6.2.1.3. Gewährung der Zielgruppenermäßigung
Der Betrag Pg wird von der Summe der Arbeitgeberbeiträge für die soziale Sicherheit, die für die Beschäftigung des Arbeitnehmers einbehalten werden, für folgende Regelungen abgezogen:
- die Regelung der Alters- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeitnehmer;
- die Arbeitslosenregelung;
- die Sektoren Gesundheitspflege und Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung;
- die Regelung der Familienbeihilfen;
- die Berufskrankheitsregelung;
- die Arbeitsunfallregelung des Privatsektors;
- den Lohnmäßigungsbeitrag in Bezug auf oben genannte Grundbeiträge.
Die Ermäßigung wird jedoch nicht angewandt auf:
- den Arbeitslosenbeitrag von 1,60 %, der von Verwaltungen, die mindestens 10 Arbeitnehmer mit der Urlaubsregelung des Privatsektors beschäftigen, geschuldet wird, und den Anteil des Lohnmäßigungsbeitrags (= 0,09 %), der sich darauf bezieht,
- den Arbeitgeberbeitrag von 0,05% zur Finanzierung von Initiativen in Bezug auf die Kinderbetreuung,
- den Arbeitgeberbeitrag von 0,01% zur Finanzierung des Asbestfonds.
- den spezifischen Arbeitgeberbeitrag von 0,02% für die Arbeitsunfallregelung des Asbestfonds.