1.2.3.3. Ausnahmen
Die Arbeitsunfallregelung des Privatsektors, geregelt durch das Gesetz vom 10.04.1971, gilt für:
- Gemeindeverbände und autonome Gemeinderegien ohne Personalmitglied mit einem öffentlich-rechtlichen Statut;
- autonome Provinzialregien;
- Ärzte in Ausbildung zum Facharzt, die unter Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 fallen;
- Tageseltern;
- Künstler.