6.2.1.6 Beibehaltung einer Zielgruppenermäßigung bei einer Umstrukturierung
Bei einer Reorganisation mit Personalübertragung bei provinzialen und lokalen Verwaltungen kann die Zielgruppenermäßigung unter bestimmten Bedingungen weiter zuerkannt werden.
Das System der Zielgruppenermäßigung sieht dem Wesen nach vor, dass bestimmte Zielgruppen von Arbeitnehmern aktiv in den Arbeitsmarkt übernommen werden. In Abhängigkeit dieses Zieles bestätigt das LSSPLV, dass die provinziale oder lokale Verwaltung weiterhin eine Zielgruppenermäßigung für die Arbeitnehmer erhält, die er im Rahmen einer Fusion, Aufspaltung oder Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines oder mehrerer Teilbetriebe von einem anderen Arbeitgeber übernimmt.
Die Zielgruppenermäßigung kann fortgesetzt werden, wenn der neue Arbeitgeber in den Anwendungsbereich der beantragten Zielgruppenermäßigung fällt.
Beispiel:
Der neue Arbeitgeber hat nur dann Anspruch auf eine Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer, wenn er die Erstbeschäftigungsverpflichtung erfüllt.
Ein neuer Arbeitgeber, der die Zielgruppenermäßigung fortsetzen möchte, kann beim LSSPLV eine Bescheinigung für die „Übertragung der Zielgruppenermäßigung“ beantragen. Die Bescheinigung bestätigt, dass die Umstrukturierung unter die Regelung von Artikel 353ter des Programmgesetzes vom 24.12.2002 fällt und dass die mit der laufenden Beschäftigung verbundenen Vorteile in Kraft bleiben. Der neue Arbeitgeber kann die Bescheinigung verwenden, um beim LfA eine Aktivierungsentschädigung für einen übernommenen Arbeitnehmer zu beantragen oder beim FÖD BASK als Arbeitgeber anerkannt zu werden, der in den Anwendungsbereich der Eingliederungssozialwirtschaft fällt.