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Zur Arbeitsmeldung 30bis

Welche Arbeiten müssen Sie melden?

Für Arbeiten an Immobilien sollen Sie folgende Verträge melden:

  • jeden Vertrag ‘Auftraggeber – meldender Unternehmer’ ab 5.000 Euro (MwSt nicht einbegriffen) mit wenigstens 1 Subunternehmer; oder
  • jeden Vertrag ‘Auftraggeber – meldender Unternehmer’ ab 30.000 Euro (MwSt nicht einbegriffen) mit oder ohne Subunternehmer.
  • Diese besonderen Bedingungen gelten nicht für Reinigungsdienstleistungen. Ab dem 1. Januar 2024 (Programmgesetz vom 26.12.2022) müssen alle Reinigungsarbeiten gemeldet werden.

Beispiel:

Wert des Vertrags Subunternehmer Zu melden
35.000,00 0 Ja
15.000,00 2 Ja
15.000,00 0 Nein
5.075,00 0 Nein
5.075,00 1 Ja
3.000,00 0 Nein
3.000,00 1 Nein
3.000,00 2 Ja

Sie müssen ebenfalls Arbeiten, die durch das Vorhandensein von Asbest einen gefährlichen Charakter haben, in der Meldung 30bis erwähnen.

Wer soll die Meldung einreichen?

Die Meldung muss vom Unternehmer, den der Auftraggeber (Bauherr) herangezogen hat, getätigt werden.

Wann soll die Meldung stattfinden?

Die Meldung soll vor Beginn der Arbeiten vorgenommen werden.

Bei Arbeiten auf einer temporären oder mobilen Baustelle oder bei Asbestsanierungsarbeiten muss die Meldung spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Arbeiten gemacht werden.

Zeigen Sie Asbestsanierungsarbeiten, bei denen Arbeitnehmer Asbest ausgesetzt sind, stets bei der örtlichen Arbeitsaufsicht an. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Seite der Arbeitsaufsicht beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Neues Fenster.

Empfänger der Meldung

Bitte richten Sie die Arbeitsmeldung 30bis an das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS).

Constructiv und der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (FÖD BASK) entnehmen dieser Meldung die für ihre Dienste notwendigen Information.

Verweis

Artikel 30bis §7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, Mitteilung an die Unternehmer bestimmter Arbeiten (auf Französisch) .pdf - Neues Fenster