Bestimmte Funktionalitäten sind leider nicht verfügbar, da Ihr Browser das Javascript nicht berücksichtigt.
Zum Inhalt dieser Seite

Bauleistungen

Schwellenbetrag

Bei Bauleistungen ist die Anwesenheitsregistrierung für Orte obligatorisch, an denen Arbeiten ausgeführt werden, deren Gesamtbetrag ohne MwSt. einen bestimmten Schwellenbetrag erreicht oder überschreitet. Dieser Betrag hängt vom Datum des Beginns der Arbeiten ab.

Beginn der Leistungen Schwellenbetrag
Im Zeitraum vom 01.04.2014 bis einschließlich 29.02.2016 800.000 Euro
Nach dem 29.02.2016 500.000 Euro

Sobald dieser Betrag erreicht wurde, müssen Sie die Anwesenheit der Mitarbeiter zu folgenden Zeitpunkten registrieren:

  • entweder bei Beginn der Arbeiten,
  • oder während der Arbeiten.

Verantwortlichkeiten und Sanktionen (auf Französisch) .pdf - Neues Fenster

Bekanntgabe, Annullierung und Beendigung der Registrierung

Woher wissen Sie, dass Sie Anwesenheiten registrieren müssen?

Das LSS übermittelt allen meldenden beteiligten Parteien ein Benachrichtigungsschreiben (Betreff: ,CAWON‘), das darauf hinweist, dass für diese Arbeiten eine Registrierung vorgenommen werden muss. Diese Benachrichtigung wird über die e-Box des betroffenen Unternehmens und/oder in Papierform übermittelt.

Der meldende Unternehmer muss die betreffenden Angaben allen betroffenen Parteien übermitteln. Dazu kann er unter anderem ein Plakat mit dem QR-Code am Arbeitsplatz aufhängen, an dem die Anwesenheiten zu registrieren sind. Das LSS stellt ein Plakat zur Verfügung.

Rechtzeitig annullieren

Sie sind verpflichtet, die Anwesenheit zu registrieren, bevor die betreffende Person die Arbeit aufnimmt. Allerdings müssen die Angaben über die Anwesenheit der Arbeitnehmer an bestimmten Einsatzorten ebenfalls für jeden Tag korrekt sein. Möglicherweise müssen Sie eine Registrierung annullieren, zum Beispiel bei Unwetter. Wurde eine Registrierung im Voraus vorgenommen, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, diese bis zum Ende des betreffenden Tages zu ändern oder zu stornieren.

Ende der Pflicht zur Anwesenheitsregistrierung

Sie müssen keine Anwesenheit mehr registrieren:

  • sobald die Arbeiten vorläufig ausgeführt worden sind. (Das Protokoll über die vorläufige Lieferung gilt als Nachweis für die Überprüfung);
  • wenn die vertragliche Beziehung endet (Rahmenverträge, unbefristete Verträge...);
  • wenn Leistungen nach der endgültigen Lieferung im Rahmen der Garantie ausgeführt werden.

Registrierung von Bauleitern (Architekten, Ingenieurbüros…) und Koordinatoren

Der meldende Bauunternehmer muss sich davon vergewissern, dass der Auftraggeber, der Vertreter der öffentlichen Verwaltung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, der für den Entwurf zuständige Bauleiter, der für die Kontrolle der Ausführung zuständige Bauleiter sowie der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator im Besitz eines Registrierungsmittels sind, das mit dem Registrierungsgerät am Arbeitsplatz kompatibel ist.
Ist das nicht der Fall, muss der Bauunternehmer ein solches zur Verfügung stellen oder vertraglich festlegen, dass sie eine eigene Registrierung mit einem anderen automatischen Registrierungssystem durchführen.

Die Anwesenheitsregistrierung ist auch für Architekten obligatorisch, die als Bauleiter für den Entwurf oder die Kontrolle der Ausführung verantwortlich sind.

  • Der meldende Unternehmer muss dem Architekten in der Arbeitsmeldung die spezifische Funktion des „Bauleiters für den Entwurf“ und/oder „Bauleiters für die Kontrolle der Ausführung“ zuweisen. Der Architekt gehört nicht zur Kette der Subunternehmer des meldenden Unternehmers und darf daher in der Arbeitsmeldung nicht als Subunternehmer angegeben werden.
  • Architekten können in Checkinatwork ihre eigene Anwesenheitsregistrierung unter Verwendung ihrer Unternehmensnummer und ihrer Nationalregisternummer vornehmen. Wenn die Funktion des „Bauleiters für den Entwurf“ oder des „Bauleiters für die Kontrolle der Ausführung“ von einem Architekturbüro ausgeübt wird, das andere unabhängige Architekten einsetzt, muss die Anwesenheitsregistrierung unter Verwendung der Unternehmensnummer des Architekturbüros erfolgen (siehe auch die Anweisungen auf den Seiten 14-15 der FAQ zur Anwesenheitsregistrierung für Bauleistungen (auf Französisch) .pdf - Neues Fenster).
  • Ausländische Bauunternehmer können sich mit dem 17-stelligen Code aus ihrer Limosa-Meldung registrieren.
  • Im Onlinedienst Arbeitsmeldung können Sie die Funktion „Bauleiter für den Entwurf“ oder „Bauleiter für die Kontrolle der Ausführung“ nur einem einzigen Unternehmen zuweisen. Gibt es mehrere Unternehmen, die eine dieser Funktionen ausüben oder gibt es einen Bauleiter, der keine belgische Unternehmensnummer hat? In diesem Fall empfehlen wir dem meldenden Unternehmer, dies in der Arbeitsmeldung als Anmerkung zu vermerken.

Ausländische Unternehmen

Sind Sie ein ausländisches Unternehmen, das direkt mit einem Auftraggeber (Bauherrn) einen Vertrag über Bauleistungen auf belgischem Boden geschlossen hat? Dann unterliegen Sie möglicherweise den Verpflichtungen zur Meldung von Arbeiten und/oder Registrierung von Anwesenheiten. Weitere Informationen finden Sie auf dem internationalen Portal Neues Fenster.

Um Anwesenheiten mit der L1-Nummer oder durch Scannen des QR-Codes eines Limosa1-Dokuments zu registrieren, wird kein gesicherter Zugang benötigt.

Weitere Informationen