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5.5.9. Arbeitgeberbeitrag zur Förderung von Initiativen in Zusammenhang mit Kinderbetreuung

Vom Lohn der Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen wird ein Arbeitgeberbeitrag von 0,05% einbehalten, der zur Finanzierung von Initiativen im Zusammenhang mit Kinderbetreuung dient.

Dieser Beitrag wird dem Fonds für Kollektive Ausstattungen und Dienste zugeteilt, der bei der Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer eingerichtet ist.

Der Beitrag wird für alle Arbeitnehmer geschuldet, ausgenommen diejenigen, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 beschäftigt sind und für die das ÖSHZ eine vollständige Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit genießt.