.

Der Betrag der Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen wird durch Multiplikation des Freibetrags mit dem Prozentsatz der Arbeitgeberbeiträge berechnet. Bevor die Tageseltern die vollständigen vierteljährlichen Leistungen erbracht haben (d. h. für eine Beschäftigung von 494 Stunden pro Quartal gemeldet sind), entspricht der anwendbare Freibetrag (F) dem Basisbetrag (= 2.270,01 EUR). Der Betrag der Befreiung beläuft sich daher auf 661,03 EUR pro Quartal.

Für Tageseltern, die unvollständige vierteljährliche Leistungen erbracht haben, wird, soweit die Beschäftigung eine Mindestgrenze erreicht, der Freibetrag proportional zu den Leistungen festgelegt, wobei diese Leistungen ggf. noch durch einen Koeffizienten berichtigt werden. Der Basisfreibetrag muss in diesem Fall multipliziert werden mit dem Bruch der Leistungen, die vom Tagesvater/von der Tagesmutter während des Quartals erbracht werden, und in einem solchen Fall mit dem Berichtigungskoeffizienten (ss) von 1,25.

Der aus diesem Rechenvorgang hervorgehende Leistungsbruch (µ) ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der Arbeitsstunden des Tageselters in dem Quartal und der Anzahl der Stunden entsprechend den vollständigen vierteljährlichen Leistungen für eine Person, die tagsüber Kinder betreut (= 494 Stunden). Der Bruch wird bis auf die zweite Ziffer nach dem Komma abgerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.

Der bewilligte Freibetrag für Tageseltern mit unvollständigen Quartalsleistungen wird daher wie folgt berechnet:

  • Wenn der Leistungsbruch des Tagesvaters/der Tagesmutter weniger als eine 1/3-Beschäftigung (33% Leistungen) darstellt, hat der Tagesvater/die Tagesmutter keinen Anspruch auf einen Freibetrag.
  • Wenn der Leistungsbruch des Tagesvaters/der Tagesmutter mindestens eine 1/3-Beschäftigung (33% Leistungen) und höchstens eine 4/5-Beschäftigung (80% Leistungen) darstellt, entspricht der Freibetrag (F): 2.270,01 EUR (Fb) x Leistungsbruch (µ) x 1,25 (ss). F wird bis auf die zweite Ziffer nach dem Komma abgerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.
  • Wenn der Leistungsbruch des Tagesvaters/der Tagesmutter mehr als 80% darstellt, entspricht der bewilligte Freibetrag 2.270,01 EUR (Fb).