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7.2.1. Arbeitgeber

Die DimonaPPL-Meldung ist obligatorisch für alle provinzialen und lokalen Verwaltungen, die Personalmitglieder im Dienst haben.

Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sieht Artikel 12bis des KE vom 05.11.2002 die Anwendung von Strafsanktionen vor.

Für die Ersteinstellung von Personalmitgliedern muss sich die lokale oder provinziale Verwaltung zuerst im Arbeitgeberrepertorium des LSSPLV eintragen, bevor sie eine DimonaPPL-Meldung vornehmen kann.