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3.2.3.3. Sozialstatut

Das Sozialstatut bietet dem Künstler vollständigen Sozialschutz in der Regelung für Arbeitnehmer. Für Künstler sind folgende Sektoren der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer anwendbar:

  • der Sektor Gesundheitspflege und der Sektor Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung;
  • die Arbeitslosenregelung;
  • die Pensionsregelung;
  • die Regelung der Familienbeihilfen;
  • die Jahresurlaubsregelung.

Gleichzeitig fallen sie in den Anwendungsbereich der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsregelung des Privatsektors.

1. Familienbeihilfenregelung

Die Regelung der Familienbeihilfen für das Personal der dem LSSPLV angeschlossenen Verwaltungen gilt mutatis mutandis für Künstler.

2. Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsregelung

Im Gegensatz zum eigenen Personal der dem LSSPLV angeschlossenen Verwaltungen, für die die Regelung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten des öffentlichen Dienstes anwendbar ist, fallen die Tageseltern in den Anwendungsbereich der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsregelung des Privatsektors.

Die provinzialen und lokalen Verwaltungen müssen für Künstler zur Absicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen einen Versicherungsvertrag mit einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abschließen und für ihren Lohn einen Arbeitgeberbeitrag von 0,32 % an den Fonds für Berufsunfälle zahlen.

3. Jahresurlaubsregelung

Künstler mit dem Sozialstatut fallen unter die koordinierten Gesetze vom 28.06.1971 über den Jahresurlaub und werden dem Landesamt für Jahresurlaub angeschlossen.

Im Gegensatz zum eigenen Personal der dem LSSPLV angeschlossenen Verwaltungen erhalten Künstler daher kein Urlaubsgeld seitens des/der Auftraggeber, sondern vom Landesamt für Jahresurlaub in Form eines Urlaubsschecks.
Dies bedeutet, dass die provinzialen und lokalen Verwaltungen für die Entschädigungen, die sie Künstlern zahlen, einen Arbeitgeberbeitrag für den Sektor Jahresurlaub schulden.