1.1. Dem LSSPLV angeschlossene Arbeitgeber
Dem LSSPLV von Rechts wegen angeschlossen sind die in Artikel 32 der am 19.12.1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer aufgezählten öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Es betrifft:
- die Gemeinden,
- die von Gemeinden abhängigen öffentlichen Einrichtungen. Darunter versteht man:
- die ÖSHZ;
- die ÖSHZ-Vereinigungen im Sinne von Kapitel XII des ÖSHZ-Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 und im Sinne von Titel VIII Kapitel I des flämischen Dekrets vom 19.12.2008 über die Organisation der öffentlichen Sozialhilfezentren,
- die öffentlichen Darlehenskassen im Sinne von Artikel 276 des Neuen Gemeindegesetzes,
- die autonomen Gemeinderegien.
- Titel VII, Kapitel II, Abschnitt II des flämischen Gemeindedekrets vom 15.07.2005 und Titel VI, Kapitel V des Neuen Gemeindegesetzes sehen für Gemeinden die Möglichkeit vor, auf Initiative ihres Gemeinderates „autonome Gemeinderegien“ zur Verwaltung ihrer Tätigkeiten mit industriellem und/oder Handelscharakter einzurichten. Die autonome Gemeinderegie besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Einrichtung getrennt von der Gemeinde, die die Regie gegründet hat. Die Gemeinderegie unterliegt jedoch weiterhin der Kontrolle der Gemeinde, von der sie gegründet wurde.
- die Gemeindeverbände:
- im Sinne des Dekretes des Flämischen Rates vom 06.07.2001 über die interkommunale Zusammenarbeit betreffend die interkommunalen Einrichtungen, deren gesamter Amtsbereich innerhalb der Grenzen der Flämischen Region liegt,
- im Sinne des Buches V des ersten Teils des Wallonischen Gesetzbuchs der lokalen Demokratie und Dezentralisierung betreffend die interkommunalen Einrichtungen, deren gesamter Amtsbereich innerhalb der Grenzen der Wallonischen Region liegt,
- im Sinne des Gesetzes vom 22.12.1986 über die Interkommunalen betreffend die Interkommunalen Einrichtungen der Region Brüssel-Hauptstadt und betreffend die überregionalen Interkommunalen,
- die lokalen Polizeizonen, die auf Grund des Gesetzes vom 07.12.1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes gegliedert sind,
- die Agglomerationen und Gemeindeföderationen,
- die von Agglomerationen und Gemeindeföderationen abhängigen öffentlichen Einrichtungen,
- die Provinzen,
- die von Provinzen abhängigen öffentlichen Einrichtungen.
- Darunter versteht man:
- die „autonome Provinzialregien“. Titel VII, Kapitel II, Abschnitt II des flämischen Provinzialdekrets vom 09.12.2005 und Titel VIIter des Provinzialgesetzes vom 30.04.1836 sehen für die Provinzen die Möglichkeit vor, auf Initiative ihres Provinzialrates autonome Provinzialregien einzurichten. Die autonome Provinzialregie besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Einrichtung getrennt von der Provinz, die die Regie gegründet hat. Die Provinzialregie unterliegt jedoch weiterhin der Kontrolle der Provinz, von der sie gegründet wurde.
- die Provinzialen Entwicklungsgesellschaften in der Flämischen Region (POM), die gemäß dem Dekret des Flämischen Rates vom 07.05.2004 gegründet wurden.
- die Flämische Gemeinschaftskommission (VGC) und die Französische Gemeinschaftskommission (FGC),
- die regionalen Wirtschaftseinrichtungen im Sinne der Kapitel II und III des Rahmengesetzes vom 15.07.1970 zur Organisation der Planung und der wirtschaftlichen Dezentralisierung, abgeändert durch das Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 25.05.1983, die Ordonnanz des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20.05.1999 und das Dekret des Flämischen Regionalrates vom 27.06.1985;
- Darunter werden der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region (CESRW), die Regionale Entwicklungsgesellschaft der Region Brüssel-Hauptstadt (GOMB) und der Sozialwirtschaftliche Rat Flanderns (SERV) verstanden.
- die vom König angegebenen Einrichtungen im Sinne des Gesetzes vom 16.03.1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, bezüglich ihrer Personalmitglieder, für die kein Beitrag im Rahmen der Familienbeihilfenregelung für Arbeitnehmer an das LSS zu zahlen ist, sofern sie nicht zur direkten Zahlung von Familienzulagen an diese Personalmitglieder verpflichtet sind;
- Konkret betroffen sind davon 2 Einrichtungen: die Feuerwehr- und Notdienstservice und die Agentur für städtische Sauberkeit, die beide von der Region Brüssel-Hauptstadt abhängen.
- die Vereinigungen mehrerer der o. a. Einrichtungen;
- die VoG „Vlaamse Operastichting“ für Personal, das bei der Interkommunalen „Opera voor Vlaanderen“ statutarisch angestellt war und unter Beibehaltung des Statuts übernommen wurde.