2.4.4.3. Nichtanwendung von Sanktionen
Das LSSPLV kann unter den von seinem Verwaltungsausschuss festgelegten und vom Minister des Innern und des Ministers der sozialen Angelegenheiten genehmigten Bedingungen von der Anwendung der genannten Beitragserhöhungen und/oder Verzugszinsen ganz absehen, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:
- Der geschuldete Betrag wird vor Ablauf des Quartals übermittelt, das dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht.
- Die Verwaltung hat die Zahlungen während der 12 vorangegangenen Monate rechtzeitig vorgenommen.
- Die Nichtzahlung innerhalb der festgesetzten Frist hat der regelmäßigen Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge und der Familienbeihilfen nicht entgegengestanden.
Das LSSPLV kann auf die Anwendung der Sanktion auch dann verzichten, wenn die Verwaltung nachweist, dass sie aufgrund einer hinreichend nachgewiesenen höheren Gewalt (siehe 2.3.3.5.) außerstande war, ihren Verpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen. Dann verringert sich die Sanktion um 100%.
Das LSSPLV kann unter den von seinem Verwaltungsausschuss festgelegten und vom Minister des Innern und des Ministers der sozialen Angelegenheiten genehmigten Bedingungen von der Anwendung der genannten Beitragserhöhungen und/oder Verzugszinsen ganz oder teilweise absehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der geschuldete Betrag wird innerhalb von 30 Tagen nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag gezahlt.
- Die Verwaltung hat
- den Nachweis erbracht, dass die Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist außerordentlichen Umständen zuzuschreiben ist. Dann verringern sich der Beitragsaufschlag um maximal 50 % und die Verzugszinsen um maximal 25 %.
- eine Erlaubnis für die monatliche automatische Einbehaltung eingereicht, wenn sie nicht unter die Regelung der automatischen Einbehaltung fiel, und diese Regelung 12 Monate lang nicht geändert. Dann verringern sich der Beitragsaufschlag um maximal 50 % und die Verzugszinsen um maximal 25 %.
- Die Nichtzahlung innerhalb der festgesetzten Frist hat der regelmäßigen Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge und der Familienbeihilfen nicht entgegengestanden.