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6.2.1.3. Gewährung der Zielgruppenermäßigung

Der Betrag Pg wird von der Summe der Arbeitgeberbeiträge für die soziale Sicherheit, die für die Beschäftigung des Arbeitnehmers einbehalten werden, für folgende Regelungen abgezogen:

  • die Regelung der Alters- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeitnehmer;
  • die Arbeitslosenregelung;
  • die Sektoren Gesundheitspflege und Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung;
  • die Regelung der Familienbeihilfen;
  • die Berufskrankheitsregelung;
  • die Arbeitsunfallregelung des Privatsektors;
  • den Lohnmäßigungsbeitrag in Bezug auf oben genannte Grundbeiträge.

Die Ermäßigung wird jedoch nicht angewandt auf:

  • den Arbeitslosenbeitrag von 1,60 %, der von Verwaltungen, die mindestens 10 Arbeitnehmer mit der Urlaubsregelung des Privatsektors beschäftigen, geschuldet wird, und den Anteil des Lohnmäßigungsbeitrags (= 0,09 %), der sich darauf bezieht,
  • den Arbeitgeberbeitrag von 0,05% zur Finanzierung von Initiativen in Bezug auf die Kinderbetreuung,
  • den Arbeitgeberbeitrag von 0,01% zur Finanzierung des Asbestfonds.
  • den spezifischen Arbeitgeberbeitrag von 0,02% für die Arbeitsunfallregelung des Asbestfonds.