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5.5.1. Lohnmäßigungsbeitrag

Dieser Beitrag wird von jedem dem LSSPLV angeschlossenen Arbeitgeber für dessen Personalmitglieder erhoben, die zumindest den Beiträgen zur sozialen Sicherheit eines der folgenden Systeme unterworfen sind:

  • dem System der Alters- und Hinterbliebenenpensionen der Arbeitnehmer,
  • der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung (Sektor Gesundheitspflege oder Entschädigungen),
  • der Arbeitslosigkeitsregelung.

Der Lohnmäßigungsbeitrag wird nicht geschuldet für Teilzeitschulpflichtige und Behinderte, die in anerkannten beschützten Werkstätten beschäftigt sind.

Dieser Arbeitgeberbeitrag entspricht:

  • 5,67% des sozialversicherungspflichtigen Lohns des Arbeitnehmers,
  • 5,67% des Gesamtbetrags der Arbeitgeberbeiträge, die für die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer geschuldet werden, einschließlich des Beitrags für die Regelung der Familienbeihilfen und des Beitrags für Berufskrankheiten. Für Arbeitnehmer, die den Gesetzen vom 28.06.1971 über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer unterworfen sind, wird der Lohnmäßigungsbeitrag um weitere 0,40% erhöht.

Der Erlös dieses Beitrags ist bestimmt für:

  • im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28.10.1986: die Kasse für Familienbeihilfen des LSSPLV zur Finanzierung der Familienbeihilfen für dieses Personal,
  • die übrigen Personalkategorien: die Globalverwaltung.